BGH Beschluss vom 11.05.2005 – IV ZR 139/04
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Mai 2005
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und
Dr. Franke
am 11. Mai 2005
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Braunschweig vom 10. Mai 2004 wird zurück-
gewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das gilt unbeschadet der Rü-
gen im Zusammenhang mit der 10-Jahres-Frist des § 2325
Abs. 3 BGB, auf die es bei § 2327 BGB nicht ankommt
(BGHZ 108, 393, 399). Denn die Substanzlosigkeit des
Beklagtenvortrages in bezug auf etwaige Eigengeschenke
wird durch die weiteren Erwägungen des Berufungsge-
richts getragen, nach denen das erstinstanzliche Vorbrin-
gen des Beklagten zu den Zins- und Tilgungsleistungen
bis zu dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21. Juni
2003 unabhängig von seinem Auskunftsbegehren in seiner
Allgemeinheit nicht einlassungsfähig gewesen war und der
Beklagte insgesamt eine Schenkungsabrede zwischen der
Erblasserin und dem Kläger zu 2) nicht schlüssig behaup-
tet hat. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544
Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 68.800,49 €
Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf
Felsch Dr. Franke