BGH Beschluß vom 04.05.2005 – XII ZR 217/04
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Mai 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
GKG § 21 (= § 8 a.F.); EGZPO § 7; EGGVG § 8 Abs. 2
Zu den Voraussetzungen der Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger
Sachbehandlung (Rücknahme eines bei einem unzuständigen Gericht eingeleg-
ten Rechtsmittels).
BGH, Beschluß vom 4. Mai 2005 - XII ZR 217/04 - LG München I
AG München
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, die Richter
Fuchs und Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina
beschlossen:
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 23. Dezember 2004
(Kostenrechnung vom 30. Dezember 2004 Kassenzeichen:
780041048355) wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Das Amtsgericht hat die Klage auf Schadensersatz wegen nicht durch-
geführter Schönheitsreparaturen abgewiesen. Das Landgericht hat die Beru-
fung der Klägerinnen zurückgewiesen. Ziff. 4 des Tenors lautet: "Die Revision
wird zugelassen". Gegen das ihnen am 30. August 2004 zugestellte Berufungs-
urteil haben die Klägerinnen Revision zum Bayerischen Obersten Landesge-
richt eingelegt. Mit Beschluß vom 2. November 2004 hat das Landgericht Ziff.
IV seines Tenors dahin geändert, "daß die Revision zum Bundesgerichtshof
zugelassen wird". Nach Abgabe des Verfahrens an den Bundesgerichtshof ha-
ben die Klägerinnen die Revision zurückgenommen. Der Senat hat mit Be-
schluß vom 22. Dezember 2004 den Klägerinnen die Kosten der Revision auf-
erlegt.
Mit Kostenrechnung vom 23. Dezember 2004 hat der Kostenbeamte die
Kosten der Klägerin zu 1 mit 73 € angesetzt. Dagegen wenden sich die Pro-
zeßbevollmächtigten der zwischenzeitlich verstorbenen Klägerin zu 1, mit ihrer
Erinnerung, der der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat. Sie beantragen von
der Kostenerhebung gemäß § 21 GKG abzusehen. Sie machen geltend, das
Berufungsgericht habe in seiner Entscheidung zwar die Revision zugelassen,
es aber versäumt festzulegen, bei welchem Gericht die Revision einzulegen sei.
Die Klägerinnen hätten von Anfang an keine Revision beim Bundesgerichtshof
durchführen wollen, deshalb das Rechtsmittel zum Bayerischen Obersten Lan-
desgericht eingelegt und es wieder zurückgenommen, nachdem das Beru-
fungsgericht nachträglich entschieden habe, daß die Revision zum Bundesge-
richtshof zugelassen werde.
2. Die zulässige Erinnerung (vgl. Hartmann Kostengesetze 34. Aufl. § 21
GKG Rdn. 65) bleibt ohne Erfolg.
Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG (= § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.) werden
Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden
wären. Jedoch reicht ein leichter Verfahrensverstoß in der Regel nicht, um von
der Erhebung der Kosten nach dieser Bestimmung abzusehen. Um zu verhin-
dern, daß es zu einer Kette nicht endender Nichterhebungsverfahren kommt
(Hartmann aaO Rdn. 11), verlangt die Rechtsprechung vielmehr einen schwe-
ren Verfahrensverstoß (BGH, Beschluß vom 10. März 2003 - IV ZR 306/00 -
NJW-RR 2003, 1294; Hartmann aaO Rdn. 10 m.w.N.). Zwar hätte das Landge-
richt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO mit der Zulassung der Revision gleich-
zeitig - und nicht erst später mit Ergänzungsbeschluß - über die Zuständigkeit
für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel entscheiden müs-
sen. Hierin liegt aber kein schwerer Verfahrensverstoß. Die Klägerinnen hätten
das Rechtsmittelverfahren und die damit entstandenen Kosten durch einen An-
trag auf Urteilsergänzung vermeiden können. In solchen Fällen besteht kein
ausreichender Grund, die angefallenen Gerichtskosten nicht zu erheben (Meyer
GKG 6. Aufl. § 21 Rdn. 9).
Auch die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG liegen nicht vor.
Nach dieser Vorschrift kann bei Zurücknahme eines Antrages von der Erhe-
bung der Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Un-
kenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Die Bestim-
mung gilt auch bei Rücknahme eines Rechtsmittels (Meyer aaO Rdn. 11). Weil
das Landgericht es versäumt hatte, im Urteil über die Rechtsmittelzuständigkeit
zu entscheiden, durften die Klägerinnen nach dem Meistbegünstigungsgrund-
satz die Revision sowohl beim Bundesgerichtshof als auch beim Bayerischen
Obersten Landesgericht einlegen (BGH, Beschluß vom 26. November 1980
- IVb ZR 592/80 - NJW 1981, 576, 577). Sie konnten aber nicht darauf vertrau-
en, daß das Landgericht bei der von ihm nachzuholenden Zuständigkeitsbe-
stimmung das Bayerische Oberste Landesgericht als Revisionsgericht bestim-
men würde. Sie mußten vielmehr davon ausgehen, daß es den Bundesge-
richtshof als Revisionsgericht bestimmen würde. Nach § 8 Abs. 2 EGGVG ist
bei Anwendung von Bundesrecht eine Zuständigkeit des Bayerischen Obersten
Landesgerichts nämlich nur gegeben, wenn der landesrechtliche Rechtsstoff
überwiegt (Zöller/Gummer ZPO 24. Aufl. § 8 EGGVG Rdn. 3). Das war hier
nicht der Fall. Bei der Entscheidung des Berufungsgerichts ging es ausschließ-
lich um mietrechtliche Fragen, somit um Bundesrecht und nicht um Landes-
recht.
Die Klägerinnen müssen sich das Verschulden ihrer Prozeßbevollmäch-
tigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen (Meyer aaO Rdn. 11).
Hahne
Weber-Monecke
Fuchs
Ahlt
Vézina