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BGH Urteil vom 11.05.2005 – IV ZR 279/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IV ZR 279/04

URTEIL

Verkündet am: 11. Mai 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: nein _____________________

BGB §§ 1192, 1150, 268, 813; ZVG § 75

Macht der nachrangige Grundschuldgläubiger von seinem gesetzlichen Ab- lösungsrecht Gebrauch, muß er den vorrangigen Grundschuldgläubiger selbst dann in voller Höhe des dinglichen Rechts befriedigen, wenn eine ent- sprechende persönliche Forderung, deren Sicherung das vorrangige Grund- pfandrecht dient, nicht besteht. Erzielt der vorrangige Grundschuldgläubiger aufgrund der Ablösung des dinglichen Rechts einen Übererlös, findet zwi- schen den beiden Grundschuldgläubigern kein bereicherungsrechtlicher Ausgleich statt.

BGH, Urteil vom 11. Mai 2005 - IV ZR 279/04 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter

Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und

Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2005

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Teil- und

Grund-Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Düsseldorf vom 16. Januar 2004 im Umfang der Zulas-

sung durch den Senat aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivil-

kammer des Landgerichts Düsseldorf vom 2. Dezember

2002 wird hinsichtlich des Klagantrages zu 2) (Auszah-

lung des Übererlöses) zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereiche-

rung in Anspruch.

Die Beklagte gewährte den Eheleuten M. (im folgenden:

Schuldner) ein Darlehen über 208.000 DM. Zu dessen Absicherung und

zur Sicherung aller weiteren Verbindlichkeiten aus ihrer Geschäftsbezie-

hung zur Beklagten hatten die Schuldner dieser eine in Abteilung III Nr. 6

eingetragene Buchgrundschuld bestellt. Als nachrangige Belastungen

waren Buchgrundschulden für die Klägerin (Abteilung III Nr. 9) und für

die D. Bank (Abteilung III Nr. 8) eingetragen; an letztere hatten

die Schuldner ihre Ansprüche auf Rückübertragung vor- und gleichrangi-

ger Grundschulden oder Grundschuldteile sowie ihre Ansprüche auf

Auskehrung des Übererlöses im Verwertungsfall abgetreten. Die Grund-

schuld und die von den Schuldnern erworbenen Ansprüche trat die

D. Bank ihrerseits an die Stadtsparkasse D. ab.

Nachfolgend betrieb die Beklagte aus ihrer Sicherungsgrundschuld

die Zwangsversteigerung in das Grundstück der Schuldner; die nachran-

gigen Grundschulden fanden bei der Feststellung des geringsten Gebots

keine Berücksichtigung. Im Versteigerungstermin blieb die Klägerin

Meistbietende. Zur Abwendung der Versteigerung zahlte sie den Betrag,

der zur Befriedigung der Beklagten als bestrangiger betreibender Gläu-

bigerin und zur Deckung der Kosten erforderlich war. Das Vollstrek-

kungsgericht versagte daraufhin den Zuschlag auf das von der Klägerin

abgegebene Meistgebot. Die Beklagte trat ihre persönliche Forderung

gegen die Schuldner an die Klägerin ab und übersandte ihr neben der

vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde einen

Jahresauszug für das bei ihr geführte Darlehenskonto. Aus diesem Kon-

toauszug ergab sich nach Tilgung der persönlichen Forderung ein aus

der Vollstreckung erzielter Übererlös von 82.389,89 DM (42.125,28 €),

den die Beklagte aufgrund der ihr offengelegten Abtretungen an die

Stadtsparkasse D. auszahlte.

Die Klägerin hat sowohl Anspruch auf den Übererlös erhoben als

auch eine nachvollziehbare Abrechnung des Darlehenskontos verlangt.

Das Landgericht hat ihre darauf gerichtete Klage abgewiesen. Das Beru-

fungsgericht hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin die nötigen Aus-

künfte über die an sie abgetretene Darlehensforderung zu erteilen (§ 402

BGB), und festgestellt, daß der Anspruch auf Auszahlung des Übererlö-

ses dem Grunde nach gerechtfertigt sei (§ 813 BGB). Auf die Nichtzulas-

sungsbeschwerde hat der Senat die Revision zugelassen, soweit der

Klägerin dem Grunde nach ein bereicherungsrechtlicher Anspruch zuer-

kannt worden ist; die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde hat er

als unzulässig verworfen (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel der Beklagten hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Vorschrift des § 813

Abs. 1 Satz 1 BGB komme unmittelbar oder entsprechend zur Anwen-

dung. Sie erweitere den Bereicherungsausgleich auf solche Leistungen,

für welche zwar ein Rechtsgrund bestehe, der Leistende aber dennoch

keine Gegenleistung erhalte, weil dem erworbenen Recht, zu dessen Be-

friedigung er die Leistung erbracht habe, eine Einrede entgegenstehe,

welche die Durchsetzung des Rechts auf Dauer verhindere. Die Klägerin

habe die Grundschuld nach § 75 ZVG, §§ 1192 Abs. 1, 1150, 268 BGB

abgelöst. Dazu habe sie eine Zahlung erbringen müssen, die u.a. den

nominalen Kapitalbetrag der Grundschuld beinhaltet habe; tatsächlich

habe die Grundschuld aber nicht mehr in voller Höhe valutiert. Dieser

Umstand könne dem auf die Klägerin kraft Gesetzes übergegangenen

dinglichen Recht einredeweise entgegengehalten werden. Ein gutgläubig

einredefreier Erwerb durch die Klägerin scheide aus, weil die §§ 1157

Satz 2, 1192 Abs. 1, 892 BGB nur für den Fall des rechtsgeschäftlichen

Erwerbs einer Grundschuld zur Anwendung kämen. Die Klägerin als die

Grundschuld ablösende Dritte dürfe indes nicht schlechter stehen als ein

das dingliche Recht ablösender Grundstückseigentümer, der entspre-

chende Rechte aus dem Sicherungsvertrag ableiten könne. Auf § 819

BGB könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie Kenntnis davon ge-

habt habe, daß die Grundschuld einredebehaftet sei. Der Anspruch der

Klägerin auf Auszahlung des Übererlöses sei daher dem Grunde nach

gerechtfertigt, auch wenn es - weil die Grundschuld noch nicht verwertet

worden sei - einen solchen bislang noch nicht gebe. Vielmehr gehe es

um den bereicherungsrechtlichen Ausgleich zwischen zwei Berechtigten

an einer fortbestehenden Grundschuld.

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Klägerin

steht ein Anspruch aus § 813 Abs. 1 BGB oder einer anderen bereiche-

rungsrechtlichen Vorschrift nicht zu.

1. Die Vorschriften der §§ 1150, 1192 Abs. 1 i.V.m. § 268 BGB ge-

ben dem nachrangigen Grundpfandgläubiger die Möglichkeit, den Verlust

seines Rechts am Grundstück, der ihm aus dem Befriedigungsverlangen

eines vorrangigen Grundpfandgläubigers droht, abzuwenden. Die danach

zur Ablösung der in Abteilung III Nr. 6 eingetragenen Grundschuld be-

rechtigte Klägerin mußte die Beklagte in der vollen Höhe des dinglichen

Rechts befriedigen (vgl. BGHZ 108, 372, 379 zum Ablösungsrecht des

Eigentümers nach § 1142 BGB). Wird - wie hier - das Recht des die

Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers nach Beginn der Zwangs-

versteigerung abgelöst, folgt aus § 75 ZVG, daß die Zahlung des nach-

rangigen Realgläubigers an den mit dem besseren Rang eingetragenen

Realgläubiger alle aus dem die Zwangsversteigerung anordnenden Be-

schluß ersichtlichen Beträge an Hauptschuld, Zinsen und Kosten umfas-

sen muß. Eine geringere Zahlung hat das Vollstreckungsgericht zurück-

zuweisen; die erstrebte Abwendung der Zwangsversteigerung kann

durch sie nicht bewirkt werden (Stöber, ZVG 17. Aufl. § 75 Rdn. 2.4).

2. Allerdings ist der Beklagten ein Betrag zugeflossen, der ihr an-

gesichts der durch die Grundschuld besicherten persönlichen Forderung

schuldrechtlich nicht in dieser Höhe zustand. Das berechtigt die Klägerin

indes nicht, die nach den §§ 1150, 1192 Abs. 1 i.V.m. § 268 BGB gelei-

stete Zahlung teilweise zurückzufordern. Die Voraussetzungen des § 813

Abs. 1 BGB liegen in ihrem Verhältnis zur Beklagten nicht vor. Die vom

Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zur Stütze seiner Auffas-

sung herangezogenen Fundstellen aus der Kommentarliteratur sind von

vornherein nicht einschlägig, weil sie sich zum Ablösungsrecht eines

Dritten nicht verhalten (vgl. RGRK-BGB/Heimann-Trosien 12. Aufl. § 813

Rdn. 10; RGRK-BGB/Joswig 12. Aufl. § 1191 Rdn. 60). Das gleiche gilt

für die vom Berufungsgericht angeführte Entscheidung des Bundesge-

richtshofs vom 28. November 1986 (V ZR 257/85 - WM 1987, 584).

a) Der Anspruch auf Auskehrung des Übererlöses gebührte allein

den Schuldnern und Eigentümern des Grundstücks. Diese hatten in ihrer

Eigenschaft als Sicherungsgeber auf Grundlage des mit der Beklagten

geschlossenen Sicherungsvertrages einen Anspruch auf Rückgewähr

des nicht valutierenden Teils der Grundschuld, den die Beklagte nicht

mehr erfüllen konnte, weil die Grundschuld kraft Gesetzes auf die Kläge-

rin übergangen war. An dessen Stelle trat ein Anspruch auf den entspre-

chenden Teil des Erlöses als Ausgleich für die über den Sicherungs-

zweck hinausgehende dingliche Belastung des Grundstücks (Senat in

BGHZ 155, 63, 67; BGH, Urteile vom 12. Dezember 1985 - IX ZR 15/85 -

NJW 1986, 1487 unter 4; vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 70/87 -

NJW-RR 1989, 173 unter III 2 a; jeweils zum Übererlös in der Zwangs-

versteigerung). Dem ist die Beklagte durch Weiterleitung eines Betrages

von 42.125,28 € an die Stadtsparkasse D.

als Zessionarin nach-

gekommen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der erzielte

Übererlös auch auf eine Verwertung der Grundschuld zurückzuführen.

Die Beklagte als Sicherungsnehmerin hat, nachdem auf die Darlehens-

forderung keine Zahlungen erfolgten, auf die Grundschuld als Sicherheit

zurückgegriffen und diese zu ihrer Befriedigung eingesetzt. Es ist weder

erforderlich, daß eine Verwertung im Wege der Zwangsversteigerung er-

folgt, noch ist das weitere rechtliche Schicksal der Grundschuld ent-

scheidend. Anders als das Berufungsgericht meint, gibt es auch keine

zwei Berechtigten an der Grundschuld, die sich bereicherungsrechtlich

auseinanderzusetzen hätten. Die Grundschuld ist auf die Klägerin über-

gegangen; die Beklagte hat ihre Stellung als Grundschuldgläubigerin da-

durch verloren.

b) Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, daß die Klägerin eine mit

einer dauernden Einrede aus dem Sicherungsvertrag behaftete Grund-

schuld erworben hat (§§ 1169, 1192 Abs. 1 BGB). Beim Übergang einer

Grundschuld kraft Gesetzes auf einen ablösungsberechtigten Dritten wird

der gute Glaube des Erwerbers an die Einredefreiheit nicht geschützt.

Nach dem klaren Wortlaut der für die Hypothek geltenden Vorschrift des

§ 1157 Satz 2 BGB ist ein einredefreier gutgläubiger Erwerb nur unter

den Voraussetzungen des § 892 BGB möglich, der seinerseits einen Er-

werb durch ein auf dingliche Rechtsänderung gerichtetes Rechtsgeschäft

voraussetzt, an dem es hier fehlt. Ein gutgläubiger einredefreier Erwerb

wäre deshalb nur in Betracht zu ziehen, wenn § 893 BGB anwendbar wä-

re. Das ist indes nach § 1157 Satz 2 BGB, der bei der Verweisung auf

die §§ 892 ff. BGB die Bestimmung des § 893 BGB ausdrücklich aus-

nimmt, nicht der Fall. Beim Übergang eines Grundpfandrechts kraft Ge-

setzes ist ein Vertrauen des Ablösenden, der bisherige Gläubiger werde

ihn zuvor über bestehende Einreden in Kenntnis setzen, nicht gerechtfer-

tigt, zumal der bisherige Gläubiger das dingliche Recht regelmäßig ohne

sein Zutun verliert (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1985 aaO unter

3 b a.E.; ferner unter ausführlicher Auseinandersetzung mit kritischen

Stimmen aus der Literatur BGH, Urteil vom 24. September 1996 - XI ZR

227/95 - NJW 1997, 190 unter II 1); es kann deshalb dahinstehen, ob die

Vorschrift des § 1157 Satz 2 BGB über § 1192 Abs. 1 BGB auch auf

Grundschulden Anwendung findet (vgl. BGHZ aaO 66).

c) Dem Berufungsgericht ist nicht darin zu folgen, daß die Klägerin

als die Grundschuld ablösende Dritte nicht schlechter stehen darf als der

ablösende Grundstückseigentümer, dem eine entsprechende Einrede

aus dem Sicherungsvertrag zusteht, sollte die Grundschuld nicht mehr in

voller Höhe valutieren. Das verkennt die unterschiedliche Ausgangslage

bei Ablösung der Grundschuld. Anders als der Eigentümer ist der Dritte

am Sicherungsvertrag, aus dem sich die Einrede ableitet, nicht beteiligt.

Er nimmt bei Ablösung des dinglichen Rechts auch keine Interessen des

Eigentümers wahr, sondern verfolgt eigene Belange. Zweck der §§ 1150,

1192 Abs. 1, 268 BGB und des § 75 ZVG ist es, den Verlust des Grund-

stücks durch Zwangsversteigerung zu verhindern, indem nicht - wie an

sich geschuldet - aus dem Grundstück selbst, sondern aus sonstigem

Vermögen - nämlich dem des nachrangigen Gläubigers - gezahlt wird. Im

Vordergrund steht der Erhalt des Haftungsgegenstandes zugunsten des

rangschlechteren Gläubigers, der zugleich die Gefahr abwenden möchte,

mit seinem nachrangigen Grundpfandrecht auszufallen (vgl. BGHZ 108,

372, 379; RGRK-BGB/Mattern, 12. Aufl. § 1150 BGB Rdn. 3). Daher wird

ihm ein Ablösungsrecht zugebilligt, wobei es nicht darum geht, den Ablö-

sungsberechtigten nicht schlechter zu stellen als den Eigentümer, son-

dern allein darum, den Gläubiger des vorrangigen Rechts nicht schlech-

ter zu stellen als bei einer Ablösung durch den Eigentümer selbst. Hinzu

treten die Besonderheiten des § 75 ZVG. Ist - wie hier - der volle Betrag

der Grundschuld angemeldet worden, kann der Vollstreckungsgefahr nur

durch Zahlung des gesamten Betrages begegnet werden. Daraus ergibt

sich keine Situation, die die Anwendung des § 813 Abs. 1 BGB rechtfer-

tigen könnte.

3. Richtig ist nur, daß die Beklagte den ihre schuldrechtliche For-

derung übersteigenden Verwertungserlös nicht behalten darf, weil sie als

Gläubigerin auch nicht besser gestellt sein darf, als habe sie den Ablö-

sungsbetrag vom Eigentümer selbst erhalten. Folgerichtig hat die Be-

klagte einen Betrag von 42.125,28 € an die Stadtspa rkasse D.

ausgekehrt. Durch diese Zahlung hat sie ihren Verpflichtungen aus dem

Sicherungsvertrag, auf die es in diesem Zusammenhang allein ankommt,

genügt. Die Klägerin ihrerseits muß sich mit den Sicherungsgebern aus-

einandersetzen. Dabei kommt eine Inanspruchnahme aus § 812 Abs. 1

BGB in Betracht, weil die Sicherungsgeber auf Kosten der Klägerin be-

reichert sein können (vgl. Jacoby AcP 203 (2003) 664, 682 f.). Denn ein

überschüssiger Betrag, der aus der Verwertung der Grundschuld resul-

tiert, fließt den Sicherungsgebern entweder direkt zu oder - bei Abtre-

tung - einem anderweitigen Gläubiger, der ihn zu ihren Gunsten zur Til-

gung von Verbindlichkeiten einsetzt. Ferner kann die Klägerin gegen die

Sicherungsgeber und Eigentümer des belasteten Grundstücks aus der

Grundschuld selbst vorgehen. Dabei wäre zu prüfen, ob den Eigentü-

mern in Fallgestaltungen wie diesen die Einrede der mangelnden Valutie-

rung gemäß § 242 BGB im Hinblick darauf zu versagen ist, daß sie einen

Rückgewähranspruch bzw. einen - hier sogar bereits erfüllten - Anspruch

auf Auskehrung des Übererlöses gegenüber der anderen Partei des Si-

cherungsvertrages haben; dem ablösenden Dritten könnte dann nicht zu-

sätzlich die Einrede gemäß §§ 1192 Abs. 1, 1169 BGB entgegengehalten

werden (vgl. Staudinger/Wolfsteiner [2002] § 1150 BGB Rdn. 40).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1

ZPO.

Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf

Felsch Dr. Franke