BGH Beschluss vom 03.05.2005 – IX ZR 232/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Mai 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser, Neškovi(cid:1) und Vill
am 3. Mai 2005
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe für das Verfahren
der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivil-
senate in Augsburg, vom 19. September 2002 wird auf Kosten der
Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
63.354,17 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat jedoch
keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Die von dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Bank mit
Schreiben vom 12. Dezember 1997 erklärte Aufrechnung war unbedingt und
konnte auch nur so wirksam sein (vgl. § 388 Satz 2, § 396 Abs. 1, § 366 Abs. 2
BGB). Die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen der Bank aus den
Darlehensverträgen mit der Klägerin, mit denen die Bank den Anspruch der
Klägerin auf Auszahlung des Sparguthabens aufgerechnet hat, waren nach
den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vollwirk-
sam und fällig. Die zu der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts erhobenen
Rügen hat der Senat geprüft; sie sind unbegründet. Die Rücküberweisung der
Bank auf das Geschäftskonto ist rechtlich als fehlerhafte Gutschrift einzuord-
nen, die von der Bank storniert werden konnte (vgl. Bunte in Schimansky/
Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 13 Rn. 9 f).
Da die Klägerin infolge der Aufrechnung Darlehensverbindlichkeiten bei
der Bank getilgt hat, für die sie als Gesamtschuldnerin haftete, ist der betref-
fende Betrag nicht in die Konkursmasse geflossen. Der Rückgewähranspruch
aus der Konkursanfechtung ist deshalb nicht erfüllt.
Da die Nichtzulassungsbeschwerde keine Erfolgsaussichten hat, kommt
die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nicht in Betracht (§ 114 ZPO).
Ganter
Raebel
Kayser
Neškovi(cid:1)
Vill