Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.05.2005 – IV ZR 139/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Mai 2005

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter

Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und

Dr. Franke

am 11. Mai 2005

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Braunschweig vom 10. Mai 2004 wird zurück-

gewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das gilt unbeschadet der Rü-

gen im Zusammenhang mit der 10-Jahres-Frist des § 2325

Abs. 3 BGB, auf die es bei § 2327 BGB nicht ankommt

(BGHZ 108, 393, 399). Denn die Substanzlosigkeit des

Beklagtenvortrages in bezug auf etwaige Eigengeschenke

wird durch die weiteren Erwägungen des Berufungsge-

richts getragen, nach denen das erstinstanzliche Vorbrin-

gen des Beklagten zu den Zins- und Tilgungsleistungen

bis zu dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21. Juni

2003 unabhängig von seinem Auskunftsbegehren in seiner

Allgemeinheit nicht einlassungsfähig gewesen war und der

Beklagte insgesamt eine Schenkungsabrede zwischen der

Erblasserin und dem Kläger zu 2) nicht schlüssig behaup-

tet hat. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544

Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 68.800,49 €

Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf

Felsch Dr. Franke