BGH Beschluss vom 03.05.2005 – VI ZR 320/04
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Mai 2005
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2005 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die
Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
vom 15. Dezember 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt,
daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO; vgl. zur Leibesvisitation OLG Hamm, NJW
1977, 590 f; LAG Nürnberg, LAGE § 611 BGB – Arbeitnehmerhaftung
Nr. 25; LAG Hamm, Juris Nr. KARE 60001539; vgl. § 414 ZPO sowie
Senatsurteile VersR 1983, 581; VersR 2000, 610 – jeweils m.w.N.).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 63.710,78 €
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll