Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 11.05.2005 – XII ZB 63/05

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZB 63/05

BESCHLUSS

vom

11. Mai 2005

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2005 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Be-

schluß des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 31. März 2005 und aus dem zugrunde lie-

genden Teilurteil des Amtsgerichts Langen vom 2. August 2004

einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Kindesunterhalt in An-

spruch genommene Beklagte wurde durch Teilurteil des Amtsgerichts verurteilt,

der Klägerin über die Höhe der von seinem Arbeitgeber gezahlten Abfindung

Auskunft zu erteilen und diese durch Vorlage des Abfindungsvertrages zu bele-

gen.

Dagegen legte der Beklagte Berufung ein und beantragte zugleich, die

vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils bis zur Entscheidung

über diesen Antrag auszusetzen. Daraufhin stellte das Berufungsgericht die

Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über die Berufung ohne Sicherheits-

leistung einstweilen ein, nachdem die Klägerin bereits beantragt hatte, gegen

den Beklagten ein Zwangsgeld nicht unter 1.000 € festzu setzen.

Das Berufungsgericht setzte den Berufungswert auf 100 €

fest und ver-

warf die Berufung durch Beschluß als unzulässig (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Gegen diesen Beschluß legte der Beklagte Rechtsbeschwerde ein.

Er beantragt nunmehr innerhalb noch offener (verlängerter) Frist zur Be-

gründung der Rechtsbeschwerde, die Zwangsvollstreckung in entsprechender

Anwendung des § 719 Abs. 2 ZPO erneut einstweilen einzustellen.

II.

Der Antrag, den der Senat als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

der erstinstanzlichen Entscheidung auslegt, ist als solcher zulässig, aber unbe-

gründet.

1. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer gemäß

§§ 575 Abs. 5, 570 Abs. 3 ZPO die Möglichkeit eröffnet, um Aussetzung der

Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung nachzusuchen. Das Rechtsbe-

schwerdegericht ist nicht darauf beschränkt, die Vollziehung der angefochtenen

Entscheidung gemäß § 570 Abs. 3 2. Halbs. ZPO auszusetzen. Es kann viel-

mehr im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 570 Abs. 3 1. Halbs. ZPO

auch die Vollziehung der Entscheidung der ersten Instanz aussetzen (vgl. BGH,

Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 48/02 - NJW 2002, 1658).

2. Das Rechtsbeschwerdegericht hat über die beantragte einstweilige

Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die

Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die dem Gläubiger durch den Auf-

schub der Vollstreckung drohenden Nachteile gegeneinander abzuwägen (vgl.

BGH, Beschluß vom 21. März 2002 aaO).

Der Beklagte erstrebt die einstweilige Anordnung bereits während noch

offener Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde. Er muß es deshalb hin-

nehmen, daß der Senat ohne eine nähere Begründung weder überwiegende

Gründe für die Aussetzung der Vollziehung noch eine Erfolgsaussicht des

Rechtsbeschwerdeverfahrens

feststellen kann (vgl. BGH, Beschluß vom

21. März 2002 aaO).

Erfolgsaussicht kommt der Rechtsbeschwerde nur zu, wenn sie zumin-

dest zulässig erscheint. Das setzt nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZPO vor-

aus, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung

des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-

scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das ist hier nicht der Fall.

a) Es kommt nicht darauf an, ob das Amtsgericht den Beklagten zu

Recht verurteilt hat, Auskunft über die Höhe seiner Abfindung zu erteilen und

diese durch Vorlage des Abfindungsvertrages zu belegen. Unerheblich ist auch,

ob dem Auskunftsanspruch schon dem Grunde nach die vom Beklagten mit

seinem Arbeitgeber vereinbarte Geheimhaltung des Abfindungsvertrages oder

der Umstand entgegensteht, daß die Abfindung für Unterhaltszwecke nicht

mehr zur Verfügung steht, weil sie zur Ablösung von Verbindlichkeiten ver-

braucht wurde, wie der Beklagte mit der Berufungsbegründung geltend ge-

macht hatte.

Zur Überprüfung im Rahmen der Rechtsbeschwerde steht nämlich allein

die Auffassung des Berufungsgerichts, die Berufung sei unzulässig, weil die

Beschwer des Beklagten 600 € nicht übersteige. Für die Hö he dieser Beschwer

ist ohne Belang, ob die Verurteilung zu Recht erfolgte oder nicht, und ob über-

haupt ein (hier: über den bereits titulierten Unterhalt hinausgehender) Unter-

haltsanspruch besteht (vgl. BGH, Senatsbeschluß vom 6. Mai 1998 - XII ZR

33/98 - FamRZ 1998, 1577 f.).

b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß es für den Wert

des Beschwerdegegenstandes ausschließlich auf das Abwehrinteresse des

Beklagten ankommt, die Auskunft, zu der er verurteilt wurde, nicht erteilen zu

müssen. Der Wert der Beschwer richte sich daher nicht nach dem Wert des

Auskunftsanspruchs, sondern bemesse sich allein nach dem Aufwand an Zeit

und Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordere, sowie nach

einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten. Dies entspricht der

ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Beschluß vom

24. November 1994 - GSZ 1/94 - FamRZ 1995, 349, 351).

Den Zeit- und Kostenaufwand für die Erteilung der Auskunft über die Hö-

he der Abfindung und die Anfertigung einer Kopie des Abfindungsvertrages hat

das Berufungsgericht mit 100 € bemessen. Das läßt Rechtsfeh ler zum Nachteil

des Beklagten nicht erkennen.

c) Auch soweit das Berufungsgericht das vom Beklagten geltend ge-

machte Geheimhaltungsinteresse nicht als werterhöhend berücksichtigt hat,

steht dies zumindest im Ergebnis im Einklang mit der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofes, so daß die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde damit

nicht begründet werden kann.

aa) Zwar kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofes im Einzelfall ein Geheimhaltungsinteresse der zur Auskunft verurteilten

Partei für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein. Insoweit

muß die verurteilte Partei dem Beschwerdegericht aber nach § 511 Abs. 3 ZPO

(§ 511 a Abs. 1 ZPO a.F.) substantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaub-

haft machen, daß ihr durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil

droht (BGH, Beschluß vom 10. Juni 1999 - VII ZB 17/98 - NJW 1999, 3049; Se-

natsbeschluß vom 23. April 1997 - XII ZB 50/97 - NJW-RR 1997, 1089).

bb) Hier hat der Beklagte zwar geltend gemacht, eine Verletzung seiner

im Abfindungsvertrag vereinbarten Pflicht zur Verschwiegenheit - auch über die

Höhe der gewährten Abfindung - führe dazu, daß er diese zurückzahlen müsse.

Dies ist indes nicht hinreichend glaubhaft gemacht, da es in der von ihm (allein)

vorgelegten Ziffer 9 des Abfindungsvertrages lediglich heißt, für den Fall der

Zuwiderhandlung behalte sich der Arbeitgeber die Einleitung rechtlicher Schritte

vor.

Ein besonderes Interesse des Auskunftspflichtigen, bestimmte Tatsa-

chen vor dem Gegner geheimzuhalten, muß im Einzelfall konkret dargelegt

werden. Dazu gehört auch, daß gerade in der Person des Auskunftbegehren-

den die Gefahr begründet sein muß, dieser werde von ihm offenbarten Tatsa-

chen über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise Gebrauch machen, die schüt-

zenswerte wirtschaftliche Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden

könne (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1993 - IV ZB 14/93 - veröffent-

licht bei JURIS). Das ist hier nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.

Vor allem aber ist der Umstand, daß der Beklagte sich bei Offenlegung

der ihm gewährten Abfindung seinem Arbeitgeber gegenüber haft- oder scha-

densersatzpflichtig machen könnte, bei der Bemessung der Beschwer nicht zu

berücksichtigen. Denn Drittbeziehungen führen nicht zu einem unmittelbar aus

der Verurteilung zur Auskunft fließenden rechtlichen Nachteil und haben des-

halb als reine Fernwirkung nicht nur für den Streitgegenstand und die daran zu

orientierende Bemessung des Streitwerts, sondern gleichermaßen für die Be-

schwer außer Betracht zu bleiben. Aus einem Haftungsrisiko gegenüber einem

am Auskunftsverfahren nicht beteiligten Dritten kann ein schützenswertes wirt-

schaftliches Interesse an einer Geheimhaltung gegenüber dem die Auskunft

Begehrenden nämlich nicht hergeleitet werden (vgl. BGH Urteil vom 4. Juli 1997

- V ZR 208/96 - NJW 1997, 3246).

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose