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BGH Beschluss vom 12.05.2005 – 1 StR 147/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 147/05

BESCHLUSS

vom

12. Mai 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2005 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Konstanz vom 30. November 2004 wird als unbegründet verwor-

fen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Der Angeklagte wurde wegen Betrugs in 23 Fällen zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe verurteilt. Seine Revision bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die zeitlich ersten elf Taten hat der Angeklagte zwischen dem 5. August

1997 und dem 18. Mai 1998 begangen, die zwölfte am 7. Juli 1998. Die Revisi-

on meint, die zwölf vor dem 18. Mai 1998 (insoweit ist ihr offenbar ein Schreib-

versehen unterlaufen) begangenen Taten seien verjährt. Sie stützt sich darauf,

daß die Strafkammer ausführt, Verjährung sei "gemäß § 73c Abs. 1 Nr. 1 StGB"

(auch insoweit liegt ein offensichtlicher Schreibfehler vor, gemeint ist § 78c

Abs. 1 Nr. 1 StGB) "mit der ersten Vernehmung des Angeklagten am

26.07.2003 unterbrochen" worden. Da nichts für ein Versehen spräche, sei von

der Richtigkeit dieser Feststellung auszugehen.

All dies geht fehl. Ob Verjährung eingetreten ist, ist in jeder Lage des

Verfahrens unter Verwendung aller verfügbaren und zulässigen Erkenntnis-

quellen von Amts wegen zu prüfen, da dann ein Verfahrenshindernis bestünde

(vgl. Pfeiffer in KK 5. Aufl. Einl. Rdn. 133, 135 m.N.).

Die Annahme, daß es sich bei der Angabe des 26. Juli 2003 als Datum

der ersten Beschuldigtenvernehmung im Urteil um ein (weiteres) Versehen

handelt, drängt sich entgegen der Auffassung der Revision schon anhand der

Urteilsgründe auf, die mehrfach hervorheben, daß sich der Angeklagte "im Juli"

bzw. "Mitte" 2002 selbst angezeigt hat. Jedenfalls ergibt sich der 26. Juli 2002

als Datum der ersten Beschuldigtenvernehmung aus den Verfahrensakten, wie

dies auch der Generalbundesanwalt im einzelnen zutreffend dargelegt hat.

Die im übrigen auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene Über-

prüfung des Urteils hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben. Der Senat verweist auch insoweit auf die zutreffenden Aus-

führungen des Generalbundesanwalts, die durch die Erwiderung der Revision

(§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) nicht entkräftet werden.

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