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BGH Urteil vom 10.05.2005 – XI ZR 358/03

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 10. Mai 2005 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Wiederaufnahmeverfahren

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 10. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die

Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen

für Recht erkannt:

Die Nichtigkeitsklage wird auf Kosten des Nichtigkeits-

klägers abgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Nichtigkeitskläger wendet sich mit der Nichtigkeitsklage ge-

mäß § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO gegen seine rechtskräftige Verurteilung zur

Zahlung von Ingenieur- und Architektenhonorar.

Das Landgericht S. hat den Nichtigkeitskläger als Gesell-

schafter der

I. OHG

(jetzt: I. a GmbH &

Co. OHG) gemäß §§ 128 ff. HGB als Gesamtschuldner mit anderen Be-

klagten durch Schlußurteil vom 26. Mai 1999 - 3 O ... - zur Zahlung

von 248.974,93 DM nebst Zinsen verurteilt. Das Oberlandesgericht R.

hat seine Berufung durch Versäumnisurteil vom 7. Februar 2001

- 6 U ... - zurückgewiesen und dieses Versäumnisurteil auf den Ein-

spruch des Nichtigkeitsklägers durch Urteil vom 10. Oktober 2001 - 6 U

... - aufrecht erhalten. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes

hat die Revision des Nichtigkeitsklägers durch Beschluß vom

20. Oktober 2003 - II ZR ... - nicht angenommen.

Der Nichtigkeitskläger macht geltend, er sei in dem Rechtsstreit

nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen. Er behauptet, er habe von dem

Rechtsstreit erst im Herbst 2003 erfahren. Unter der Anschrift "B. -

weg , Ba. ", unter der die Klageschrift am 25. Mai

1998 durch Niederlegung zugestellt worden ist, habe er bereits seit 1993

nicht mehr gewohnt. Sein damaliger Freund, Rechtsanwalt D. , der

am 21. Februar 2003 Selbstmord begangen hat, habe seine unter der

genannten Anschrift wohnhaften Eltern gelegentlich besucht, ihn, den

Nichtigkeitskläger, betreffende Post mitgenommen und ihm ausgehän-

digt. Rechtsanwalt D. habe die Klageschrift an sich gebracht, die

erst- und zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, die Rechtsanwälte

Ir. und Partner, S. , sowie später die Prozeßbevollmächtigte im

Revisionsverfahren, Rechtsanwältin G. , beauftragt und die wei-

tere Korrespondenz geführt. Er, der Nichtigkeitskläger, sei nicht unter-

richtet worden und habe keine gerichtlichen Entscheidungen oder sonsti-

gen Schriftstücke aus dem Rechtsstreit erhalten.

Der Nichtigkeitskläger hat zunächst vorgetragen, er habe im Jahre

2002 eine Kostenrechnung der Landeszentralkasse M.

mit dem Zahlungsgrund "a GmbH, Archi-

tekten- und Ingenieure" erhalten. Da Rechtsanwalt D. ihm erklärt

habe, er werde zu Unrecht in Anspruch genommen, habe er die Angele-

genheit als erledigt angesehen. In der mündlichen Verhandlung vor dem

Senat hat er vorgetragen, er habe im Juni 2001 eine Mahnung der Lan-

deszentralkasse S. wegen Gerichtskosten erhalten und Rechts-

anwalt D. übergeben. Dieser habe ihm erklärt, es müsse sich um

einen Irrtum handeln. Darauf habe er sich verlassen. Als er von Rechts-

anwalt Br. , dem damaligen Partner Rechtsanwalt D.'s , mit

Schreiben vom 12. September 2002 darauf hingewiesen worden sei, daß

er Prozeßpartei sei, habe er sich erneut an Rechtsanwalt D. ge-

wandt, der ihm jedoch weiterhin vorenthalten habe, daß ein Rechtsstreit

gegen ihn anhängig sei. Als er Ende August 2003 erneut eine Gerichts-

kostenrechnung erhalten habe, habe er die Rechtsanwälte Gr. und

Partner, S. , beauftragt, die den Rechtsstreit ermittelt und ihn un-

terrichtet hätten.

In der Sache erstrebt der Nichtigkeitskläger die Abweisung der

Zahlungsklage. Er bestreitet, OHG-Gesellschafter geworden zu sein. Bei

Abschluß des Vertrages, durch den die Geschäftsanteile von Herrn

H. auf ihn übertragen worden seien, sei er durch Herrn H.

nicht wirksam vertreten worden. Er habe ihn nicht bevollmächtigt. Seine

von Notar Gö. , der zugleich Rechtsanwalt und Partner von Rechtsan-

walt D. war, beglaubigte Unterschrift unter der schriftlichen Voll-

macht sei gefälscht (Beweis: Graphologisches Sachverständigengutach-

ten). Dr. Gö. habe eingeräumt, daß er am 18. Juni 1994, dem Datum

des Übertragsvertrages und der Vollmacht, nicht in seiner Praxis gewe-

sen sei, sondern daß Rechtsanwalt D. die Vollmachtserklärung er-

stellt habe (Beweis: Zeugnis der Rechtsanwälte Dr. Gö. und Gr. ).

Der Nichtigkeitskläger beantragt,

den Nichtannahmebeschluß des

II. Zivilsenats des Bundesge-

richtshofes vom 20. Oktober 2003 - II ZR

... -, das Urteil des

6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts R. vom 10. Oktober 2001

- 6 U ... -, das dadurch aufrecht erhaltene Versäumnisurteil dieses

Gerichts vom 7. Februar 2001, soweit es den Nichtigkeitskläger betrifft,

sowie das Schlußurteil des Landgerichts S. , Zivilkammer 3, vom

26. Mai 1999 - 3 O ... -, soweit es den Nichtigkeitskläger betrifft,

aufzuheben, und die Klage gegen den Nichtigkeitskläger abzuweisen.

Die Nichtigkeitsbeklagte beantragt,

die Nichtigkeitsklage abzuweisen.

Sie behauptet, der Nichtigkeitskläger habe Rechtsanwalt D.

eine Prozeßvollmacht erteilt und sei von ihm über den Rechtsstreit unter-

richtet worden. Rechtsanwalt D. habe ihm am 25. Mai 1998 die Kla-

geschrift und am 13. August 1998 eine Replik auf die Klageerwiderung

übersandt. Der Rechtsstreit stehe in Zusammenhang mit Grundstücksge-

schäften, bei denen Rechtsanwalt D. und Notar Dr. Gö. den Nich-

tigkeitskläger als Strohmann eingeschaltet hätten, um selbst an den Be-

urkundungen verdienen zu können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die

Schriftsätze des Nichtigkeitsklägers vom 24. November 2003, 28. Juni

2004 und 17. Februar 2005, auf die Schriftsätze der Nichtigkeitsbeklag-

ten vom 4. Oktober 2004, 9. Dezember 2004 und 11. März 2005, jeweils

nebst Anlagen, und auf das Sitzungsprotokoll vom 10. Mai 2005 Bezug

genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin P.

und Einholung schriftlicher Aussagen der Zeugen Ir. , N.

, F. , geb. Pl. , Sc. , G. und Br. . Wegen

des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Aussa-

gen vom 16., 17., 21., 31. März und vom 11., 18. April 2005 sowie auf

das Sitzungsprotokoll vom 10. Mai 2005 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Frist gemäß § 586 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO ist gewahrt.

Nach der - dem Vortrag des Nichtigkeitsklägers zufolge ohnehin unwirk-

samen - Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom

20. Oktober 2003 am 22. Oktober 2003 ist die Nichtigkeitsklage rechtzei-

tig am Montag, den 24. November 2003, erhoben worden.

Daß der Nichtigkeitskläger unstrittig bereits vor dem Beschluß des

Bundesgerichtshofes von dem Rechtsstreit erfahren hat, steht der Zuläs-

sigkeit der Klage nicht entgegen, weil § 579 Abs. 2 ZPO auf Nichtigkeits-

klagen gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO keine Anwendung findet.

2. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht festgestellt

werden, daß der Nichtigkeitskläger in dem Rechtsstreit nicht ordnungs-

gemäß vertreten war, weil er den für ihn handelnden Rechtsanwälten

keine Prozeßvollmacht erteilt hatte.

aa) Der Senat geht zwar aufgrund der glaubhaften Aussage der

Zeugin P. davon aus, daß der Nichtigkeitskläger im Zeitpunkt der

Zustellung der Klageschrift nicht mehr unter der Zustelladresse wohnte

und die dort für ihn eingehende Post von Rechtsanwalt D. abgeholt

wurde. Es ist möglich, auch wenn die Zeugin sich daran nicht mehr kon-

kret erinnern konnte, daß auf diese Weise auch die Klageschrift unmit-

telbar an Rechtsanwalt D. gelangt ist. Für den Sachvortrag des Klä-

gers spricht ferner, daß die Rechtsanwälte N. und G. , die

den Nichtigkeitskläger in erster und zweiter Instanz bzw. im Revisions-

verfahren vertreten haben, in ihren schriftlichen Zeugenaussagen bestä-

tigt haben, daß sie nicht vom Nichtigkeitskläger selbst, sondern von

Rechtsanwalt D. beauftragt worden sind und mit diesem die gesam-

te weitere Korrespondenz geführt haben. Mit dem Nichtigkeitskläger

selbst hatten sie ihren Bekundungen zufolge weder persönlichen Kontakt

noch Schriftverkehr. Sie haben ihm auch keine Kosten in Rechnung ge-

stellt und keine Zahlungen von ihm erhalten. Zudem hat die Nichtigkeits-

beklagte aus den erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen nicht die

Zwangsvollstreckung gegen den Nichtigkeitskläger betrieben.

bb) Den für den Sachvortrag des Nichtigkeitsklägers sprechenden

Umständen stehen aber erhebliche Indizien entgegen, die darauf hindeu-

ten, daß der Nichtigkeitskläger Rechtsanwalt D. eine Prozeßvoll-

macht erteilt hat, die diesen auch zur Übertragung der Vollmacht auf an-

dere berechtigte, und daß Rechtsanwalt D. den Nichtigkeitskläger

über den Verlauf des Rechtsstreits von Anfang an unterrichtet hat.

(1) Der Nichtigkeitskläger hat Rechtsanwalt D. unstreitig eine

schriftliche Prozeßvollmacht ausgestellt, die sich in dessen den Rechts-

streit betreffender Handakte befand. Die Vollmacht umfaßt ausdrücklich

die Befugnis zur Übertragung der Vollmacht auf andere. Ihr ist zwar nicht

zu entnehmen, wann und für welchen Rechtsstreit sie erteilt worden ist.

Der Nichtigkeitskläger hat aber nicht schlüssig dargetan, geschweige

denn bewiesen, daß die Vollmacht nicht den fraglichen Rechtsstreit be-

trifft. Er hat lediglich die Möglichkeit in Erwägung gezogen, daß die Voll-

macht sein Ehescheidungsverfahren betrifft. In diesem hat er Rechtsan-

walt D. aber nicht mandatiert.

(2) Es ist auch nicht erwiesen, daß der Nichtigkeitskläger erst wäh-

rend des Revisionsverfahrens im Herbst 2003 von dem Rechtsstreit er-

fahren hat. In der Handakte Rechtsanwalt D.'s befinden sich Kopien

von Schreiben vom 25. Mai 1998 und vom 13. August 1998, mit denen

Rechtsanwalt D. dem Nichtigkeitskläger die Klageschrift und eine

Replik auf die Klageerwiderung übersandt haben will. Der Nichtigkeits-

kläger hat nicht nachweisen können, daß er diese Schreiben nicht erhal-

ten hat. Er hat zwar vorgetragen, das Schreiben vom 25. Mai 1998 ent-

halte Grüße an eine Freundin, zu der er erst im Herbst 1998 Beziehun-

gen aufgenommen habe. Dies zeige, daß das Schreiben erst später ver-

faßt und rückdatiert worden sei. Dieser Vortrag ist aber nicht erwiesen.

Der Nichtigkeitskläger hat auf die Vernehmung der Freundin, die er zu-

nächst als Zeugin benannt hatte, verzichtet, weil sie sich nicht mehr zu-

verlässig erinnern könne.

(3) Gegen die Darstellung des Nichtigkeitsklägers, er habe erst im

Herbst 2003 von dem Rechtsstreit erfahren, spricht ferner, daß er hierzu

wechselnd vorgetragen hat. Er hat zunächst behauptet, erstmals im Jah-

re 2002 eine Gerichtskostenrechnung erhalten zu haben. Erst nachdem

Rechtsanwalt Br. aus der Handakte Rechtsanwalt D.'s das

Original einer Mahnung der Landeszentralkasse vom 18. Juni 2001 an

den Nichtigkeitskläger zur Verfügung gestellt hat, hat der Nichtigkeits-

kläger eingeräumt, diese erhalten zu haben. Der Mahnung kommt be-

sondere Bedeutung zu, weil in ihr, ebenso wie in der Zahlungsaufforde-

rung vom 5. September 2002, die Nichtigkeitsbeklagte erwähnt wird, die,

wie der Nichtigkeitskläger ausweislich seines am 12. Februar 1999

Rechtsanwalt D. zugegangenen Schreibens wußte, eine Forderung

in Höhe von ca. 300.000 DM gegen ihn persönlich geltend machte. Au-

ßerdem hat der Nichtigkeitskläger in der mündlichen Verhandlung vor

dem Senat bestätigt, das ebenfalls von Rechtsanwalt Br. vorgeleg-

te und von ihm, dem Nichtigkeitskläger, zunächst nicht erwähnte Schrei-

ben Rechtsanwalt Br.'s vom 12. September 2002 erhalten zu ha-

ben, in dem seine Stellung als Prozeßpartei ausdrücklich erwähnt wird.

Schließlich enthält ein Schreiben der Landeszentralkasse vom 13. Mai

2002 einen Vermerk über einen Anruf des Nichtigkeitsklägers. Vor die-

sem Hintergrund ist auf der Grundlage des Vortrags des Nichtigkeitsklä-

gers nicht nachvollziehbar, daß er sich zunächst mit Beschwichtigungen

Rechtsanwalt D.'s zufrieden gegeben und nicht schon früher und

nachdrücklicher auf vollständiger Aufklärung bestanden haben will.

(4) Zugunsten des Nichtigkeitsklägers kann auch nicht davon aus-

gegangen werden, Rechtsanwalt D. habe dem Zeugen Pf. ge-

sagt, er habe den Nichtigkeitskläger unter Verwendung gefälschter Un-

terlagen in eine bedrohliche Situation gebracht, aus der er ihn befreien

müsse. Von dem Rechtsstreit, der aufgrund dieses Sachverhalts gegen

den Nichtigkeitskläger geführt werde, dürfe dieser keine Kenntnis erlan-

gen. Diese zunächst in das Wissen des Zeugen Pf. gestellte Behaup-

tung ist nicht erwiesen, weil der Nichtigkeitskläger auf diesen Zeugen

mangels zuverlässigen Erinnerungsvermögens verzichtet hat.

cc) Bei einer Gesamtwürdigung der erhobenen Beweise verbleiben

somit aufgrund der gegen den Sachvortrag des Nichtigkeitsklägers spre-

chenden Indizien erhebliche Zweifel an der Richtigkeit seiner Behaup-

tung, er sei in dem Rechtsstreit nicht ordnungsgemäß vertreten gewe-

sen.

b) Weitere Beweise sind nicht zu erheben.

aa) Die Voraussetzungen für die beantragte Vernehmung des

Nichtigkeitsklägers als Partei sind nicht gegeben. Eine Vernehmung ge-

mäß § 447 ZPO scheidet aus, weil die Nichtigkeitsbeklagte widerspro-

chen hat. Eine Parteivernehmung von Amts wegen gemäß § 448 ZPO

darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund einer vorausgegangenen

Beweisaufnahme oder des sonstigen Verhandlungsinhalts bereits eine

gewisse Wahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache spricht

(st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - I ZR 32/96, NJW 1999,

363, 364 m.w.Nachw.). Dies ist hier angesichts der dargelegten Zweifel

an der Richtigkeit des Sachvortrages des Nichtigkeitsklägers nicht der

Fall.

bb) Soweit der Nichtigkeitskläger zum Beweis seiner Behauptung,

seine Unterschrift unter der Vollmacht für Herrn H. sei gefälscht,

die Einholung eines graphologischen Sachverständigengutachtens und

die Vernehmung der Zeugen Dr. Gö. und Gr. beantragt hat,

brauchten diese Beweise nicht erhoben zu werden, weil die unter Beweis

gestellte Behauptung des Nichtigkeitsklägers nicht entscheidungserheb-

lich ist. Eine - unterstellte - Fälschung der Unterschrift des Nichtigkeits-

klägers wäre kein Indiz, das die dargelegten Zweifel an der anfänglichen

Unkenntnis des Nichtigkeitsklägers von dem Rechtsstreit und der fehlen-

den Prozeßvollmacht für seine Prozeßbevollmächtigten ausräumen könn-

te. Sie gäbe keinen Aufschluß über die zwischen dem Nichtigkeitskläger

und Rechtsanwalt D. getroffenen Absprachen und wäre mit der Be-

hauptung der Nichtigkeitsbeklagten, der Nichtigkeitskläger habe als

Strohmann für Rechtsanwalt D. und Notar Dr. Gö. fungiert, nicht

unvereinbar. Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß eine - unterstellte -

Fälschung mit dem Wissen des Nichtigkeitsklägers erfolgt ist, etwa um

ihm die Verteidigung gegen seine etwaige Inanspruchnahme als OHG-

Gesellschafter zu erleichtern.

c) Da der Nichtigkeitskläger, der die Beweislast für die den Nich-

tigkeitsgrund ergebenden Tatsachen trägt (vgl. BGHZ 85, 32, 39; Stein/

Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. § 579 Rdn. 13), keine weiteren Beweismit-

tel angeboten hat, ist er beweisfällig geblieben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Nobbe Richter am Bundesgerichtshof Joeres Dr. Müller und Richter am Bun- desgerichtshof Dr. Wassermann sind wegen Urlaubs gehindert, ihre Unterschriften beizufügen.

Nobbe

Mayen