Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Versäumnisurteil vom 03.05.2005 – IX ZR 401/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 401/00
VERSÄUMNISURTEIL
Verkündet am: 3. Mai 2005 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BRAGO § 13
Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, mit den Gläubigern eines Unternehmens zum Zwecke der Sanierung Forderungsverzichte auszuhandeln, so entsteht für den Auf- trag jedem Gläubiger gegenüber eine Gebührenangelegenheit, sobald der Rechts- anwalt sich mit diesem gesondert auseinandersetzen muß. Wird an bestimmte Gläubiger ohne weitere Tätigkeit ein einheitliches Rundschreiben versandt, handelt es sich dagegen in der Regel nur um eine einzige Gebührenangelegenheit mit meh- reren Gegenständen.
ZPO § 137 Abs. 3, § 139
Läßt der Tatrichter in der mündlichen Verhandlung die Bezugnahme einer Partei auf unübersichtliche Anlagen bestimmender oder vorbereitender Schriftsätze zu, darf er nicht ohne Hinweis auf die Mangelhaftigkeit des Vortrags Teile des Verhandlungs- stoffes bei der Entscheidung außer Betracht lassen.
BGH, Versäumnisurteil vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Mai 2005 durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser, Vill und
die Richterin Lohmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. September
2000 im Kostenpunkt (ausgenommen die Kosten der Wiederein-
setzung) und insoweit aufgehoben, als er zur Zahlung von
104.266,46 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-
fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter in dem am 10. April 1997 eröffneten Konkurs-
verfahren über das Vermögen der M. C. E. GmbH & Co.
KG (i.F.: Gemeinschuldnerin). Er nimmt den beklagten Rechtsanwalt auf Her-
ausgabe empfangener Gelder in Höhe von 168.712,60 DM nebst Zinsen in An-
spruch.
Der Beklagte wurde im Januar 1994 von der Gemeinschuldnerin beauf-
tragt, sie durch einen freiwilligen Vergleich mit ihren Gläubigern zu entschulden
und die Vergleichsbeträge auszuzahlen. Zu diesem Zweck empfing er in Höhe
von insgesamt 276.150 DM Gelder von der Gemeinschuldnerin und - nach sei-
nem Vortrag - auch von der ihr verbundenen Co. Ma. Co.
GmbH & Co. KG (i.F.: CoMaCo). Einen Betrag von 154.680,26 DM verwendete
der Beklagte zur Gläubigerbefriedigung; 81.625,64 DM entnahm er als Gebüh-
renabschlag für das Vergleichsmandat. Hiervon beanspruchte der Beklagte
zuletzt noch 50.228,79 DM, die er gegen die Klageforderung aufrechnete. Des
weiteren rechnete der Beklagte mit Anwaltshonoraren für 21 andere Mandate
in der Zeit vom 15. Dezember 1993 bis zum 26. November 1996 im Gesamtbe-
trag von 86.470,50 DM auf.
Zur Rechtfertigung der Klageforderung von 168.712,60 DM hat der Klä-
ger behauptet, für das Vergleichsmandat sei zwischen der Gemeinschuldnerin
und dem Beklagten eine Vergütung einschließlich Ersatz von Auslagen und
Umsatzsteuern in Höhe von lediglich 17.150 DM vereinbart worden. Insoweit
hat der Kläger die Zahlung des von dem Beklagten zunächst geltend gemach-
ten Mehrbetrages von 37.242,10 DM begehrt. Weitere 86.470,50 DM hat der
Kläger mit der Begründung gefordert, daß die Zweckbestimmung des Ver-
gleichsmandates und der hierfür empfangenen Gelder der vom Beklagten er-
klärten Aufrechnung mit den Vergütungen für andere Mandate entgegenstehe.
Schließlich hat der Kläger die Rückzahlung von 45.000 DM verlangt, die dem
Beklagten ebenfalls zur Ablösung von Verbindlichkeiten der Gemeinschuldne-
rin - somit zweckgebunden - zur Verfügung gestellt worden seien.
Soweit der Beklagte die Leistung der empfangenen Gelder für den au-
ßergerichtlichen Vergleich durch die Gemeinschuldnerin bestritten hat, beruft
sich der Kläger hilfsweise auf die mit ihm im April 1998 vereinbarte Abtretung
entsprechender Forderungen der CoMaCo.
Der Beklagte hat sich auch im übrigen gegen das Forderungsrecht des
Klägers gewendet und dazu den Inhalt eines ihm am 25. März 1995 zugestell-
ten Beschlusses vorgetragen, mit dem zugunsten des Gläubigers S.
die Ansprüche der Gemeinschuldnerin gegen den Beklagten aus dem Treu-
handauftrag in Höhe von 155.000 DM gepfändet und dem Gläubiger zur Ein-
ziehung überwiesen worden sind.
Das Landgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben. Das Oberlandes-
gericht hat unter Klageabweisung im übrigen die Verurteilung auf den zweitin-
stanzlichen Hilfsantrag des Klägers in Höhe von 104.266,46 DM nebst Zinsen,
zahlbar an den Pfändungspfandgläubiger, beschränkt. Mit der angenommenen
Revision verfolgt der Beklagte seinen hiergegen gerichteten Klageabwei-
sungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet, soweit das Berufungsgericht die Verurteilung
des Beklagten zur Zahlung aufrecht erhalten hat. Die Entscheidung ergeht
durch Versäumnisurteil, jedoch nach § 557 ZPO a.F., § 331 ZPO aufgrund
sachlicher Prüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff, st. Rspr.).
I.
Ohne Erfolg beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht den
zweitinstanzlichen Hilfsantrag des Klägers trotz Widerspruchs gegen die Kla-
geänderung zugelassen hat. Dies ist gemäß § 268 ZPO, § 557 ZPO a.F. im
Revisionsverfahren nicht nachzuprüfen. Im übrigen war der nachgeschobene
Hilfsantrag sachdienlich (vgl. BGHZ 114, 138, 141; 147, 225, 229).
II.
Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht den Beklagten für
das Vergleichsmandat, innerhalb dessen er unstreitig zur Verrechnung der in-
soweit anfallenden Gebühren- und Auslagenerstattungsansprüche befugt war,
lediglich solche in Höhe von 17.150 DM zugebilligt hat.
1. Das Berufungsgericht hat keine entsprechende Gebührenvereinba-
rung, die zwischen den Parteien streitig ist, festgestellt. Die Aktennotiz des Be-
klagten, in welcher er unter anderem Gebühren in Höhe von 17.150 DM ermit-
telt hat (Anlage K 3/2), ist ohne eine solche Rechtsgrundlage für den auf-
gerechneten Vergütungsanspruch des Vergleichsmandates nicht entscheidend,
zumal sie nach dem eigenen Vortrag des Klägers erst im Dezember 1994, also
lange nach der Auftragserteilung, gefertigt worden sein soll.
2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft das Vergleichsmandat des
Beklagten als eine einzige Gebührenangelegenheit aufgefaßt. Die Abgrenzung
der Angelegenheit im Sinne von § 13 Abs. 2 BRAGO, die mehrere Auftragsge-
genstände umfassen kann (vgl. § 7 Abs. 2 BRAGO), ist unter Berücksichtigung
der jeweiligen Lebensverhältnisse im Einzelfall grundsätzlich Aufgabe des Tat-
richters. Denn hierbei ist insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrages maß-
gebend (BGH, Urt. v. 29. Juni 1978 - III ZR 49/77, LM BRAGebO § 6 Nr. 1; v.
9. Februar 1995 - IX ZR 207/94, NJW 1995, 1431; v. 11. Dezember 2003
- IX ZR 109/00, WM 2004, 1792, 1793 f). Auch eine übereinstimmende An-
nahme der Auftraggeberin und des Beklagten, das Mandat umfasse gebühren-
rechtlich nur eine Angelegenheit, von der das Berufungsgericht ausgegangen
ist, hätte als reine Geschäftsgrundlage nicht die Wirkung, den gesetzlichen
Begriff der Angelegenheit gemäß § 13 Abs. 2 BRAGO für das streitige Man-
datsverhältnis abzubedingen.
In der Regel betrifft ein Auftrag dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen
mehreren Auftragsgegenständen, hier dem angestrebten Vergleich mit einer
Vielzahl von Gläubigern der späteren Gemeinschuldnerin, ein innerer Zusam-
menhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen äußeren Tätigkeits-
rahmen wahrt (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003, aaO; BVerwG NJW 2000,
2289 a.E. f). Innerhalb eines solchen Rahmens kann auch die außergerichtli-
che Einigung mit allen oder den hauptsächlichen Gläubigern eines Schuld-
nerunternehmens zum Zweck der Sanierung aufgrund der verbindenden Ziel-
setzung für den beauftragten Anwalt eine einzige Gebührenangelegenheit
sein (vgl. Riedel/Sußbauer/Fraunholz, Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung
8. Aufl. § 13 Rn. 24 a.E.).
Der Senat hat in der Vergangenheit bei der Prüfung eines einheitlichen
äußeren Rahmens der entfalteten Anwaltstätigkeit unter anderem darauf abge-
stellt, ob mehrere Restitutionsansprüche in einem Verwaltungsverfahren ver-
folgt werden können; soweit dies nicht möglich sei, werde der einheitliche Tä-
tigkeitsrahmen gesprengt (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003, aaO). Im
Schrifttum wird das Beispiel der anwaltlichen Korrespondenz für mehrere Un-
fallgeschädigte mit demselben Versicherer erörtert, wobei der getrennte
Schriftverkehr auch mehrere Gebührenangelegenheiten zur Folge haben soll
(vgl. Schmidt, AnwBl. 1973, 333, 334). Unter Berücksichtigung dieses äußeren
Handlungsrahmens muß auch die Tätigkeit des Beklagten innerhalb des Ver-
gleichsmandates im Streitfall abgegrenzt werden. Wegen der Gleichförmigkeit
des Vorgehens handelte es sich bei der Regulierung derjenigen Forderungen
um eine Angelegenheit mit mehreren Gegenständen, bei denen der Beklagte
lediglich Rundschreiben versandte und auch die Gläubiger in gleicher Weise
reagierten, sei es, daß sie in einen Vergleich mit teilweisem Forderungsver-
zicht einwilligten, sei es, daß sie Entgegenkommen endgültig ablehnten. Der
einheitliche Tätigkeitsrahmen wurde indes in den Fällen verlassen, in denen
der Beklagte differenziert vorgehen mußte. Dies ist in den Fällen anzunehmen,
in denen er sich mit Gläubigern gesondert auseinandersetzen mußte, mit ihnen
einzeln Besprechungen führte und unterschiedliche Verhandlungsergebnisse
erzielte (vgl. Döser, AnwBl. 1989, 664, 665). Hier sind - ähnlich einer Abtren-
nung einzelner Verfahren durch das Prozeßgericht - nachträglich aus dersel-
ben Ursprungsangelegenheit in den äußerlich verselbständigten Teilen mehre-
re neue Gebührenangelegenheiten entstanden. Das hat das Berufungsgericht
nicht beachtet.
Berechtigt ist ferner die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe
sich nicht mit der Behauptung des Beklagten auseinandergesetzt, daß der Ver-
treter der Auftraggeberin (Dr. K. ) später ausdrücklich auf einer "Einzelab-
rechnung" aller Fälle bestanden habe. Für sich allein spricht dieser Umstand
zwar nicht zwingend dafür, daß die Mandatsbeteiligten sich darauf geeinigt ha-
ben, die Regulierungsversuche gegenüber jedem Gläubiger vergütungsrecht-
lich als gesonderte Angelegenheit zu behandeln. Die Auftraggeberin könnte
auch im Auge gehabt haben, daß die Geschäfts-, Besprechungs- und Ver-
gleichsgebühren nach unterschiedlichen Gegenstandswerten zu berechnen
waren. Eine Gebührenberechnung des Beklagten, welche für die Auftraggebe-
rin durchschaubar sein sollte, mußte daher in eine gruppenweise Aufstellung
der Einzelforderungen gegliedert sein. Andererseits konnte die übergangene
Behauptung jedoch auch als Indiz dafür gewertet werden, daß die Parteien ge-
rade nicht - wie das Berufungsgericht gemeint hat - "wie selbstverständlich da-
von ausgingen, die treuhänderische Tätigkeit und sämtliche Verhandlungen
seien als einheitliche Angelegenheit zu würdigen". Wegen der Ambivalenz der
Behauptung des Beklagten wäre sie tatrichterlich entsprechend zu würdigen
gewesen.
Über die Folgen einer gebührenrechtlichen Vereinzelung aller Ver-
gleichsversuche nach Anzahl der Gläubiger hätte der Beklagte überdies die
Auftraggeberin aufklären müssen und sich bei entsprechendem Versäumnis
schadensersatzpflichtig machen können (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003,
aaO S. 1794 unter II. 1. b). Auch dies wird das Berufungsgericht im vorstehen-
den Zusammenhang zu würdigen haben.
3. Selbst wenn von einer einzigen Angelegenheit im Sinne des § 13
Abs. 2 BRAGO auszugehen wäre, könnte für das Vergleichsmandat nicht - wie
es das Berufungsgericht in Anlehnung an den Klägervortrag und die Bespre-
chungsnotiz des Beklagten (Anlage K 3/2) angenommen hat - ein Streitwert
von 670.000 DM zugrunde gelegt werden. Auch insoweit gilt, daß tatsächliche
Übereinstimmungen ohne rechtsgeschäftliche Vereinbarung den Wert des Ge-
schäftsgegenstandes und die anzuwendenden Gebührensätze unter den Betei-
ligten nicht bindend festlegen konnten.
Das Berufungsgericht hat in diesem Punkt überdies den Grundsatz des
rechtlichen Gehörs verletzt, weil es Sachvortrag des Beklagten prozeßord-
nungswidrig außer Betracht gelassen hat. Es hat sich davon leiten lassen,
nach § 137 Abs. 3 ZPO nicht verpflichtet zu sein, aus umfangreichen Anlagen
zu den Schriftsätzen des Beklagten die einzelnen Forderungspositionen her-
auszusuchen und deren Gesamtwert aufzuaddieren. Darum geht es hier nicht.
Das Berufungsgericht hat selbst in seinem Urteilstatbestand die fraglichen For-
derungen unter Angabe der Gläubiger und der vom Beklagten angesetzten
Gebührenhöhe aufgezählt. Die zugehörigen Gegenstandswerte waren der vom
Beklagten gefertigten, zweitinstanzlich nochmals vorgelegten Gläubiger- und
Forderungsliste (GA IV 928 bis 932 - vor Doppelheftung) unschwer zu entneh-
men. Die Bezugnahme auf diese Liste in der mündlichen Verhandlung hat das
Berufungsgericht dem Beklagten nicht nach § 137 Abs. 3 ZPO verwehrt. Dann
durfte es nicht ohne rechtlichen Hinweis Teile des Verhandlungsstoffes, des-
sen Rekonstruktion aus den vorbereitenden Schriftsätzen nebst Anlagen ihm
zu mühevoll erschien, bei seiner Entscheidungsfindung außer Betracht lassen.
In der Zurückweisung der Bezugnahme zum Zweck des mündlichen Sachvor-
trags lag das vom Berufungsgericht angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs
vom 3. Oktober 1956 (IV ZR 58/56, LM ZPO § 137 Nr. 1) schon im Ausgangs-
punkt anders.
III.
Soweit es um die Aufrechnung mit weiteren Vergütungsansprüchen des
Beklagten in Höhe von 86.470,50 DM geht, hat das Berufungsgericht gemeint,
von einer Klärung der streitigen Frage absehen zu können, inwieweit der Klä-
ger den Beklagten aus einem in der Person der Gemeinschuldnerin entstande-
nen oder aus dem abgetretenen Recht der CoMaCo auf Herausgabe der zur
Geschäftsbesorgung erhaltenen Gelder (§ 675 Abs. 1, § 667 BGB) in Anspruch
nehmen kann. Diese Frage durfte das Berufungsgericht nicht offenlassen.
Der erst 1998 an den Kläger abgetretene Anspruch der CoMaCo wurde
von der bereits im März 1995 ausgebrachten Pfändung bei der Gemeinschuld-
nerin nicht ergriffen. Über die fortdauernde Zweckbindung etwaiger Gelder der
Zedentin, die sich noch in der Hand des Beklagten befinden, hat das Beru-
fungsgericht nichts festgestellt. Diese Bindung dauerte nur bis zur Erreichung
oder bis zum Fortfall des Auftragszwecks. Sie ist von einer Abrechnung des
Beauftragten nicht abhängig; denn der Auftraggeber kann die Geschäftsbesor-
gung auch selbst abrechnen und danach die Herausgabe seines Guthabens
fordern. Der abgetretene Anspruch auf Herausgabe des zur Ausführung des
Auftrags Erhaltenen war im Gegensatz zu den empfangenen Geldern selbst
durch den Auftragszweck nicht mehr gebunden. Die Fälligkeit dieses An-
spruchs setzte vielmehr die Erledigung des Auftragszwecks voraus. Dann
konnte der Beklagte gegen den abgetretenen Anspruch aber auch - anders als
das Berufungsgericht angenommen hat - grundsätzlich mit den außerhalb des
Vergleichsmandates geltend gemachten weiteren Vergütungsansprüchen auf-
rechnen (vgl. BGH, Urt. v. 23. Februar 1995 - IX ZR 29/94, NJW 1995, 1425,
1426 unter 1.); entgegenstehende Treuepflichten sind nicht ersichtlich. Das
Berufungsurteil ist deshalb rechtsfehlerhaft, soweit es die Aufrechnung des
Beklagten mit Gegenansprüchen nicht zugelassen hat.
IV.
Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Die
Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO a.F.).
1. Das Berufungsgericht wird zunächst prüfen müssen, inwieweit der
Klageanspruch in der Person der Gemeinschuldnerin oder der Zedentin ent-
standen ist. Für den Fall, daß der Klageanspruch sich ausschließlich aus dem
ursprünglichen Recht der Gemeinschuldnerin ergibt und von der nach § 851
Abs. 1 ZPO nicht gehinderten Pfändung daher vollen Umfangs ergriffen worden
ist, wird das Berufungsgericht in Anwendung von § 392 BGB zu unterscheiden
haben: Die Vergütungsansprüche der zwischen dem 15. Dezember 1993 und
20. Dezember 1994 erstellten Honorarnoten Nr. 1 bis 12 dürften entstanden
und nach § 16 BRAGO fällig geworden sein, bevor der Pfändungsbeschlag
gemäß § 829 Abs. 3 ZPO bewirkt worden ist. Zu den Vergütungsansprüchen
der Honorarnoten 13 bis 21, deren früheste vom 30. Oktober 1995 datiert, sind
entsprechende Feststellungen nachzuholen.
Nach Zurückverweisung kann der Beklagte seinen Vortrag zur zeitlichen
Entstehung und Fälligkeit der aufgerechneten Ansprüche ergänzen. Zur Forde-
rungsentstehung beim Schutz einer Aufrechnungslage nach den §§ 392, 406
BGB wird auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 27. April 1972
(BGHZ 58, 327, 331) und vom 22. November 1979 (VII ZR 322/78, NJW 1980,
584 f) hingewiesen; hiernach genügt die Entstehung der aufgerechneten An-
sprüche dem Rechtsgrunde nach.
2. Die Zurückverweisung gibt dem Beklagten außerdem Gelegenheit,
seinen Vergütungsanspruch aus dem Vergleichsmandat unter Berücksichti-
gung der vollständigen oder teilweisen Vereinzelung der Angelegenheiten neu
abzurechnen. Nach anderweitiger Abgrenzung der Angelegenheiten kann sich
auch die Frage ergeben, inwieweit dem Beklagten für seine Tätigkeit jeweils
die im bisherigen Zusammenhang unangegriffene Mittelgebühr zusteht.
3. Soweit das Berufungsgericht darüber hinaus die Gegenseitigkeit oder
den Bestand der aufgerechneten weiteren Vergütungsansprüche des Beklag-
ten zu den Positionen 7, 20 und 21 seiner Honorarnoten verneint hat, wird es
sich auch mit dem Vorbringen der Revision auseinanderzusetzen haben, so-
fern dies nach seinen weiteren Feststellungen im zweiten Berufungsdurchgang
entscheidungserheblich werden sollte.
Ganter Raebel Kayser
Vill Lohmann