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BGH Beschluss vom 11.05.2005 – 2 StR 165/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 165/05

BESCHLUSS

vom 11. Mai 2005 in der Strafsache gegen

wegen Brandstiftung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier

vom 10. Dezember 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-

prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Durch die rechtsfehlerhafte Annahme von Tateinheit ist der Angeklagte

nicht beschwert (vgl. BGHSt 45, 211, 213).

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