Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 10.05.2005 – 1 StR 75/05
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Mai 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2005 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Augsburg vom 20. Oktober 2004 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fäl-
len II. 2. b) der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs
eines Kindes verurteilt worden ist; insoweit werden die
Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des
Angeklagten der Staatskasse auferlegt,
b) das genannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit
der Maßgabe aufgehoben, daß eine nachträgliche gerichtli-
che Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462
StPO, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmit-
tels, zu treffen ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miß-
brauchs eines Kindes in sechs Fällen, sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in
18 Fällen und sexuellen Mißbrauchs eines Kindes nach § 176 StGB in der vor
dem 1. April 1998 geltenden Fassung in zwölf Fällen zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des
Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Nach der aus der Beschlußformel ersichtlichen Teileinstellung hat das
Rechtsmittel nur zum Gesamtstrafenausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbe-
gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts in den Fällen
II. 2. b) der Urteilsgründe (im Jahre 2002 begangene fünf Taten des sexuellen
Mißbrauchs eines Kindes zum Nachteil der K. ) aus Gründen der
Prozeßökonomie und mit Rücksicht auf das in Fällen der vorliegenden Art be-
deutsame Interesse des Opferschutzes (vgl. BGHR § 267 StPO Abs. 1 Satz 1
Mindestfeststellungen 7; BGH NStZ 2001, 161) das Verfahren gemäß § 154
Abs. 2 StPO ein.
2. Die Teileinstellung hat die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs
zur Folge. Der Senat kann trotz des straffen Zusammenzugs der Strafen nicht
ausschließen, daß das Landgericht ohne die in den Fällen II. 2. b) der Urteils-
gründe festgesetzten fünf Einzelstrafen von jeweils acht Monaten Freiheitsstra-
fe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1b
StPO zu entscheiden. Eine Verweisung auf das Beschlußverfahren nach
§§ 460, 462 StPO kann auch dann erfolgen, wenn - wie hier - im Revisionsver-
fahren eine oder mehrere Einzelstrafen durch Einstellung in Wegfall kommen
und nur deshalb über die Gesamtstrafe neu zu befinden ist (vgl. BGH NStZ
2005, 223). Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung aus den verbleibenden,
nunmehr rechtskräftigen Einzelstrafen obliegt somit dem nach § 462a Abs. 3
StPO zuständigen Gericht (vgl. BGH NJW 2004, 3788).
Wahl Kolz Hebenstreit
Elf Graf