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BGH Beschluss vom 04.05.2005 – 2 StR 82/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 82/05

BESCHLUSS

vom

4. Mai 2005

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

4.

wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerinnen am 4. Mai 2005 ge-

mäß § 349 Abs. 1 und 2 StPO, § 397 a StPO beschlossen:

1. Die Revisionen der Nebenklägerinnen N. und

H. gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom

30. Juli 2004 werden, soweit es den Angeklagten K. betrifft,

als unzulässig verworfen.

2. Die Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das vorgenannte

Urteil werden, soweit es die Angeklagten G. , S. M.

und A. M. betrifft, als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Nebenklägerin-

nen ergeben hat.

3. Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels

und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

4. Die Anträge der Nebenklägerinnen N. und H. vom

4. August 2004 sind, soweit sie das Revisionsverfahren gegen

die Angeklagten G. , S. M. und A. M. betref-

fen, gegenstandslos. Soweit sie das Revisionsverfahren gegen

den Angeklagten K. betreffen, werden die Anträge zurück-

gewiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten K. , S. M. und A.

M. von dem Vorwurf der Vergewaltigung in zwei Fällen und den Angeklag-

ten G. von dem Vorwurf der Beihilfe zur Vergewaltigung in Tateinheit mit

Freiheitsberaubung freigesprochen.

1. Die Revisionen der Nebenklägerinnen sind hinsichtlich des Angeklag-

ten K. unzulässig, weil gemäß § 80 Abs. 3 JGG die Nebenklage gegen ei-

nen Jugendlichen nicht zulässig ist und den Nebenklägerinnen daher die Be-

fugnis zur Rechtsmitteleinlegung fehlt. Soweit die Rechtsmittel die anderen drei

Angeklagten betreffen, sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2. Die Anträge der Nebenklägerinnen vom 4. August 2004 auf Beiord-

nung von Rechtsanwältin K. -B. (Nebenklägerin N. ) und

Rechtsanwältin L. -M. (Nebenklägerin H. ) für das Revisionsver-

fahren sind gegenstandslos, soweit es das Revisionsverfahren gegen die An-

geklagten G. , S. M. und A. M. betrifft, weil das Landgericht

den Nebenklägerinnen die Rechtsanwältinnen bereits durch Beschluß vom

10. Mai 2004 gemäß § 397 a Abs. 1 StPO als Beistand bestellt hatte. Da diese

Beiordnung über die Instanz fortwirkt, bedarf es keiner weiteren Entscheidung

für die Revisionsinstanz. Hinsichtlich des Revisionsverfahrens gegen den ju-

gendlichen Angeklagten K. kommt eine Beistandsbestellung nicht in Be-

tracht, weil die Antragstellerinnen insoweit rechtsfehlerfrei nicht als Nebenklä-

gerinnen zugelassen sind (§ 80 Abs. 3 JGG).

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Roggenbuck Appl