Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.05.2005 – VI ZR 320/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Mai 2005

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2005 durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die

Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

vom 15. Dezember 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt,

daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO; vgl. zur Leibesvisitation OLG Hamm, NJW

1977, 590 f; LAG Nürnberg, LAGE § 611 BGB – Arbeitnehmerhaftung

Nr. 25; LAG Hamm, Juris Nr. KARE 60001539; vgl. § 414 ZPO sowie

Senatsurteile VersR 1983, 581; VersR 2000, 610 – jeweils m.w.N.).

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 63.710,78 €

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll