BGH Urteil vom 04.05.2005 – IV ZR 135/04
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 4. Mai 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein _____________________
ARB 2000 § 1
Wird ein Rechtsstreit teils über versicherte, teils über unversicherte Ansprüche geführt, hat der Rechtsschutzversicherer die Quote der Prozeßkosten zu erstatten, die dem Anteil am Gesamtstreitwert entspricht, für den er eintrittspflichtig ist.
BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - IV ZR 135/04 - LG Berlin AG Hohenschönhausen
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Seiffert, Dr. Schlichting, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch
und Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2005
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des
Landgerichts Berlin vom 6. Mai 2004 wird auf Kosten der
Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Privat- und Berufs-
Rechtsschutzversicherung für Nichtselbständige, in die ihr Lebenspartner
(im folgenden: Versicherter) einbezogen ist. Dem Versicherungsvertrag
liegen Allgemeine Bedingungen
für die Rechtsschutzversicherung
zugrunde, die den ARB 2000 entsprechen. Ihr § 1 lautet:
"Aufgaben der Rechtsschutzversicherung
Der Versicherer sorgt dafür, daß der Versicherungsneh- mer seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann, und trägt die für die Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten (Rechtsschutz)."
Der Versicherte verfolgte im Klagewege gegenüber seinem frühe-
ren Arbeitgeber Ansprüche auf Zahlung restlichen Arbeitsentgeltes. Der
Arbeitgeber erhob Widerklage, die verschiedene Schadensersatzansprü-
che zum Gegenstand hatte. Da zwei dieser Schadensersatzansprüche
auf Vorfälle zurückzuführen waren, die in die Zeit vor Versicherungsbe-
ginn fielen, beschränkte die Beklagte ihre Deckungszusage für Klage und
Widerklage auf einen Streitwert von 15.060 €. Den G esamtstreitwert
setzte das Arbeitsgericht auf 53.858,49 € fest. Nac hdem sich die Partei-
en vor dem Landesarbeitsgericht vergleichsweise geeinigt hatten, wur-
den die Kosten des Rechtsstreits durch gerichtlichen Beschluß gegen-
einander aufgehoben. Der Prozeßbevollmächtigte des Versicherten be-
rechnete seine Gebühren und Auslagen
für beide
Instanzen mit
7.474,12 €. Die Beklagte erstattete daraus unter Be rücksichtigung des
vereinbarten Selbstbehaltes von 153 € je Versicheru ngsfall einen Betrag
von 2.132,90 €. Sie ist der Auffassung, die Klägeri n sei damit bereits
überzahlt, weil sie, die Beklagte, lediglich 28% der Kosten des Rechts-
streites zu übernehmen habe. Das entspreche dem Verhältnis des
Streitwertes gemäß Deckungszusage zum tatsächlichen Gesamtstreit-
wert. Die Klägerin hingegen errechnet die von der Beklagten auszuglei-
chenden Kosten nach einem (fiktiven) Streitwert von 15.060 €. Sie hat
von der Beklagten verlangt, den Versicherten - unter Berücksichtigung
des Selbstbehaltes und der bereits geleisteten Zahlung - in Höhe weite-
rer 1.215,53 € von den Honoraransprüchen seines Pro zeßbevollmächtig-
ten freizustellen. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 507,87 €
stattgegeben; das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückge-
wiesen. Dagegen wendet sie sich mit ihrer Revision.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat sich im wesentlichen der Begründung
des Amtsgerichts angeschlossen. Dieses hat ausgeführt: Der gebühren-
rechtliche Vorteil, der aus der Degression der Gebührensätze gemäß Ge-
richtskostengesetz und Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte fol-
ge, müsse sowohl dem Versicherungsnehmer als auch dem Versicherer
zugute zukommen. Die tatsächlich angefallenen Kosten seien in dem
Verhältnis zu teilen, das dem Anteil des versicherten Teils der Kosten an
den Gesamtkosten entspreche. Dieser Anteil - hier 36,21% der Gesamt-
kosten in erster Instanz und 38,93% der Gesamtkosten in zweiter In-
stanz - sei dadurch zu ermitteln, daß berechnet werde, welche Kosten
entstanden wären, hätten die Parteien sowohl über den versicherten als
auch über den nicht versicherten Streitgegenstand einen eigenen Prozeß
geführt. Diese Lösung entspreche dem Ausgleich, wie er zwischen
Streitgenossen vorgenommen werde, die in unterschiedlichem Umfang
an einem Rechtsstreit beteiligt gewesen seien. Ergänzend hat das Beru-
fungsgericht darauf verwiesen, es sei mit § 55 VVG nicht zu vereinbaren,
wenn dem Versicherungsnehmer der gesamte Degressionsvorteil belas-
sen werde. Ihm dürfe für den gedeckten Teil nicht mehr erstattet werden,
als ihm konkret als Schaden entstanden sei.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Der Revision ist darin zuzustimmen, daß die ARB 2000 keine
ausdrückliche Aussage darüber treffen, welche Kosten der Versicherer
zu übernehmen hat, wird ein Rechtsstreit teils über versicherte, teils über
unversicherte Ansprüche geführt. Allgemeine Versicherungsbedingungen
sind indes so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungs-
nehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter
Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen
muß. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versiche-
rungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an
(BGHZ 123, 83, 85 und ständig).
Ein solchermaßen um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer
wird für die Frage der Kostenerstattung § 1 ARB 2000 zum Ausgangs-
punkt nehmen, der das grundsätzliche Leistungsversprechen des Versi-
cherers enthält. Der Versicherer hat danach dafür zu sorgen, daß der
Versicherungsnehmer seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann,
und trägt die für diese Interessenwahrnehmung "erforderlichen Kosten",
die der Höhe nach durch die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt
sind (§ 5 IV ARB 2000). Durch die Beschränkung auf die "erforderlichen
Kosten" bringt der Versicherer zum Ausdruck, daß sein Leistungsver-
sprechen von vornherein nur die Kosten umfassen soll, die zur Rechts-
verfolgung objektiv notwendig sind (Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversi-
cherung 7. Aufl. § 1 ARB 94/2000 Rdn. 4).
Einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist ohne weiteres
einsichtig, daß die Kosten, die zur Verfolgung seiner Rechte notwendig
werden, bei Erteilung der Deckungszusage durch den Versicherer ihrem
Umfang nach noch nicht feststehen. Sie lassen sich nicht verläßlich im
voraus bestimmen, weil sie vom weiteren Verlauf der rechtlichen Ausein-
andersetzung abhängig sind. So fallen, was auch einem nicht rechtskun-
digen oder prozeßerfahrenen Versicherungsnehmer geläufig ist, unter-
schiedliche Kosten an, je nachdem, ob mit der anderen Partei bereits
außergerichtlich eine Einigung erzielt wird oder aber ein Rechtsstreit an-
gestrengt werden muß, der eine unter Umständen kostspielige Beweis-
aufnahme oder eine Prozeßführung über mehrere Instanzen erfordert.
Der Versicherungsnehmer wird daher lediglich erwarten, nach Maßgabe
der ihm erteilten Deckungszusage innerhalb der vereinbarten Leistungs-
art (§ 2 ARB 2000) und im Leistungsumfang des § 5 I, III ARB 2000
Rechtsschutz zu erhalten und vom Versicherer in diesem Rahmen von
den für seine Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten freigehalten
zu werden. In welcher Höhe diese angefallen sind, läßt sich erst nach
Abschluß der rechtlichen Interessenwahrnehmung beurteilen; insoweit
kommt es allein auf die tatsächlich entstandenen und nicht auf die bei
Erteilung der Deckungszusage voraussichtlich entstehenden Kosten an.
2. Mit dieser Auslegung des - entgegen dem Standpunkt der Revi-
sion weder unklar noch mißverständlich (§§ 5 AGBG a.F., 305c Abs. 2
BGB n.F.) abgefaßten - § 1 ARB 2000 läßt sich die in der Instanzrecht-
sprechung und Literatur vertretene Auffassung nicht vereinbaren, wo-
nach der durch die Degression der Gebührensätze bedingte Vorteil dem
Versicherungsnehmer zugute kommen soll. Der Rechtsstreit ist dieser
Ansicht zufolge in einen versicherten und in einen unversicherten Teil
aufzuspalten. Für die gebührenrechtliche Abrechnung sei der versicherte
Teil so zu behandeln, als sei über ihn ein eigener Prozeß geführt wor-
den; die daraus zu errechnenden Gebühren seien vom Rechtsschutzver-
sicherer zu erstatten. Denn beschränke sich der Versicherungsnehmer
darauf, seine rechtlichen Interessen im Rahmen der Deckung geltend zu
machen, habe der Versicherer die Kosten nach dem vollen Wert des ge-
deckten Anspruchs zu übernehmen. Nichts anderes könne gelten, wenn
die Rechtsverfolgung darüber hinausgehe, weil sie neben dem gedeck-
ten Anspruch weitere, ungedeckte Ansprüche zum Gegenstand habe
(OLG Hamm VersR 1993, 94; v. Bühren, MDR 2001, 1393 f.; Meyer,
JurBüro 2000, 70; Buschbell/Hering, Handbuch Rechtsschutz 2. Aufl.
§ 10 Rdn. 133; Harbauer, Rechtsschutzversicherung 6. Aufl. Vor § 21
ARB 75 Rdn. 5).
Die (höheren) Kosten eines fiktiven, allein über den versicherten
Teil der Ansprüche geführten Rechtsstreits unter Ausblendung des tat-
sächlichen Prozeßverlaufes - hier: Erhebung einer Widerklage durch den
Prozeßgegner - können für den Leistungsanspruch des Versicherungs-
nehmers nicht maßgebend sein, weil sie das überschreiten, was vom
Leistungsversprechen des Versicherers gemäß § 1 ARB 2000 umfaßt ist.
Ein ungerechtfertigter Vorteil ist für diesen damit nicht verbunden. Denn
er hat sich nur zur Übernahme der Kosten verpflichtet, die für die Inter-
essenwahrnehmung (objektiv) erforderlich werden. Die notwendigen Ko-
sten reduzieren sich, sollte es als Folge späterer Streitwerterhöhung
- selbst wenn diese durch nicht versicherte rechtliche Interessen veran-
laßt ist - zu einer Gebührendegression kommen. Der Sinn und Zweck
des in § 1 ARB 2000 definierten Rechtsschutzes liegt darin, Versiche-
rungsnehmer und Versichertem zur ungestörten Durchsetzung ihrer
rechtlichen Interessen zu verhelfen, indem sie davon ausgehen können,
von den dafür erforderlichen Kosten freigehalten zu werden. Allein das
entspricht dem Charakter der Rechtsschutzversicherung als Schaden-
versicherung (BGH, Urteil vom 24. April 1967 – II ZR 229/64 – VersR
1967, 774 unter II 2), bei der der Versicherer gemäß seiner vertraglich
übernommenen Leistungspflicht im Versicherungsfall den konkret einge-
tretenen Schaden zu ersetzen hat; den Schaden, dessen Deckung er
übernommen hat, bilden hier die dem Versicherungsnehmer oder Versi-
cherten tatsächlich entstandenen Kosten.
3. Hat ein Rechtsstreit versicherte und nicht versicherte rechtliche
Interessen zum Gegenstand, sind die auf den durch Rechtsschutz abge-
deckten Teil entfallenden, objektiv notwendigen Kosten daher aus dem
Gesamtstreitwert zu errechnen. Der Versicherer hat die Quote der Pro-
zeßkosten zu erstatten, die dem Anteil am Gesamtstreitwert entspricht,
für den er eintrittspflichtig ist; maßgeblich ist also das Verhältnis des
durch die Versicherung gedeckten Teils des Streitgegenstandes zum ge-
samten Gegenstandswert (OLG München VersR 2003, 765; Harbauer/
Stahl, 7. Aufl. aaO; Böhme, ARB 11. Aufl. § 1 (1) Rdn. 4; LG Düsseldorf
r + s 1992, 309; LG Karlsruhe r + s 1993, 66 zum Rechtsschutz in Straf-
sachen). Dem wird die Berechnungsweise der Beklagten gerecht. Ange-
sichts eines Gesamtstreitwerts von 53.858,49 €, der versicherte Interes-
sen in Höhe von 15.060 € einschließt, machen die vo n ihr zu überneh-
menden Kosten 27,96% - von der Beklagten aufgerundet auf 28% - der
Gesamtkosten aus.
Hingegen begegnet die Berechnungsmethode des Oberlandesge-
richts Köln (NVersZ 2002, 30; zustimmend Armbrüster in Prölss/Martin,
VVG 27. Aufl. ARB 75 § 2 Rdn. 5), der das Berufungsgericht zugunsten
der Klägerin gefolgt ist und an die der Senat daher gebunden ist, Beden-
ken. Nach dieser Auffassung ist in den Fällen der Teildeckung zunächst
festzustellen, welche Kosten tatsächlich angefallen sind. Die Kosten sind
sodann in dem Verhältnis zu teilen, das dem Anteil des versicherten
Teils daran entspricht. Der "versicherte Anteil" seinerseits wird durch die
Berechnung der Kosten ermittelt, die entstanden wären, wenn ein Pro-
zeß nur hinsichtlich der versicherten und ein weiterer hinsichtlich der
nicht versicherten Streitgegenstände geführt worden wäre.
Somit stellt auch das Oberlandesgericht Köln auf die fiktiven Ko-
sten eines Rechtsstreits ab, der in dieser Form nicht stattgefunden hat,
obwohl sich die Verpflichtung des Versicherers zur Kostenübernahme
ausschließlich an den für den versicherten Teil tatsächlich angefallenen
Kosten ausrichtet. Zudem kann sich die Berechnung zum Nachteil des
Versicherungsnehmers auswirken, wenn - anders als hier und in dem
vom Oberlandesgericht Köln entschiedenen Fall - der Streitwert des un-
gedeckten Teils des Rechtsstreits geringer ist als derjenige des gedeck-
ten Teils. Das Berufungsgericht hat dem Versicherten in Übernahme des
amtsgerichtlichen Rechenwerks eine Freistellung von 36,21% der Ge-
samtkosten in erster Instanz und von 38,93% der Gesamtkosten in zwei-
ter Instanz zugebilligt und damit mehr, als ihm unter Zugrundelegung ei-
nes versicherten Anteils von 27,96% am Gesamtstreitwert zustünde. Lä-
ge aber umgekehrt der gedeckte Teil des Rechtsstreits bei 38.798 € und
der ungedeckte Teil bei 15.060 €, wäre nach der Ber echnungsweise des
Berufungsgerichts eine Freistellung 63,79% der Gesamtkosten in erster
Instanz und von 61,07% der Gesamtkosten der zweiten Instanz zuzuer-
kennen; das wäre weniger, als sich nach dem Verhältnis des versicher-
ten Teils (72,04%) zum Gesamtstreitwert ergäbe. Eine solche Berech-
nung würde dem Leistungsversprechen des Versicherers, sämtliche für
die Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten zu tragen, nicht ge-
recht.
Seiffert Dr. Schlichting Dr. Kessal-Wulf
Felsch Dr. Franke