BGH Urteile vom 04.05.2005 – IV ZR 30/03
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Mai 2005
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Seiffert, Dr. Schlichting, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch
und Dr. Franke
am 4. Mai 2005
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteini-
schen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9. Januar
2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis 30.000 €
Gründe
Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund
nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat we-
der grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Bundesgerichtshofs.
1. Das Berufungsgericht hält bei der Arglistanfechtung für unerheb-
lich, ob ein Kausalzusammenhang zwischen den verschwiegenen Ge-
sundheitsbeeinträchtigungen und den zur Berufsunfähigkeit führenden
Beschwerden gegeben ist. Damit weicht es zwar von der Rechtspre-
chung des Oberlandesgerichts Nürnberg ab und hätte - von seinem
Standpunkt aus - die Revision zulassen müssen. Auf dieser Abweichung
beruht das Berufungsurteil aber nicht, wie die Beschwerdeerwiderung zu-
treffend ausführt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg hat
die Anfechtung eines Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täu-
schung ausnahmsweise nur dann keine Rückwirkung, wenn evident oder
unstreitig ist, daß zwischen dem arglistig verschwiegenen Umstand und
dem Eintritt des Versicherungsfalles kein ursächlicher Zusammenhang
besteht (VersR 2001, 1368 und VersR 2000, 437). Diese Voraussetzun-
gen liegen hier nicht vor, weil das Fehlen des Kausalzusammenhangs
streitig und nicht evident ist. Auf die vereinzelt gebliebene und in Litera-
tur und Rechtsprechung einhellig abgelehnte Ansicht des Oberlandesge-
richts Nürnberg kommt es deshalb nicht an. Die Beschwerde legt auch
nicht dar, daß eine darüber noch hinausgehende Einschränkung der
Rückwirkung der Arglistanfechtung in Literatur oder Rechtsprechung ver-
treten wird.
2. Die Zulassung der Revision ist auch nicht deshalb geboten, weil
das Berufungsgericht das Verschweigen der Gastritis- und Bronchitiser-
krankungen mit einhergehender Arbeitsunfähigkeit als Anfechtungsgrund
mitberücksichtigt hat.
a) Zum einen trifft der Vorwurf der Beschwerde nicht zu, das Beru-
fungsgericht habe die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum
Nachschieben von Anfechtungsgründen nach Ablauf der Anfechtungsfrist
nicht beachtet (BGH, Urteile vom 19. Februar 1993 - V ZR 249/91 -
NJW-RR 1993, 948 unter II 3 und vom 11. Oktober 1965 - II ZR 45/63 -
NJW 1966, 39). Das Berufungsgericht hat die zuverlässige Kenntnis vom
Anfechtungsgrund im Sinne von § 124 Abs. 2 BGB der schriftlichen Aus-
kunft des Hausarztes D. vom 9. Februar 2000 und dessen schrift-
licher Zeugenaussage vom 23. Juni 2002 entnommen. Der Beklagte hat
vorgetragen, das wahre Ausmaß der Beschwerden und Behandlungen
erst durch die Arztauskunft vom 9. Februar 2000 erfahren zu haben.
Demgegenüber hätte die Klägerin in den Tatsacheninstanzen darlegen
und beweisen müssen, daß der Beklagte - wie sie jetzt geltend macht -
bereits durch den Bericht des Arztes D. vom 5. Dezember 1999
zuverlässige Kenntnis von der arglistigen Täuschung und nicht nur einen
entsprechenden Verdacht hatte (vgl. dazu BGH, Urteile vom 11. März
1992 - VIII ZR 291/90 - NJW 1992, 2346 unter II 6 und vom 26. April
1973 - III ZR 116/71 - WM 1973, 750 unter II 2). Das ist nicht geschehen.
Die knappen Angaben im Arztbericht vom 5. Dezember 1999 legen eine
solche Kenntnis auch nicht nahe. Deshalb hat der Beklagte sich in der
Klagerwiderung vom 20. Dezember 2000 noch innerhalb der Frist des
§ 124 Abs. 1 BGB zur Begründung der Arglistanfechtung auch auf die im
Anfechtungsschreiben vom 5. Mai 2000 nicht genannten Gastritis- und
Bronchitiserkrankungen mit einhergehender Arbeitsunfähigkeit berufen.
b) Abgesehen davon hat das Berufungsgericht für die Arglistan-
fechtung in erster Linie auf die verschiedenen Wirbelsäulenbeschwerden
abgestellt und dies erkennbar für ausreichend gehalten.
3. Der Streitwert liegt innerhalb der Gebührenstufe bis 30.000 €.
Die Herabsetzung gegenüber der Festsetzung durch das Berufungsge-
richt ergibt sich daraus, daß es nach Klagerhebung fällig gewordene, im
Zahlungsantrag 1a enthaltene Beträge von 9.123 DM (4.664,52 €) streit-
werterhöhend berücksichtigt hat, ohne sie vom Wert des Feststellungs-
antrags abzuziehen (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 25. November
1998 - IV ZR 199/98 - NVersZ 1999, 239 und vom 28. September 1993
- III ZR 81/93 - BGHR ZPO § 9 Schadensrente 1).
Seiffert Dr. Schlichting Dr. Kessal-Wulf
Felsch Dr. Franke