BGH Beschluss vom 03.05.2005 – IX ZR 242/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Mai 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser, Neškovi(cid:1) und Vill
am 3. Mai 2005
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom
8. August 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
25.403,94 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat jedoch
keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
1. Der gegen den Beklagten als Gesamtvollstreckungsverwalter gerich-
tete Anspruch richtet sich nach auslaufendem Recht. Die Behandlung von Neu-
masseschulden hat im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung (vgl. §§ 209,
210 InsO) eine Neuregelung erfahren. Diese ist im Streitfall noch nicht an-
wendbar. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung die zur Konkursord-
nung entwickelten Rechtsgrundsätze zugrundegelegt (vgl. BGHZ 90, 145,
152 f; 116, 233, 237 ff). Höchstrichterlicher Klärungsbedarf für die hier anzu-
wendende Gesamtvollstreckungsordnung hat die Nichtzulassungsbeschwerde
nicht ausgeführt. Da die Leistungsklage als unzulässig behandelt worden ist,
vermag die Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht aufzuzeigen, daß der An-
spruch gegen den Gesamtvollstreckungsverwalter von der Beantwortung einer
Grundsatzfrage zur Auslegung oder Anwendung des § 717 Abs. 2 ZPO ab-
hängt.
2. Die persönliche Haftung des Beklagten kann sich nach den zu § 8
Abs. 1 Satz 1 GesO, § 82 KO entwickelten Rechtsgrundsätzen nur aus § 826
BGB ergeben (vgl. BGHZ 148, 175, 183; Urt. v. 2. Dezember 2004 - IX ZR
142/03, ZIP 2005, 131, 132). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nach
dem Vorbringen der Klägerin in ihrem als übergangen gerügten Schriftsatz vom
6. Februar 2002 nicht gegeben. Träfe es zu, daß der unstreitig zunächst aufla-
genfrei übersandte Scheck den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zum
Zeitpunkt des Telefonats vom 16. November 2000 vorlag, konnte die Klägerin
nicht verlangen, daß der Beklagte zu 2 die nachträglich fernmündlich und
schriftlich übermittelten Auflagen beachtete. Nach dem klägerischen Vortrag,
auf den sich die Nichtzulassungsbeschwerde bezieht, hatte er sich hierzu auch
nicht verpflichtet, sondern nur eine nochmalige Überprüfung zugesagt.
Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird abgesehen
Ganter
Raebel
Kayser
Neškovi(cid:1)
Vill