Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.05.2005 – IX ZR 209/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Mai 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 10. Mai 2005

beschlossen:

Die Revision der Beklagten zu 1 bis 5 gegen das Urteil des 14.

Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2001

wird nicht angenommen.

Die Beklagten zu 1 bis 5 tragen die Kosten des Revisionsverfah-

rens einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin nach ei-

nem Wert von 225.939,37 € (= 441.899 DM).

Gründe

Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung

auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Beklagte zu 1

durch den von ihm entworfenen Kaufvertrag dem Willen des Klägers, der die

Kosten der Erschließung auf die Streithelferin übertragen wollte, keinen genü-

genden Ausdruck gegeben hat. Es ist durchaus möglich, daß der Kläger sich in

einer künftigen Auseinandersetzung mit der Streithelferin nicht wird durchset-

zen können und die Erschließungskosten für die veräußerten Grundstücksflä-

chen nicht auf den Käufer abwälzen kann. Mit zutreffender Begründung hat das

Berufungsgericht in diesem Zusammenhang eine Heilung (§ 313 Satz 2 BGB

a.F.) der nicht beurkundeten, in diesem Verfahren unstreitigen Willensüberein-

stimmung über die Pflicht zur Tragung der Erschließungskosten unter Hinweis

auf den unzureichenden Tatsachenvortrag der insoweit darlegungspflichtigen

Beklagten verneint. Mit Recht hat es ferner bei der Einschätzung der Scha-

denswahrscheinlichkeit auf das Risiko einer ungünstigen Entscheidung des mit

dem Folgeprozeß befaßten Gerichts abgestellt, weil es hier nicht um den Vor-

wurf geht, der Anwalt habe einen Rechtsstreit unsachgemäß geführt (vgl. Zu-

gehör/Fischer, Anwaltshaftung Rn. 1100).

Auch die Aufnahme des nicht im Eigentum des Klägers stehenden Flur-

stücks 73 in den Kaufvertrag hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht

einem Pflichtverstoß des Beklagten zu 1 zugeschrieben. Dieser hat es unter-

lassen, den Kläger in der gebotenen Weise über die rechtliche Tragweite eines

Verkaufs als Nichtberechtigter zu belehren. Mangelnde Kenntnis der Eigen-

tumslage kann ihn nicht entlasten, denn jedenfalls hatte der Beklagte zu 1 nach

der Anfrage des Notars Anlaß, eigene Nachforschungen zur Eigentumslage

anzustellen.

Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend

erachtet. Von weiterer Begründung wird abgesehen (§ 565a Satz 1 ZPO aF).

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann