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BGH Beschluss vom 11.05.2005 – 5 StR 92/05
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. Mai 2005 in der Strafsache gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2005
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 22. November 2004 wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, daß die Aufklärungsrüge zu I.2 – aus densel-
ben Gründen wie die zu I.1 erhobene Verfahrensrüge – auch unbegründet
ist.
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