Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.05.2005 – II ZR 142/03

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Mai 2005

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Mai 2005 durch die

Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer, Münke und Caliebe

beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluß vom 21. Februar

2005 wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Senatsbeschluß vom 21. Februar 2005 verletzt den Anspruch des

Klägers auf rechtliches Gehör nicht. Unter welchen "Aspekten" der Senat ge-

prüft hat, ob die Revision zuzulassen war, ergibt sich unmittelbar aus dem Be-

schluß: Es handelt sich um die gesetzlichen Zulassungskriterien des § 543

Abs. 2 ZPO, wobei der Senat selbstverständlich deren Auslegung durch die

anderen Zivilsenate des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen pflegt und auch

im vorliegenden Fall berücksichtigt hat. Auf dieser Grundlage hat der Senat

- wie stets - sämtliche von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten

Zulassungsgründe eingehend geprüft und ist zu dem in dem Beschluß nieder-

gelegten Ergebnis gelangt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zu-

lassung der Revision nicht vorliegen. Eine ins einzelne gehende Begründung

der dafür leitenden Erwägungen ist von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht

geboten (st.Rspr. BVerfGE, Beschl. v. 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW

2004, 1371 m.w.Nachw.). Auch nach der Gesetzesbegründung zu dem Anhö-

rungsrügengesetz kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine

Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht dazu eingelegt werden, eine

Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. auch BGH, Beschl. v. 24. Februar

2005 - III ZR 263/04, Umdr. S. 6 f.). Ein Ausnahmefall eindeutiger Abweichung

vom Wortlaut einer Norm ohne ersichtlichen Grund (vgl. BVerfG aaO; Beschl. v.

5. November 1985 - 2 BvR 1434/83, BVerfGE 71, 122, 136 = NJW 1987, 1619)

liegt hier nicht vor und war - entgegen der Ansicht des Klägers - auch nicht we-

gen "überdurchschnittlich komplizierter Rechtslage" gegeben. Daß die Darle-

hen, auf deren Rückforderung die Beklagte zu 1 als "Gegenleistung" für die

Grundstücksübertragungen verzichtet hat, nach der Sondervorschrift des § 56 e

Abs. 1 DMBilG keinen kapitalersetzenden Charakter hatten und dem Beru-

fungsurteil deshalb kein "unrichtiger Obersatz" zugrunde liegt, konnte und kann

der Kläger bereits aus der in der Erwiderung der Beklagten zu 1 und 2 auf die

Nichtzulassungsbeschwerde zusammengestellten Rechtsprechung des Senats

entnehmen; für einen Wegfall der Sonderprivilegierung der Beklagten zu 1 ge-

mäß § 56 e Abs. 1 Satz 2 DMBilG fehlt es an der förmlichen Feststellung und

Einreichung einer Eröffnungsbilanz zum Handelsregister (vgl. BGHZ 140, 156,

162; Sen.Urt. v. 27. März 2000 - II ZR 109/99, WM 2001, 461, 463), wie im

Senatsbeschluß vom 7. Februar 2005 zu der Anhörungsrüge des Klägers in der

Parallelsache II ZR 21/03 ausgeführt. Auch im übrigen war die Zulassung der

Revision weder zur Klärung entscheidungserheblicher Grundsatzfragen noch

wegen unrichtiger Entscheidung veranlaßt. Die - ohnehin gemäß § 321 a ZPO

verfristeten und in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (S. 53 ff.)

so nicht enthaltenen - Ausführungen des Klägers vom 5. April 2005 zur

Entscheidung über seine Hilfsanträge (unter dem Gesichtspunkt des § 10

Abs. 1 Nr. 4 GesO) ändern daran nichts.

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Münke

Caliebe