Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.05.2005 – IX ZR 232/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Mai 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser, Neškovi(cid:1) und Vill

am 3. Mai 2005

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe für das Verfahren

der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivil-

senate in Augsburg, vom 19. September 2002 wird auf Kosten der

Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

63.354,17 € festgesetzt.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat jedoch

keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

Die von dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Bank mit

Schreiben vom 12. Dezember 1997 erklärte Aufrechnung war unbedingt und

konnte auch nur so wirksam sein (vgl. § 388 Satz 2, § 396 Abs. 1, § 366 Abs. 2

BGB). Die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen der Bank aus den

Darlehensverträgen mit der Klägerin, mit denen die Bank den Anspruch der

Klägerin auf Auszahlung des Sparguthabens aufgerechnet hat, waren nach

den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vollwirk-

sam und fällig. Die zu der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts erhobenen

Rügen hat der Senat geprüft; sie sind unbegründet. Die Rücküberweisung der

Bank auf das Geschäftskonto ist rechtlich als fehlerhafte Gutschrift einzuord-

nen, die von der Bank storniert werden konnte (vgl. Bunte in Schimansky/

Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 13 Rn. 9 f).

Da die Klägerin infolge der Aufrechnung Darlehensverbindlichkeiten bei

der Bank getilgt hat, für die sie als Gesamtschuldnerin haftete, ist der betref-

fende Betrag nicht in die Konkursmasse geflossen. Der Rückgewähranspruch

aus der Konkursanfechtung ist deshalb nicht erfüllt.

Da die Nichtzulassungsbeschwerde keine Erfolgsaussichten hat, kommt

die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nicht in Betracht (§ 114 ZPO).

Ganter

Raebel

Kayser

Neškovi(cid:1)

Vill