BGH Urteil vom 12.05.2005 – VII ZR 349/03
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 12. Mai 2005 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 641; HOAI § 8 Abs. 1
Die Werklohnforderung eines mit Planungs- und Überwachungsleistungen beauftrag-
ten Architekten für eine vom Bauunternehmer vorzunehmende Sanierung wird nicht
allein dadurch fällig, daß sich der Besteller und der Bauunternehmer nach Erbrin-
gung von Teilleistungen darauf einigen, daß die Sanierung nicht fortgeführt wird.
BGH, Urteil vom 12. Mai 2005 - VII ZR 349/03 - OLG Celle
LG Hildesheim
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter
Dr. Haß, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und die Richterin Safari Chabestari
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Celle vom 13. November 2003 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Architekt und öffentlich bestellter Sachverständiger. Er ver-
langt von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der C. AG Honorar unter ande-
rem für Leistungen, die er für deren Zentrallager erbracht hat.
Die C. AG beauftragte im Rahmen der Sanierung ihres Zentrallagers die
D. GmbH mit der Ausführung von Fußbodenarbeiten. Die Abnahme der von der
D. GmbH nachfolgend erbrachten Leistungen lehnte die C. AG wegen Ausfüh-
rungsmängeln ab. Daraufhin beauftragte die C. AG den Kläger mit der Feststel-
lung der Mängel, der Entwicklung eines Sanierungskonzeptes und der Beauf-
sichtigung der Sanierungsarbeiten bis zu deren Abnahme.
Am 7. Oktober 1995 rechnete der Kläger seine bis dahin erbrachten Lei-
stungen ab.
Vor Abschluß der Sanierungsarbeiten schlossen die Rechtsvorgängerin
der Beklagten und die D. GmbH im Sommer 1996 einen Vergleich, in dem sie
sich auf eine an die D. GmbH zu erbringende Schlußzahlung einigten. Die
D. GmbH führte im Hinblick auf diesen Vergleich die Sanierungsarbeiten nicht
weiter.
Nachdem die D. GmbH dem Kläger mit Schreiben vom 12. Dezember
1997 den Abschluß dieses Vergleichs mitgeteilt hatte, erteilte er der Rechtsvor-
gängerin der Beklagten für die von ihm erbrachten Leistungen unter dem
13. Dezember 1997 eine Schlußrechnung.
Auf den am 30. Dezember 1999 eingegangenen Antrag des Klägers er-
ließ das Amtsgericht am 4. Januar 2000 gegen die Beklagte unter anderem we-
gen der Forderung aus dieser Schlußrechnung einen Mahnbescheid, der ihr am
10. Januar 2000 zugestellt wurde.
Das Landgericht hat durch Teilgrundurteil diesen Klageanspruch dem
Grunde nach für berechtigt erklärt. Die Berufung der Beklagten führte insoweit
zur Klageabweisung. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt der
Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-
verweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Auf das Schuldverhältnis
finden die Gesetze
in der bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 EGBGB).
I.
Das Berufungsgericht führt aus, die Honorarforderung des Klägers sei
verjährt. Die Fälligkeit seines Honoraranspruchs und damit der Beginn der zwei-
jährigen Verjährungsfrist sei nicht gemäß § 8 HOAI von der Erteilung einer
Schlußrechnung abhängig. Gegenstand des dem Kläger erteilten Auftrags sei
nicht eine Architektenleistung, sondern die Leistung eines Bausachverständi-
gen. Die Fälligkeit des Honoraranspruchs hierfür bestimme sich danach, wann
die Rechnung erstmals hätte erstellt und die Forderung hätte geltend gemacht
werden können. Dies sei offensichtlich bereits im Jahre 1995 der Fall gewesen,
nachdem der Kläger entsprechend den von ihm aufgestellten Tätigkeitsnach-
weisen seine Sachverständigentätigkeit bereits im September 1995 abge-
schlossen und sich noch in diesem Jahr zur Rechnungsstellung in der Lage
gesehen habe.
Selbst wenn man annähme, daß der Kläger seine Leistung insgesamt
erst im Jahre 1996 hätte abrechnen können, sei die Forderung verjährt gewe-
sen, bevor der Mahnbescheid beantragt wurde. Insoweit sei ohne Bedeutung,
ob der Kläger erst im Dezember 1997 von der Beilegung der Auseinanderset-
zung zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der D. GmbH erfah-
ren habe.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Honorarfor-
derung des Klägers gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB der zweijährigen Verjäh-
rungsfrist unterliegt. Die Auffassung, die Fälligkeit hänge davon ab, wann die
Rechnung erstmals hätte erstellt und die Forderung hätte geltend gemacht wer-
den können, ist dagegen rechtsfehlerhaft. Sie kann insbesondere nicht auf die
in Bezug genommene Entscheidung des Senats vom 5. November 1987
(VII ZR 364/86, BGHZ 102, 167 ff.) gestützt werden. In dieser Entscheidung ist
lediglich ausgeführt, daß ein Anspruch auf Erstattung von Erschließungskosten
im Sinne des § 198 BGB entstanden ist, wenn er erstmals geltend gemacht und
notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Zu der Frage, wann ein
Werklohnanspruch fällig wird, läßt sich diesem Urteil nichts entnehmen.
2. Der Kläger war von der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit der Fest-
stellung von Mängeln, der Entwicklung eines Sanierungskonzepts und der Be-
aufsichtigung der Sanierungsarbeiten beauftragt. Es liegt nahe, daß es sich
hierbei, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, um Architektenlei-
stungen handelt, die nach der HOAI abzurechnen sind. Für die Frage, ob die
Forderung des Klägers verjährt ist, bedarf es hierzu keiner abschließenden Ent-
scheidung.
a) Sind die von dem Kläger zu erbringenden Leistungen nach der HOAI
abzurechnen, wird das dafür vereinbarte Honorar gemäß § 8 Abs. 1 HOAI fällig,
wenn die Leistungen vertragsgemäß erbracht worden sind und eine prüffähige
Honorarschlußrechnung überreicht worden ist.
Findet die HOAI keine Anwendung, wird der Werklohn gemäß § 641
BGB grundsätzlich mit der Abnahme der Leistung fällig.
b) Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt kann unter Berücksichti-
gung der genannten Voraussetzungen von einer Fälligkeit der Forderung nicht
ausgegangen werden. Feststellungen zu einer Abnahme der Leistung des Klä-
gers hat das Berufungsgericht bisher nicht getroffen. Die von dem Kläger zu
erbringende Werkleistung war weder bei der Erstellung der Rechnung vom
7. Oktober 1995 noch bei Abschluß des Vergleichs zwischen der Rechtsvor-
gängerin der Beklagten mit der D. GmbH im Sommer 1996 fertiggestellt. Dies
ergibt sich bereits daraus, daß die von ihm zu überprüfenden Sanierungsarbei-
ten der D. GmbH nicht abgeschlossen waren.
Ist der Kläger, wie im Revisionsrechtszug zu unterstellen ist, erst 1997
über den Vergleich mit der D. GmbH und darüber informiert worden, daß eine
Fortsetzung der Sanierung nicht mehr in Betracht komme, liegt es nahe, daß
eine Vertragsbeendigung und damit eine Beschränkung der Leistungsverpflich-
tung des Klägers nicht vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist. Dazu wird das Beru-
fungsgericht nach Zurückverweisung des Rechtsstreits entsprechende Feststel-
lungen zu treffen und dementsprechend den Zeitpunkt der Fälligkeit der Forde-
rung des Klägers zu bestimmen haben.
Erst im Anschluß daran wird entschieden werden können, ob die gegen-
über der Forderung des Klägers erhobene Einrede der Verjährung begründet
ist.
Dressler Haß Wiebel
Kuffer Safari Chabestari