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BGH Urteil vom 11.05.2005 – IV ZR 279/04
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 11. Mai 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein _____________________
BGB §§ 1192, 1150, 268, 813; ZVG § 75
Macht der nachrangige Grundschuldgläubiger von seinem gesetzlichen Ab- lösungsrecht Gebrauch, muß er den vorrangigen Grundschuldgläubiger selbst dann in voller Höhe des dinglichen Rechts befriedigen, wenn eine ent- sprechende persönliche Forderung, deren Sicherung das vorrangige Grund- pfandrecht dient, nicht besteht. Erzielt der vorrangige Grundschuldgläubiger aufgrund der Ablösung des dinglichen Rechts einen Übererlös, findet zwi- schen den beiden Grundschuldgläubigern kein bereicherungsrechtlicher Ausgleich statt.
BGH, Urteil vom 11. Mai 2005 - IV ZR 279/04 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und
Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2005
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Teil- und
Grund-Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 16. Januar 2004 im Umfang der Zulas-
sung durch den Senat aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivil-
kammer des Landgerichts Düsseldorf vom 2. Dezember
2002 wird hinsichtlich des Klagantrages zu 2) (Auszah-
lung des Übererlöses) zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereiche-
rung in Anspruch.
Die Beklagte gewährte den Eheleuten M. (im folgenden:
Schuldner) ein Darlehen über 208.000 DM. Zu dessen Absicherung und
zur Sicherung aller weiteren Verbindlichkeiten aus ihrer Geschäftsbezie-
hung zur Beklagten hatten die Schuldner dieser eine in Abteilung III Nr. 6
eingetragene Buchgrundschuld bestellt. Als nachrangige Belastungen
waren Buchgrundschulden für die Klägerin (Abteilung III Nr. 9) und für
die D. Bank (Abteilung III Nr. 8) eingetragen; an letztere hatten
die Schuldner ihre Ansprüche auf Rückübertragung vor- und gleichrangi-
ger Grundschulden oder Grundschuldteile sowie ihre Ansprüche auf
Auskehrung des Übererlöses im Verwertungsfall abgetreten. Die Grund-
schuld und die von den Schuldnern erworbenen Ansprüche trat die
D. Bank ihrerseits an die Stadtsparkasse D. ab.
Nachfolgend betrieb die Beklagte aus ihrer Sicherungsgrundschuld
die Zwangsversteigerung in das Grundstück der Schuldner; die nachran-
gigen Grundschulden fanden bei der Feststellung des geringsten Gebots
keine Berücksichtigung. Im Versteigerungstermin blieb die Klägerin
Meistbietende. Zur Abwendung der Versteigerung zahlte sie den Betrag,
der zur Befriedigung der Beklagten als bestrangiger betreibender Gläu-
bigerin und zur Deckung der Kosten erforderlich war. Das Vollstrek-
kungsgericht versagte daraufhin den Zuschlag auf das von der Klägerin
abgegebene Meistgebot. Die Beklagte trat ihre persönliche Forderung
gegen die Schuldner an die Klägerin ab und übersandte ihr neben der
vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde einen
Jahresauszug für das bei ihr geführte Darlehenskonto. Aus diesem Kon-
toauszug ergab sich nach Tilgung der persönlichen Forderung ein aus
der Vollstreckung erzielter Übererlös von 82.389,89 DM (42.125,28 €),
den die Beklagte aufgrund der ihr offengelegten Abtretungen an die
Stadtsparkasse D. auszahlte.
Die Klägerin hat sowohl Anspruch auf den Übererlös erhoben als
auch eine nachvollziehbare Abrechnung des Darlehenskontos verlangt.
Das Landgericht hat ihre darauf gerichtete Klage abgewiesen. Das Beru-
fungsgericht hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin die nötigen Aus-
künfte über die an sie abgetretene Darlehensforderung zu erteilen (§ 402
BGB), und festgestellt, daß der Anspruch auf Auszahlung des Übererlö-
ses dem Grunde nach gerechtfertigt sei (§ 813 BGB). Auf die Nichtzulas-
sungsbeschwerde hat der Senat die Revision zugelassen, soweit der
Klägerin dem Grunde nach ein bereicherungsrechtlicher Anspruch zuer-
kannt worden ist; die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde hat er
als unzulässig verworfen (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel der Beklagten hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Vorschrift des § 813
Abs. 1 Satz 1 BGB komme unmittelbar oder entsprechend zur Anwen-
dung. Sie erweitere den Bereicherungsausgleich auf solche Leistungen,
für welche zwar ein Rechtsgrund bestehe, der Leistende aber dennoch
keine Gegenleistung erhalte, weil dem erworbenen Recht, zu dessen Be-
friedigung er die Leistung erbracht habe, eine Einrede entgegenstehe,
welche die Durchsetzung des Rechts auf Dauer verhindere. Die Klägerin
habe die Grundschuld nach § 75 ZVG, §§ 1192 Abs. 1, 1150, 268 BGB
abgelöst. Dazu habe sie eine Zahlung erbringen müssen, die u.a. den
nominalen Kapitalbetrag der Grundschuld beinhaltet habe; tatsächlich
habe die Grundschuld aber nicht mehr in voller Höhe valutiert. Dieser
Umstand könne dem auf die Klägerin kraft Gesetzes übergegangenen
dinglichen Recht einredeweise entgegengehalten werden. Ein gutgläubig
einredefreier Erwerb durch die Klägerin scheide aus, weil die §§ 1157
Satz 2, 1192 Abs. 1, 892 BGB nur für den Fall des rechtsgeschäftlichen
Erwerbs einer Grundschuld zur Anwendung kämen. Die Klägerin als die
Grundschuld ablösende Dritte dürfe indes nicht schlechter stehen als ein
das dingliche Recht ablösender Grundstückseigentümer, der entspre-
chende Rechte aus dem Sicherungsvertrag ableiten könne. Auf § 819
BGB könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie Kenntnis davon ge-
habt habe, daß die Grundschuld einredebehaftet sei. Der Anspruch der
Klägerin auf Auszahlung des Übererlöses sei daher dem Grunde nach
gerechtfertigt, auch wenn es - weil die Grundschuld noch nicht verwertet
worden sei - einen solchen bislang noch nicht gebe. Vielmehr gehe es
um den bereicherungsrechtlichen Ausgleich zwischen zwei Berechtigten
an einer fortbestehenden Grundschuld.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Klägerin
steht ein Anspruch aus § 813 Abs. 1 BGB oder einer anderen bereiche-
rungsrechtlichen Vorschrift nicht zu.
1. Die Vorschriften der §§ 1150, 1192 Abs. 1 i.V.m. § 268 BGB ge-
ben dem nachrangigen Grundpfandgläubiger die Möglichkeit, den Verlust
seines Rechts am Grundstück, der ihm aus dem Befriedigungsverlangen
eines vorrangigen Grundpfandgläubigers droht, abzuwenden. Die danach
zur Ablösung der in Abteilung III Nr. 6 eingetragenen Grundschuld be-
rechtigte Klägerin mußte die Beklagte in der vollen Höhe des dinglichen
Rechts befriedigen (vgl. BGHZ 108, 372, 379 zum Ablösungsrecht des
Eigentümers nach § 1142 BGB). Wird - wie hier - das Recht des die
Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers nach Beginn der Zwangs-
versteigerung abgelöst, folgt aus § 75 ZVG, daß die Zahlung des nach-
rangigen Realgläubigers an den mit dem besseren Rang eingetragenen
Realgläubiger alle aus dem die Zwangsversteigerung anordnenden Be-
schluß ersichtlichen Beträge an Hauptschuld, Zinsen und Kosten umfas-
sen muß. Eine geringere Zahlung hat das Vollstreckungsgericht zurück-
zuweisen; die erstrebte Abwendung der Zwangsversteigerung kann
durch sie nicht bewirkt werden (Stöber, ZVG 17. Aufl. § 75 Rdn. 2.4).
2. Allerdings ist der Beklagten ein Betrag zugeflossen, der ihr an-
gesichts der durch die Grundschuld besicherten persönlichen Forderung
schuldrechtlich nicht in dieser Höhe zustand. Das berechtigt die Klägerin
indes nicht, die nach den §§ 1150, 1192 Abs. 1 i.V.m. § 268 BGB gelei-
stete Zahlung teilweise zurückzufordern. Die Voraussetzungen des § 813
Abs. 1 BGB liegen in ihrem Verhältnis zur Beklagten nicht vor. Die vom
Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zur Stütze seiner Auffas-
sung herangezogenen Fundstellen aus der Kommentarliteratur sind von
vornherein nicht einschlägig, weil sie sich zum Ablösungsrecht eines
Dritten nicht verhalten (vgl. RGRK-BGB/Heimann-Trosien 12. Aufl. § 813
Rdn. 10; RGRK-BGB/Joswig 12. Aufl. § 1191 Rdn. 60). Das gleiche gilt
für die vom Berufungsgericht angeführte Entscheidung des Bundesge-
richtshofs vom 28. November 1986 (V ZR 257/85 - WM 1987, 584).
a) Der Anspruch auf Auskehrung des Übererlöses gebührte allein
den Schuldnern und Eigentümern des Grundstücks. Diese hatten in ihrer
Eigenschaft als Sicherungsgeber auf Grundlage des mit der Beklagten
geschlossenen Sicherungsvertrages einen Anspruch auf Rückgewähr
des nicht valutierenden Teils der Grundschuld, den die Beklagte nicht
mehr erfüllen konnte, weil die Grundschuld kraft Gesetzes auf die Kläge-
rin übergangen war. An dessen Stelle trat ein Anspruch auf den entspre-
chenden Teil des Erlöses als Ausgleich für die über den Sicherungs-
zweck hinausgehende dingliche Belastung des Grundstücks (Senat in
BGHZ 155, 63, 67; BGH, Urteile vom 12. Dezember 1985 - IX ZR 15/85 -
NJW 1986, 1487 unter 4; vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 70/87 -
NJW-RR 1989, 173 unter III 2 a; jeweils zum Übererlös in der Zwangs-
versteigerung). Dem ist die Beklagte durch Weiterleitung eines Betrages
von 42.125,28 € an die Stadtsparkasse D.
als Zessionarin nach-
gekommen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der erzielte
Übererlös auch auf eine Verwertung der Grundschuld zurückzuführen.
Die Beklagte als Sicherungsnehmerin hat, nachdem auf die Darlehens-
forderung keine Zahlungen erfolgten, auf die Grundschuld als Sicherheit
zurückgegriffen und diese zu ihrer Befriedigung eingesetzt. Es ist weder
erforderlich, daß eine Verwertung im Wege der Zwangsversteigerung er-
folgt, noch ist das weitere rechtliche Schicksal der Grundschuld ent-
scheidend. Anders als das Berufungsgericht meint, gibt es auch keine
zwei Berechtigten an der Grundschuld, die sich bereicherungsrechtlich
auseinanderzusetzen hätten. Die Grundschuld ist auf die Klägerin über-
gegangen; die Beklagte hat ihre Stellung als Grundschuldgläubigerin da-
durch verloren.
b) Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, daß die Klägerin eine mit
einer dauernden Einrede aus dem Sicherungsvertrag behaftete Grund-
schuld erworben hat (§§ 1169, 1192 Abs. 1 BGB). Beim Übergang einer
Grundschuld kraft Gesetzes auf einen ablösungsberechtigten Dritten wird
der gute Glaube des Erwerbers an die Einredefreiheit nicht geschützt.
Nach dem klaren Wortlaut der für die Hypothek geltenden Vorschrift des
§ 1157 Satz 2 BGB ist ein einredefreier gutgläubiger Erwerb nur unter
den Voraussetzungen des § 892 BGB möglich, der seinerseits einen Er-
werb durch ein auf dingliche Rechtsänderung gerichtetes Rechtsgeschäft
voraussetzt, an dem es hier fehlt. Ein gutgläubiger einredefreier Erwerb
wäre deshalb nur in Betracht zu ziehen, wenn § 893 BGB anwendbar wä-
re. Das ist indes nach § 1157 Satz 2 BGB, der bei der Verweisung auf
die §§ 892 ff. BGB die Bestimmung des § 893 BGB ausdrücklich aus-
nimmt, nicht der Fall. Beim Übergang eines Grundpfandrechts kraft Ge-
setzes ist ein Vertrauen des Ablösenden, der bisherige Gläubiger werde
ihn zuvor über bestehende Einreden in Kenntnis setzen, nicht gerechtfer-
tigt, zumal der bisherige Gläubiger das dingliche Recht regelmäßig ohne
sein Zutun verliert (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1985 aaO unter
3 b a.E.; ferner unter ausführlicher Auseinandersetzung mit kritischen
Stimmen aus der Literatur BGH, Urteil vom 24. September 1996 - XI ZR
227/95 - NJW 1997, 190 unter II 1); es kann deshalb dahinstehen, ob die
Vorschrift des § 1157 Satz 2 BGB über § 1192 Abs. 1 BGB auch auf
Grundschulden Anwendung findet (vgl. BGHZ aaO 66).
c) Dem Berufungsgericht ist nicht darin zu folgen, daß die Klägerin
als die Grundschuld ablösende Dritte nicht schlechter stehen darf als der
ablösende Grundstückseigentümer, dem eine entsprechende Einrede
aus dem Sicherungsvertrag zusteht, sollte die Grundschuld nicht mehr in
voller Höhe valutieren. Das verkennt die unterschiedliche Ausgangslage
bei Ablösung der Grundschuld. Anders als der Eigentümer ist der Dritte
am Sicherungsvertrag, aus dem sich die Einrede ableitet, nicht beteiligt.
Er nimmt bei Ablösung des dinglichen Rechts auch keine Interessen des
Eigentümers wahr, sondern verfolgt eigene Belange. Zweck der §§ 1150,
1192 Abs. 1, 268 BGB und des § 75 ZVG ist es, den Verlust des Grund-
stücks durch Zwangsversteigerung zu verhindern, indem nicht - wie an
sich geschuldet - aus dem Grundstück selbst, sondern aus sonstigem
Vermögen - nämlich dem des nachrangigen Gläubigers - gezahlt wird. Im
Vordergrund steht der Erhalt des Haftungsgegenstandes zugunsten des
rangschlechteren Gläubigers, der zugleich die Gefahr abwenden möchte,
mit seinem nachrangigen Grundpfandrecht auszufallen (vgl. BGHZ 108,
372, 379; RGRK-BGB/Mattern, 12. Aufl. § 1150 BGB Rdn. 3). Daher wird
ihm ein Ablösungsrecht zugebilligt, wobei es nicht darum geht, den Ablö-
sungsberechtigten nicht schlechter zu stellen als den Eigentümer, son-
dern allein darum, den Gläubiger des vorrangigen Rechts nicht schlech-
ter zu stellen als bei einer Ablösung durch den Eigentümer selbst. Hinzu
treten die Besonderheiten des § 75 ZVG. Ist - wie hier - der volle Betrag
der Grundschuld angemeldet worden, kann der Vollstreckungsgefahr nur
durch Zahlung des gesamten Betrages begegnet werden. Daraus ergibt
sich keine Situation, die die Anwendung des § 813 Abs. 1 BGB rechtfer-
tigen könnte.
3. Richtig ist nur, daß die Beklagte den ihre schuldrechtliche For-
derung übersteigenden Verwertungserlös nicht behalten darf, weil sie als
Gläubigerin auch nicht besser gestellt sein darf, als habe sie den Ablö-
sungsbetrag vom Eigentümer selbst erhalten. Folgerichtig hat die Be-
klagte einen Betrag von 42.125,28 € an die Stadtspa rkasse D.
ausgekehrt. Durch diese Zahlung hat sie ihren Verpflichtungen aus dem
Sicherungsvertrag, auf die es in diesem Zusammenhang allein ankommt,
genügt. Die Klägerin ihrerseits muß sich mit den Sicherungsgebern aus-
einandersetzen. Dabei kommt eine Inanspruchnahme aus § 812 Abs. 1
BGB in Betracht, weil die Sicherungsgeber auf Kosten der Klägerin be-
reichert sein können (vgl. Jacoby AcP 203 (2003) 664, 682 f.). Denn ein
überschüssiger Betrag, der aus der Verwertung der Grundschuld resul-
tiert, fließt den Sicherungsgebern entweder direkt zu oder - bei Abtre-
tung - einem anderweitigen Gläubiger, der ihn zu ihren Gunsten zur Til-
gung von Verbindlichkeiten einsetzt. Ferner kann die Klägerin gegen die
Sicherungsgeber und Eigentümer des belasteten Grundstücks aus der
Grundschuld selbst vorgehen. Dabei wäre zu prüfen, ob den Eigentü-
mern in Fallgestaltungen wie diesen die Einrede der mangelnden Valutie-
rung gemäß § 242 BGB im Hinblick darauf zu versagen ist, daß sie einen
Rückgewähranspruch bzw. einen - hier sogar bereits erfüllten - Anspruch
auf Auskehrung des Übererlöses gegenüber der anderen Partei des Si-
cherungsvertrages haben; dem ablösenden Dritten könnte dann nicht zu-
sätzlich die Einrede gemäß §§ 1192 Abs. 1, 1169 BGB entgegengehalten
werden (vgl. Staudinger/Wolfsteiner [2002] § 1150 BGB Rdn. 40).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1
ZPO.
Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf
Felsch Dr. Franke