Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.05.2005 – XI ZR 257/04

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Mai 2005

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann

und Dr. Ellenberger

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

27. Mai 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine

Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen

Gemeinschaften ist nicht veranlaßt, weil das Berufungsgericht in

revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Kausalität

zwischen der Haustürsituation und dem Abschluß der Darlehens-

verträge verneint hat. Von einer näheren Begründung wird gemäß

§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 73.855,47 €.

Nobbe

Müller

Joeres

Wassermann

Ellenberger