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BGH Beschluß vom 04.05.2005 – IV ZR 240/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Mai 2005

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter

Seiffert, Dr. Schlichting, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch

und Dr. Franke

am 4. Mai 2005

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

München vom 5. Oktober 2004 wird auf Kosten der Kläge-

rin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 75.915,26 €

Gründe

Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund

nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Klägerin

hält eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs wegen grundsätzlicher

Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts für geboten, weil es eine klä-

rungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage sei, ob den Lebensver-

sicherer gegenüber dem Bezugsberechtigten bei Eintritt des Versiche-

rungsfalles Hinweispflichten dahingehend treffen, daß statt Auszahlung

der Lebensversicherungssumme andere Gestaltungsmöglichkeiten (z.B.

Ablösungsrechte) bestehen, wenn der Versicherungsvertrag mit dem Ar-

beitgeber des Begünstigten als zusätzliche Altersversorgung abge-

schlossen worden sei.

Diese von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht ent-

scheidungserheblich und deshalb weder klärungsfähig noch klärungsbe-

dürftig.

Es kommt nicht darauf an, ob der Lebensversicherer verpflichtet

ist, den Bezugsberechtigten darauf hinzuweisen, daß er die Versiche-

rungsleistung in verschiedener Weise zur Gestaltung der Altersversor-

gung verwenden könne. Die Beklagte ist unstreitig nicht der Lebensver-

sicherer. Sie hat unwidersprochen vorgetragen, die Lebensversiche-

rungsverträge und die Höhe der Leistung des Lebensversicherers seien

ihr nicht bekannt. Daraus ist - da die Klägerin Gegenteiliges nicht be-

hauptet hat - zu schließen, daß die Lebensversicherung nicht bei der Be-

klagten bestanden hat. Diese ist vielmehr die Zusatzversorgungskasse

der Bayerischen Gemeinden, von der die Klägerin die Witwenrente nach

§§ 40, 43 der Satzung bezieht. Ob die Beklagte eine Hinweispflicht auf

das Ablösungsrecht nach § 93a der Satzung traf, ist nicht entschei-

dungserheblich. Denn auch die Beschwerde vermag einen Schaden der

Klägerin als Voraussetzung des gegen die Beklagte geltend gemachten

Anspruchs nicht schlüssig darzulegen. Die Beklagte hatte bereits in der

Klageerwiderung und hat nochmals in der Berufungserwiderung darauf

hingewiesen, daß ein Schaden nicht ersichtlich sei, weil die Klägerin die

aus der Lebensversicherung erhaltenen Leistungen nicht offengelegt ha-

be und anzunehmen sei, daß der Auszahlungsbetrag die geleisteten Bei-

träge von 125.593,84 DM weit überstiegen habe. Es lag auf der Hand,

daß die Klägerin hierzu vorzutragen hatte. Nach § 93a der Satzung konn-

te die Anrechnung der Bezüge aus der befreienden Lebensversicherung

nur durch Abtretung der Ansprüche auf die Leistungen aus dem Lebens-

versicherungsvertrag oder Zahlung des entsprechenden Betrages an die

Beklagte abgelöst werden, nicht aber - wie die Klägerin nach wie vor

meint - durch eine Zahlung in Höhe der eingezahlten Beiträge (Gilbert/

Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen

Dienstes B § 97a Anm. 2, 4; Berger/Kiefer/Langenbrinck, Das Versor-

gungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes B § 97a

Anm. 5, 8, 10). Soweit die Beschwerde einen Hinweis des Berufungsge-

richts vermißt, teilt sie nicht mit, was die Klägerin daraufhin vorgetragen

hätte (vgl. BGH, Beschluß vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02 -

NJW 2003, 831 unter II 2 b bb).

Seiffert Dr. Schlichting Dr. Kessal-Wulf

Felsch Dr. Franke