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BGH Urteil vom 12.05.2005 – III ZR 126/04

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 12. Mai 2005 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

SGB IV § 36 Abs. 1

Abschluß und (außerordentliche) Kündigung eines Dienstvertrags zwi-

schen dem arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst

des Unfallversicherungsträgers und einem freiberuflich tätigen Arzt

sind laufende Verwaltungsgeschäfte des Trägers im Sinn von § 36

Abs. 1 SGB IV und als solche von dessen Geschäftsführer vorzuneh-

men.

BGH, Urteil vom 12. Mai 2005 - III ZR 126/04 - OLG München

LG München I

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 12. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung der An-

schlußrevision des Klägers das Urteil des 5. Zivilsenats des Ober-

landesgerichts München vom 16. Dezember 2003 im Kostenpunkt

und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt

worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszu-

ges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger schloß im Dezember 1999 mit dem beklagten Bayerischen

Gemeindeunfallversicherungsverband, einem Träger der gesetzlichen Unfall-

versicherung, fünf Verträge, in denen er sich verpflichtete, für den vom Beklag-

ten unterhaltenen "Arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst"

(im folgenden: ASD) die Aufgaben eines Betriebsarztes nach dem Gesetz über

Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicher-

heit (im folgenden: ASiG) vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) wahrzu-

nehmen. Durch Anmietung von Räumlichkeiten und den Erwerb eines Betriebs-

arztzentrums hatte der Kläger Vorsorge getroffen, die übernommenen Aufga-

ben ab dem 1. Januar 2000 ausführen zu können. Die Verträge wurden auf

unbestimmte Zeit geschlossen, konnten aber von jeder Partei mit einer Frist

von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Daneben war die Kün-

digung ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund vorbehalten. Nach-

dem im Februar 2000 in der S. Zeitung über ein berufsgerichtliches

Verfahren und ein Strafverfahren gegen den Kläger unter Nennung seines Na-

mens berichtet worden war, teilte der Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme

auf diesen Bericht und eine Publikation in der Sendung "Z. " des Bayeri-

schen Rundfunks mit Schreiben vom 16. März 2000 mit:

"Sie werden sicher verstehen, daß wir eine weitere Zusammenar- beit zwischen Ihnen und den Mitgliedern des ASD im Hinblick auf diese Vorgänge nicht mehr für vertretbar halten. Wir ersuchen Sie daher, Ihre Tätigkeit als Betriebsarzt umgehend zu beenden und uns über Ihre bislang geleisteten Einsatzzeiten eine Aufstellung zuzuleiten, damit die für das erste Quartal vertragsgemäß gelei- stete Vorausvergütung ordnungsgemäß abgerechnet werden kann."

Zur Klarstellung auf ein Schreiben des Klägers vom 21. März 2000 wie-

derholte der Beklagte mit Schreiben vom 27. März 2000, daß er die bestehen-

den Verträge aus wichtigem Grund fristlos kündige. Beide Schreiben waren

durch den stellvertretenden Geschäftsführer des Beklagten unterzeichnet, das

Schreiben vom 16. März 2000 mit dem Zusatz "i.V." und das Schreiben vom

27. März 2000 mit dem Zusatz "i.A.".

Der Kläger, der die Wirksamkeit und Berechtigung der Kündigung be-

streitet, begehrt mit seiner Klage Zahlung seiner vertraglichen Vergütungsan-

sprüche für das Jahr 2000 in Höhe von 62.744,71 € und von Schadensersatz

für nutzlos aufgewendete Kosten für das Betriebsarztzentrum und die Anmie-

tung der Räumlichkeiten von 83.724,05 € jeweils nebst Zi nsen. Das Landge-

richt hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dem Kläger unter

Anrechnung eines erhaltenen Vorschusses eine Vergütung von 50.022,62 €

nebst Zinsen zuerkannt und seine Berufung im übrigen zurückgewiesen. Mit

der vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstel-

lung des landgerichtlichen Urteils, während sich der Kläger mit seiner An-

schlußrevision gegen die Abweisung seiner Schadensersatzansprüche wendet.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten führt, soweit zu dessen Nachteil erkannt

worden ist, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverwei-

sung der Sache an das Berufungsgericht. Demgegenüber ist die Anschlußrevi-

sion des Klägers unbegründet.

I. Revision des Beklagten

1.

Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob dem Beklagten ein Recht

zugestanden habe, wegen der in dem Schreiben vom 16. März 2000 angeführ-

ten Vorgänge die Verträge mit dem Kläger nach § 626 BGB fristlos zu kündi-

gen. Es hat einer solchen Kündigung keine rechtliche Wirkung beigemessen,

weil es nach § 14 Abs. 2 Nr. 14 der Satzung des Beklagten Sache des Vor-

stands gewesen sei, dem sämtliche bedeutenderen Personalentscheidungen

mit Ausnahme derjenigen für Angestellte und Arbeiter zur vorübergehenden

Beschäftigung vorbehalten worden seien, eine fristlose Kündigung auszuspre-

chen. Nichts anderes ergebe sich aus § 36 Abs. 1 SGB IV, wonach der Ge-

schäftsführer die laufenden Verwaltungsgeschäfte führe und den Versiche-

rungsträger insoweit gerichtlich und außergerichtlich vertrete. Auch wenn die

Aufgabenwahrnehmung im ASD als Pflichtaufgabe anzusehen sein möge, gehe

es bei der Kündigung nicht um die Beantwortung reiner Rechtsfragen, sondern

es handele sich um einen Ausschnitt aus dem Aufgabenbereich der Personal-

politik, der nicht Teil der laufenden Verwaltungsgeschäfte sei. Dem Kläger ste-

he daher - unter Anrechnung eines bereits erhaltenen Vorschusses - für das

Jahr 2000 ein Vergütungsanspruch zu.

2.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Vielmehr

war der Geschäftsführer - und während seiner Verhinderung sein Stellvertre-

ter - für die Kündigung der mit dem Kläger abgeschlossenen Dienstverträge

das zuständige Vertretungsorgan.

a) Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verwaltet der Vorstand den Versiche-

rungsträger und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder

sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht nichts Abweichen-

des bestimmen. Die in Absatz 1 umschriebene umfassende Verwaltungskom-

petenz des Vorstands findet ihren Ausdruck etwa in seiner Befugnis, nach § 35

Abs. 2 SGB IV Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte zu erlas-

sen, soweit diese dem Geschäftsführer obliegen (vgl. Bericht und Antrag des

Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks. 7/5457 S. 5 zu § 36

des Entwurfs). Mit dieser Regelung sollte zugleich klargestellt werden, daß

Einzeleingriffe des Vorstands in die Befugnis des Geschäftsführers zur Ent-

scheidung von Einzelfällen nicht zulässig sind. Diese (klarere) Abgrenzung der

Befugnisse der Selbstverwaltung im Zuständigkeitsbereich des Geschäftsfüh-

rers erschien dem Gesetzgeber sachdienlich, um einerseits der Selbstverwal-

tung die ihr zukommende übergeordnete Kompetenz zu gewährleisten, ohne

andererseits die fachbezogene, rechtliche Entscheidung von Einzelfällen zu

beeinträchtigen (vgl. Bericht der Bundesregierung zu Fragen der Selbstverwal-

tung in der Sozialversicherung, BT-Drucks. 7/4244 S. 16, und Begründung des

Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 7/4122 S. 35; Hauck, in: Hauck/Noftz, SGB IV,

20. Lfg. I.96, K § 35 Rn. 9; Maier, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungs-

recht, Stand Mai 1993, § 35 SGB IV Rn. 6). Der Zuständigkeitsbereich des Ge-

schäftsführers ist in § 36 Abs. 1 SGB IV dahin geregelt, daß dieser hauptamt-

lich die laufenden Verwaltungsgeschäfte führt, soweit Gesetz oder sonstiges

für den Versicherungsträger maßgebendes Recht nichts Abweichendes

bestimmen, und den Versicherungsträger insoweit gerichtlich und außerge-

richtlich vertritt. Als für den Versicherungsträger maßgebendes Recht kommt

vor allem die Satzung des Trägers in Betracht (§ 34 SGB IV), die die Kompe-

tenzabgrenzungen des Gesetzes präzisieren darf, insbesondere im Hinblick

auf die laufenden Verwaltungsgeschäfte, dabei aber den gesetzlich festgeleg-

ten Kernbereich der Zuständigkeiten beachten muß (vgl. Krause, in: GK-

SGB IV, 2. Aufl. 1992, § 35 Rn. 15; Hauck, aaO 22. Lfg. II.97, K § 36 Rn. 7;

Maier, aaO Stand November 1997, § 36 SGB IV Rn. 7; Kreikebohm/Marschner,

in: Wannagat, Sozialgesetzbuch, Stand August 1997, § 36 SGB IV Rn. 14).

Allgemein sieht § 31 Abs. 2 SGB IV vor, daß die Vertreterversammlung, der

Vorstand und der Geschäftsführer die Aufgaben des Versicherungsträgers

- jeweils - im Rahmen ihrer Zuständigkeit wahrnehmen.

b) Der Gesetzgeber hat es nicht für möglich gehalten, den Kreis der dem

Geschäftsführer übertragenen laufenden Verwaltungsgeschäfte abschließend

zu umschreiben, da deren Umfang je nach der Größe der einzelnen Versiche-

rungsträger unterschiedlich sein könne (vgl. BT-Drucks. 7/4122 S. 35). Die Re-

gelung des § 36 Abs. 1 SGB IV knüpft jedoch inhaltlich an das bereits früher

geltende Recht an. Hierzu hat das Bundessozialgericht schon in einer Ent-

scheidung vom 28. Februar 1967 (BSGE 26, 129, 130 f) unter Bezugnahme auf

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 14, 89; 21, 59; 32, 375; vgl.

aus jüngerer Zeit Senatsurteil BGHZ 92, 164, 173 f; Urteil vom 6. Dezember

1990 - VII ZR 98/89 - NJW-RR 1991, 574, 575) darauf hingewiesen, daß sich

die Unterscheidung zwischen laufenden und sonstigen Verwaltungsgeschäften

im Kommunalrecht herausgebildet habe, wo der Kreis der laufenden Verwal-

tungsgeschäfte dabei im wesentlichen übereinstimmend auf solche Geschäfte

beschränkt worden sei, die mehr oder weniger regelmäßig wiederkehren und

sachlich, insbesondere wirtschaftlich, keine erhebliche Bedeutung haben. Es

hat in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam gemacht, diese Abgrenzung

sei im eigenen, weitgehend "rechtsfreien" und von Gesichtspunkten der Zweck-

mäßigkeit bestimmten Selbstverwaltungsbereich der Gemeinde sinnvoll; Ähnli-

ches gelte auch für den eigentlichen Selbstverwaltungsbereich der Sozialversi-

cherungsträger. Als Geschäfte, die nicht den laufenden Verwaltungsgeschäften

unterfallen, hat es beispielhaft Entscheidungen über Grundstückskäufe, die

Errichtung von Verwaltungsgebäuden oder Heilstätten und die Anlage des Ver-

mögens genannt. Gehe es demgegenüber um gesetzlich übertragene Pflicht-

aufgaben, die sich in der Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen er-

schöpften, könne die genannte Begriffsbestimmung für die Träger der Sozial-

versicherung nur mit erheblichen Einschränkungen gelten. Insoweit falle näm-

lich für die Aufgabenverteilung innerhalb einer Körperschaft nicht oder kaum

ins Gewicht, welches Organ gerade die betreffende Aufgabe wahrnehme, so-

fern nur das Recht richtig angewendet werde. Zur Beantwortung reiner Rechts-

fragen seien die hauptamtlichen Mitglieder der Geschäftsführung eines Versi-

cherungsträgers im allgemeinen besser geeignet als die ehrenamtlichen Vor-

standsmitglieder. Deshalb könne es bei der Erfüllung von Pflichtaufgaben auch

nicht den Ausschlag geben, ob ein Verwaltungsgeschäft sich mehr oder weni-

ger häufig wiederhole und welche sachliche, insbesondere wirtschaftliche Be-

deutung es für den Versicherungsträger habe. Auch seltenere oder wirtschaft-

lich bedeutsamere Geschäfte, etwa erhebliche Leistungsnachzahlungen an

einzelne Versicherte oder Gruppen von ihnen, seien daher in der Regel zur

laufenden Verwaltung zu rechnen, es sei denn, daß die Entscheidung außer-

dem wesentlich von Erwägungen abhänge, die die gesamte "Verwaltungspoli-

tik" des Versicherungsträgers berührten und aus diesem Grunde in die Zustän-

digkeit des Vorstands fielen. Im übrigen bleibe der Vorstand für alle bedeutsa-

meren Geschäfte zuständig, die zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten des

Versicherungsträgers in dem gekennzeichneten engeren Sinne gehörten und

über bloße Verwaltungsroutine hinausgingen. Diese Abgrenzung der laufenden

Verwaltungsgeschäfte werde dem Sinn des Gesetzes, das den Vorstand von

allen seiner Stellung und Zusammensetzung nach nicht gemäßen Aufgaben

entlasten wolle, und damit auch den Bedürfnissen der Praxis gerecht. Sie ver-

mindere ferner die Rechtsunsicherheit, die der Anwendung eines unbestimm-

ten Rechtsbegriffs wie dem der "laufenden Verwaltung" notwendig anhafte, die

aber gerade in der Frage, welches Organ den Versicherungsträger bei der Er-

ledigung eines Verwaltungsgeschäfts gesetzlich zu vertreten habe, besonders

schwer erträglich sei.

c) Der Senat folgt dieser auf die Verhältnisse des Sozialversicherungs-

rechts zugeschnittenen Abgrenzung der laufenden Verwaltungsgeschäfte

durch das Bundessozialgericht (vgl. auch BSGE 40, 130, 131). Geht man von

der Unterscheidung in "Selbstverwaltungsaufgaben" und "Pflichtaufgaben" aus,

ist hier eher, was auch das Berufungsgericht letztlich nicht verkennt, der letzte-

re Bereich betroffen. Es geht um den überbetrieblichen arbeitsmedizinischen

und sicherheitstechnischen Dienst im Sinn des § 24 SGB VII, der in engem Zu-

sammenhang mit den Regelungen des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicher-

heitsingenieure und andere Fachkräfte der Arbeitssicherheit

vom

12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) steht. Nach diesem Gesetz sind die Un-

ternehmer zur Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssi-

cherheit verpflichtet, wobei die Pflicht auch durch Beauftragung eines überbe-

trieblichen Dienstes erfüllt werden kann (§ 19 ASiG). § 24 SGB VII gibt den

Unfallversicherungsträgern die Möglichkeit, den Unternehmern in Form der

überbetrieblichen Dienste eine qualifizierte Betreuungseinrichtung zur Verfü-

gung

zu

stellen

(vgl.

Kranig/

Waldeck, in: Hauck/Noftz, SGB VII, 10. Lfg. XII/99, K § 24 Rn. 2). Zwar steht es

wohl im Ermessen des Unfallversicherungsträgers, ob er einen solchen Dienst

einrichten will. Ist dies aber - wie hier auf der Grundlage des § 35 der Satzung

des Beklagten - geschehen, unterliegt die Führung und Aufrechterhaltung die-

ses Dienstes den rechtlichen Regelungen des Siebten Buches Sozialgesetz-

buch und der Satzung. Nach § 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VII sind die Dienste orga-

nisatorisch, räumlich und personell von den übrigen Organisationseinheiten

der Unfallversicherungsträger zu trennen. Die personelle Trennung soll verhin-

dern, daß Mitarbeiter des Unfallversicherungsträgers durch gleichzeitige Tätig-

keit für den Dienst und eine andere Organisationseinheit des Trägers in der

Lage sind, die personenbezogenen Daten aus beiden Bereichen miteinander

zu verknüpfen. Zwangsläufig besteht allerdings eine personelle Klammer da-

durch, daß Vertreterversammlung, Vorstand und Geschäftsführer die ihnen ob-

liegenden Leitungsaufgaben auch hinsichtlich des Dienstes als Teil des Unfall-

versicherungsträgers wahrzunehmen haben. Insbesondere gehört zu den Auf-

gaben des Geschäftsführers auch die Dienstaufsicht über die Beschäftigten

eines Dienstes des Unfallversicherungsträgers (vgl. Kranig/Waldeck aaO

Rn. 17). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Vorstand des

Beklagten im Jahr 1993 einstimmig beschlossen, der Vertreterversammlung die

Einrichtung des überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechni-

schen Dienstes zu empfehlen und die für die Personalausstattung des Dienstes

notwendigen drei Stellen einzurichten; die Vertreterversammlung hat der Emp-

fehlung entsprochen und die Einrichtung der Personalstellen beschlossen.

Damit waren die internen Voraussetzungen für die nach § 24 Abs. 1 Satz 3

SGB VII erforderliche organisatorische, insbesondere personelle Trennung des

Dienstes von den übrigen Organisationseinheiten des Beklagten geschaffen.

Die im Gebiet des Verbandes, dem Land Bayern mit Ausnahme des Gebiets

der Stadt München, erforderliche betriebsärztliche Betreuung der den Unter-

nehmen des Verbandes angehörenden Versicherten war damit jedoch noch

nicht sichergestellt. Es liegt auf der Hand, daß es eine der laufenden Verwal-

tung zuzurechnende Aufgabe des Geschäftsführers war, durch Verträge mit

Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit Sorge dafür zu tragen,

daß der Dienst seine im Bereich der Prävention liegenden Aufgaben wahrneh-

men konnte. Dementsprechend hat der Geschäftsführer des Beklagten auch

die hier streitigen Verträge mit dem Kläger geschlossen, ohne daß hiergegen

Einwände erhoben worden wären.

d) Aus der Satzung des Beklagten, die nach § 545 Abs. 1 ZPO revisibel

ist, weil sich ihr Geltungsbereich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts

hinaus erstreckt, ergibt sich nichts anderes.

In grundsätzlicher Übereinstimmung mit § 36 Abs. 1 SGB IV bestimmt

§ 15 Abs. 1 der Satzung des Beklagten, daß der Geschäftsführer hauptamtlich

die laufenden Verwaltungsgeschäfte führt, soweit Gesetz oder sonstiges für

den Verband maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. Nach § 17

Abs. 3 der Satzung vertritt er - im Verhinderungsfall sein Stellvertreter - im

Rahmen seines in § 15 Abs. 1 umrissenen Aufgabenbereichs den Verband ge-

richtlich und außergerichtlich. Die Aufgaben des Vorstands, der nach § 14

Abs. 1 der Satzung den Verband verwaltet, werden in Absatz 2 dieser Bestim-

mung in einem 24 Punkte umfassenden, durch die einleitende Verwendung des

Wortes "insbesondere" als nicht abschließend gekennzeichneten Katalog auf-

geführt. Nach Nummer 14 dieser Regelung obliegt dem Vorstand Einstellung,

Anstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Versetzung in den Ruhestand und

Entlassung der Beamten/DO-Angestellten sowie die Einstellung, Eingruppie-

rung und Kündigung von Angestellten und Arbeitern mit Ausnahme der Ange-

stellten und Arbeiter zur vorübergehenden Beschäftigung. Aus den Richtlinien

des Vorstands für die Führung der Verwaltungsgeschäfte hat das Berufungsge-

richt entnommen, daß Einstellung, Anstellung, Beförderung, Höhergruppierung,

Entlassung und Kündigung von Angestellten/DO-Angestellten/Beamten bis zur

Vergütungsgruppe IVa BAT bzw. Besoldungsgruppe A 11 BBesG dem Ge-

schäftsführer übertragen ist.

Schon ihrem Wortlaut nach bezieht sich die Bestimmung des § 14 Abs.

2 Nr. 14 der Satzung nur auf eigenes Personal des Verbandes, dem der Kläger

als externer Dienstleister nicht angehört. Das Berufungsgericht meint zwar, die

Vertragsparteien seien auch hier von einer längerfristigen vertraglichen Zu-

sammenarbeit ausgegangen, so daß die Verträge nicht nur die Bedeutung vor-

übergehender Dienst- oder Arbeitsverhältnisse hätten, sondern auf Dauer an-

gelegten Anstellungsverhältnissen gleichzustellen seien. Dem ist jedoch nicht

zu folgen. Zwischen der Beschäftigung eigenen Personals und der Heranzie-

hung externer Personen besteht ein wesentlicher Unterschied. Eigenes Perso-

nal schafft langfristige Bindungen, nicht zuletzt auch in bezug auf die Begrün-

dung von Versorgungsanwartschaften und - vor allem im Bereich der Beamten

und Dienstordnungsangestellten - die Gewährung von Versorgungsansprü-

chen. Es gehört daher zu den zentralen Aufgaben des Vorstands, darüber zu

befinden, inwieweit die Aufgaben des Verbandes durch eigenes Personal

wahrzunehmen sind, wobei anzumerken ist, daß auch diese Aufgaben bis zur

Vergütungsgruppe IVa BAT und Besoldungsgruppe A 11 BBesG dem Ge-

schäftsführer übertragen sind. Demgegenüber entfalten die Verträge, die der

Beklagte mit dem Kläger geschlossen hat, viel geringere Bindungen. Auch

wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß eine Kündigungs-

möglichkeit nach § 627 BGB nicht besteht, weil es sich um Dienstverhältnisse

mit im wesentlichen festen Bezügen handelt und diese Kündigungsmöglichkeit

nach dem Zusammenhang der Regelung in § 13 der Verträge abbedungen ist,

konnte sich der Beklagte jedenfalls jeweils zum Jahresende von den Verträgen

lösen, ohne Ansprüchen ausgesetzt zu sein, die über die vertraglich von vorn-

herein umrissenen Leistungspflichten hinausgingen. Mag es deshalb auch im

beiderseitigen Interesse liegen, die Zusammenarbeit mit einem freiberuflich

tätigen Arzt längerfristig zu gestalten, geht es letztlich doch nur um einen Vor-

gang der laufenden Verwaltung, der darauf abzielt, die Funktionsfähigkeit des

ASD sicherzustellen. Das ist auch nicht etwa deshalb anders, weil eine Kündi-

gung aus wichtigem Grund vom Normalbild eines Vertrages abweicht oder

- wie die Revisionserwiderung anführt - weil es um die Frage gegangen sei, ob

man einen durch eine negative Presseberichterstattung belasteten Dienstlei-

ster im hochsensiblen Bereich der Arbeitsmedizin weiterbeschäftigen wolle.

Das mag es zwar nahelegen, daß der Geschäftsführer vor einer Kündigung

den Vorstand informiert und sein Verhalten gegebenenfalls abstimmt, ändert

aber nichts an dem Befund, daß es Sache des Geschäftsführers im Rahmen

seiner allgemeinen Verwaltungsgeschäfte ist, auf Unregelmäßigkeiten und

Probleme zu reagieren, die sich aus einer von ihm namens des Verbandes ab-

geschlossenen Vereinbarung ergeben.

3.

Danach kann das Berufungsurteil, soweit es um die Frage geht, welches

Organ des Beklagten die Kündigung aussprechen durfte, nicht bestehenblei-

ben. Vielmehr ist im weiteren zu prüfen, ob Kündigungsgründe im Sinn des

§ 626 BGB vorgelegen haben. Es ist revisionsrechtlich - vorbehaltlich der Be-

rücksichtigung des Vortrages mit Beweisantritt des Klägers zu einem abwei-

chenden Verständnis - auch nicht zu beanstanden, in dem Schreiben vom

16. März 2000 eine Kündigungserklärung zu sehen. Zwar wird dort der Begriff

der Kündigung nicht verwendet. Der Wille, das Vertragsverhältnis mit sofortiger

Wirkung zu beenden ("weitere Zusammenarbeit … nicht mehr vertretbar"),

kommt jedoch hinreichend klar zum Ausdruck und wird von der nachfolgenden

Formulierung ("Wir ersuchen Sie, …") eher noch bestärkt, geht es hierbei doch

nicht um die Abgabe einer in die Auflösung des Vertrages einwilligenden Erklä-

rung, sondern um die notwendige Abwicklung der bisherigen Vertragsbezie-

hung.

Daß eine Kündigungsmöglichkeit nach § 627 BGB nicht besteht, hat das

Berufungsgericht zutreffend ausgeführt. Auch die Revision erhebt insoweit kei-

ne Einwendungen.

II. Anschlußrevision des Klägers

1.

Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf die Beschränkung der Vergü-

tungsansprüche des Klägers auf das Jahr 2000 keine Feststellungen zur Frage

getroffen, ob die Vertragsverhältnisse über den 31. Dezember 2000 hinaus

fortbestanden haben. Den begehrten Ersatz der Aufwendungen für den Erwerb

des Betriebsarztzentrums und die Anmietung der hierfür erforderlichen Räum-

lichkeiten hat es dem Kläger versagt. Es hat ausgeführt, den vertraglichen Re-

gelungen sei zu entnehmen, daß der Kläger auf seine Vergütungsansprüche

beschränkt sei und nicht daneben Erstattung der bei ihm anfallenden Kosten

verlangen könne. Dies gelte auch für die Zeit ab 2001, weil dem Beklagten das

Recht zugestanden habe, die Verträge ordentlich zum Jahresende zu kündi-

gen. Danach fielen die vom Kläger für das Betriebsarztzentrum aufgewendeten

Kosten in seinen Risikobereich.

2.

Die Anschlußrevision stellt diese Beurteilung nicht grundsätzlich in Fra-

ge, meint jedoch, das Berufungsgericht habe das auf der Hand liegende Klage-

ziel verkannt, dem Kläger den durch die unwirksame Kündigung der streitge-

genständlichen Verträge und die Verweigerung der weiteren Annahme der ver-

traglich vereinbarten Dienste entstandenen Schaden zu ersetzen. Das Beru-

fungsgericht hätte ihm daher auf der Grundlage seiner Auffassung nach § 139

ZPO einen Hinweis erteilen müssen, daß er Ersatz seiner Schäden nur in Ge-

stalt der ihm vorenthaltenen vertraglichen Vergütungsleistungen beanspruchen

könne, nicht aber in Gestalt seiner nutzlosen Aufwendungen für das Betriebs-

arztzentrum. Auf einen entsprechenden Hinweis hätte er seine Forderungen

wenigstens hilfsweise auf seine Vergütungsansprüche für das Jahr 2001 und

für die ersten 4½ Monate des Jahres 2002 gestützt.

3.

Das Berufungsgericht hatte keine entsprechende Hinweispflicht.

Gegenstand der ursprünglichen Klage waren die - wenn auch von dem

Kläger als Schadensersatz bezeichneten und auf Annahmeverzug des Beklag-

ten gestützten - Ansprüche auf Vergütung für das Jahr 2000. Daneben war in

der Klageschrift die Geltendmachung weiterer Ansprüche vorbehalten, nämlich

in Höhe von 125.489,42 € Vergütungsansprüche für die Jah re 2001 und 2002

und als Schadensersatz wegen nutzloser Aufwendungen für den Erwerb des

Betriebsarztzentrums und für die Anmietung der Räumlichkeiten in Höhe von

163.750 DM (= 83.724,05 €). Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat der

Kläger seine Klage auf die Geltendmachung des Schadensersatzes in Höhe

von 83.724,05 € erweitert. Die sachliche Beschränkung der Klageerweiterung

mochte im Kosteninteresse geschehen sein, weil die Vergütungsansprüche für

die Jahre 2001 und 2002 möglicherweise das rechtliche Schicksal der streitge-

genständlichen Vergütungsansprüche teilten. Dem Berufungsgericht stand

aber auf dieser Grundlage die Prozeßführung des Klägers vor Augen, trotz ei-

ner Berühmung mit möglichen Vergütungsansprüchen für die Zeit ab 2001 die-

se Ansprüche jetzt nicht zur Entscheidung stellen zu wollen. Es kommt hinzu,

daß die Parteien die Frage, ob aus ihrer Rechtsbeziehung über das Jahr 2000

hinaus Ansprüche bestehen können, nicht ausdrücklich behandelt haben, so

daß auch das Berufungsgericht keinen Anlaß hatte, diese Frage aufzuwerfen.

Ferner hat der Beklagte - im Zusammenhang mit der Aufrechnung einer Ge-

genforderung - sein Schreiben vom 20. Juni 2000 vorgelegt, an dessen Ende

die Verträge nochmals vorsorglich nach § 13 Abs. 3 zum Jahresende gekündigt

wurden.

Vor diesem Hintergrund war das Berufungsgericht zu einem rechtlichen

Hinweis, der einen im Verhältnis zum geltend gemachten Schadensersatzan-

spruch anderen Streitgegenstand betroffen hätte, nicht verpflichtet.

Schlick

Wurm

Streck

Dörr

Herrmann