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BGH Beschluss vom 10.05.2005 – 1 StR 133/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 133/05

BESCHLUSS

vom

10. Mai 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Menschenhandels u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2005 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Mannheim vom 27. April 2004 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Zu der als Sachbeschwerde erhobenen Rüge, das Landgericht

habe das Beschleunigungsgebot in erheblicher Weise verletzt,

bemerkt der Senat ergänzend: Die Behauptung, das Strafverfah-

ren gegen den Angeklagten sei rechtsstaatswidrig verzögert wor-

den, weil er nicht nur bis zum Zeitpunkt der Verkündung des an-

gefochtenen Urteils über zwei Jahre in Untersuchungshaft geses-

sen habe, sondern weil auch die schriftlichen Urteilsgründe ohne

hinreichenden Grund erst neun Monate später zugestellt worden

seien, hätte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs im Wege der Verfahrensrüge geltend gemacht werden müs-

sen (BGH NStZ 2004, 639; st. Rspr.). Das Vorbringen war

deshalb ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen, da es nicht in-

nerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO angebracht wurde

(vgl. BGH StV 1999, 407 m. w. Nachw.).

Wahl Boetticher Schluckebier

Elf Graf