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BGH Urteil vom 10.05.2005 – 5 StR 66/05

5. Strafsenat

5 StR 66/05

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 10. Mai 2005 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

10. Mai 2005, an der teilgenommen haben:

Richter Häger

als Vorsitzender,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

als Verteidiger des Angeklagten A ,

Rechtsanwalt L

Rechtsanwalt C

als Verteidiger des Angeklagten R ,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil

des Landgerichts Berlin vom 8. November 2004 werden

verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel und die

hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Ange-

klagten zu tragen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen unerlaubten

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und eines

Verkehrsdelikts – den Angeklagten A unter Einbeziehung einer anderwei-

tig verhängten Freiheitsstrafe – zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren

und sechs Monaten verurteilt und Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB festge-

setzt. Mit ihren wirksam beschränkten Revisionen, die vom Generalbundes-

anwalt nicht vertreten werden, beanstandet die Staatsanwaltschaft lediglich

die für die Verbrechen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmit-

teln in nicht geringer Menge ausgeurteilten Freiheitsstrafen (R drei

Jahre und drei Monate; A zwei Jahre und sechs Monate) und folglich die

verhängten Gesamtfreiheitsstrafen als zu niedrig. Die Rechtsmittel bleiben

ohne Erfolg.

1. Das Landgericht hat insoweit im wesentlichen folgende Feststel-

lungen getroffen:

Der Angeklagte A mietete im Juli 2003 eine Wohnung an und

stellte diese unbekannt gebliebenen Rauschgifthaltern gegen eine in Aus-

sicht gestellte Belohnung von 1.000 € zur Aufbewahrung vo n Marihuana zur

Verfügung. Die Rauschgifthändler lagerten Anfang November 2003 119 kg

(THC-Gehalt 12,7 kg) dieses Rauschgifts ein. Es war teilweise feucht und

verursachte starken Geruch. Sie beauftragten den Angeklagten R

gegen eine Beteiligung am Gewinn aus dem beabsichtigten Verkauf des

Rauschgifts, das zum Teil unverpackte Marihuana auf Feuchtigkeit zu kon-

trollieren und es gegebenenfalls abzuwiegen sowie in Tüten zu verpacken.

Der Angeklagte heizte und lüftete die Räume, vermischte trockenes Marihu-

ana mit feuchtem und bekämpfte den Geruch mit Parfum. Schon am

10. November 2003 wurde das gesamte Rauschgift sichergestellt.

2. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, halten

die dem Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG entnommenen Strafen

revisionsgerichtlicher Prüfung stand. Die verhängten Strafen haben sich nach

unten noch nicht von der Bestimmung gelöst, gerechter Schuldausgleich zu

sein (vgl. BGHSt 34, 345, 349; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 9).

Die Erwägung des Landgerichts, das familiäre Umfeld des Angeklag-

ten R sei strafmildernd zu berücksichtigen, gibt zu keinen Bedenken

Anlaß. Der Senat kann dem Zusammenhang der Urteilsgründe insoweit ent-

nehmen, daß es diesem noch jungen Angeklagten vor dem Hintergrund kri-

mineller Verstrickungen seines Vaters und seiner älteren Brüder besonders

schwer gefallen ist, sich rechtstreu zu verhalten. Das Landgericht hat auch

das erhebliche Gewicht des Angriffs auf das geschützte Rechtsgut der

Volksgesundheit ausreichend erwogen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beur-

teilungsrahmen 8). Es hat – neben anderen strafmildernden Umständen –

auch darauf abgestellt, daß der Erschwerungsgrund der außerordentlichen

Menge des gehandelten Rauschgifts durch dessen vollständige Sicherstel-

lung und die eher untergeordneten Tatbeiträge der geständigen Angeklagten

relativiert werde (vgl. BGHR § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 11). Dadurch

unterscheidet sich der vom Landgericht bewertete Sachverhalt von dem

durch die Beschwerdeführerin herangezogen Urteil (BGHR StGB § 46 Abs. 1

Strafhöhe 9). Der Senat schließt aus, daß die floskelhaften Erwägungen zur

Untersuchungshaft die Strafen zugunsten der Angeklagten beeinflußt haben.

Die Strafaussprüche sind auch frei von Rechtsfehlern zum Nachteil

der Angeklagten (§ 301 StPO).

Häger Gerhardt Raum

Brause Schaal