BGH Beschluss vom 03.05.2005 – XI ZR 257/04
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Mai 2005
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann
und Dr. Ellenberger
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
27. Mai 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine
Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften ist nicht veranlaßt, weil das Berufungsgericht in
revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Kausalität
zwischen der Haustürsituation und dem Abschluß der Darlehens-
verträge verneint hat. Von einer näheren Begründung wird gemäß
§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 73.855,47 €.
Nobbe
Müller
Joeres
Wassermann
Ellenberger