BGH Beschluss vom 10.05.2005 – IX ZR 209/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Mai 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 10. Mai 2005
beschlossen:
Die Revision der Beklagten zu 1 bis 5 gegen das Urteil des 14.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2001
wird nicht angenommen.
Die Beklagten zu 1 bis 5 tragen die Kosten des Revisionsverfah-
rens einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin nach ei-
nem Wert von 225.939,37 € (= 441.899 DM).
Gründe
Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung
auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Beklagte zu 1
durch den von ihm entworfenen Kaufvertrag dem Willen des Klägers, der die
Kosten der Erschließung auf die Streithelferin übertragen wollte, keinen genü-
genden Ausdruck gegeben hat. Es ist durchaus möglich, daß der Kläger sich in
einer künftigen Auseinandersetzung mit der Streithelferin nicht wird durchset-
zen können und die Erschließungskosten für die veräußerten Grundstücksflä-
chen nicht auf den Käufer abwälzen kann. Mit zutreffender Begründung hat das
Berufungsgericht in diesem Zusammenhang eine Heilung (§ 313 Satz 2 BGB
a.F.) der nicht beurkundeten, in diesem Verfahren unstreitigen Willensüberein-
stimmung über die Pflicht zur Tragung der Erschließungskosten unter Hinweis
auf den unzureichenden Tatsachenvortrag der insoweit darlegungspflichtigen
Beklagten verneint. Mit Recht hat es ferner bei der Einschätzung der Scha-
denswahrscheinlichkeit auf das Risiko einer ungünstigen Entscheidung des mit
dem Folgeprozeß befaßten Gerichts abgestellt, weil es hier nicht um den Vor-
wurf geht, der Anwalt habe einen Rechtsstreit unsachgemäß geführt (vgl. Zu-
gehör/Fischer, Anwaltshaftung Rn. 1100).
Auch die Aufnahme des nicht im Eigentum des Klägers stehenden Flur-
stücks 73 in den Kaufvertrag hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht
einem Pflichtverstoß des Beklagten zu 1 zugeschrieben. Dieser hat es unter-
lassen, den Kläger in der gebotenen Weise über die rechtliche Tragweite eines
Verkaufs als Nichtberechtigter zu belehren. Mangelnde Kenntnis der Eigen-
tumslage kann ihn nicht entlasten, denn jedenfalls hatte der Beklagte zu 1 nach
der Anfrage des Notars Anlaß, eigene Nachforschungen zur Eigentumslage
anzustellen.
Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend
erachtet. Von weiterer Begründung wird abgesehen (§ 565a Satz 1 ZPO aF).
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann