Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.05.2005 – IX ZR 242/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Mai 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser, Neškovi(cid:1) und Vill

am 3. Mai 2005

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom

8. August 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

25.403,94 € festgesetzt.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat jedoch

keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

1. Der gegen den Beklagten als Gesamtvollstreckungsverwalter gerich-

tete Anspruch richtet sich nach auslaufendem Recht. Die Behandlung von Neu-

masseschulden hat im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung (vgl. §§ 209,

210 InsO) eine Neuregelung erfahren. Diese ist im Streitfall noch nicht an-

wendbar. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung die zur Konkursord-

nung entwickelten Rechtsgrundsätze zugrundegelegt (vgl. BGHZ 90, 145,

152 f; 116, 233, 237 ff). Höchstrichterlicher Klärungsbedarf für die hier anzu-

wendende Gesamtvollstreckungsordnung hat die Nichtzulassungsbeschwerde

nicht ausgeführt. Da die Leistungsklage als unzulässig behandelt worden ist,

vermag die Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht aufzuzeigen, daß der An-

spruch gegen den Gesamtvollstreckungsverwalter von der Beantwortung einer

Grundsatzfrage zur Auslegung oder Anwendung des § 717 Abs. 2 ZPO ab-

hängt.

2. Die persönliche Haftung des Beklagten kann sich nach den zu § 8

Abs. 1 Satz 1 GesO, § 82 KO entwickelten Rechtsgrundsätzen nur aus § 826

BGB ergeben (vgl. BGHZ 148, 175, 183; Urt. v. 2. Dezember 2004 - IX ZR

142/03, ZIP 2005, 131, 132). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nach

dem Vorbringen der Klägerin in ihrem als übergangen gerügten Schriftsatz vom

6. Februar 2002 nicht gegeben. Träfe es zu, daß der unstreitig zunächst aufla-

genfrei übersandte Scheck den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zum

Zeitpunkt des Telefonats vom 16. November 2000 vorlag, konnte die Klägerin

nicht verlangen, daß der Beklagte zu 2 die nachträglich fernmündlich und

schriftlich übermittelten Auflagen beachtete. Nach dem klägerischen Vortrag,

auf den sich die Nichtzulassungsbeschwerde bezieht, hatte er sich hierzu auch

nicht verpflichtet, sondern nur eine nochmalige Überprüfung zugesagt.

Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird abgesehen

Ganter

Raebel

Kayser

Neškovi(cid:1)

Vill