BGH Beschluss vom 13.05.2005 – V ZR 59/05
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Mai 2005
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Mai 2005 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Februar 2005 wird
auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Ver-
fahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig
verworfen.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde vom 12. März 2005 war als unzulässig zu verwer-
fen, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsan-
walt und damit nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingelegt worden ist
Der Antrag der Beklagten, ihr für die (erneute) Einlegung einer Nichtzulassungsbe-
schwerde Prozeßkostenhilfe zu gewähren, war zurückzuweisen, weil nicht dargelegt
worden ist, daß die für eine juristische Person geltenden besonderen Voraussetzun-
gen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erfüllt sind.
Der mit Schreiben vom 21. April 2005 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungs-
beschwerde ist unzulässig, weil er nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zu-
gelassenen Rechtsanwalt eingelegt und nicht mit der versäumten Prozeßhandlung
verbunden worden ist (§ 236 Abs. 1 ZPO iVm § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Wenzel
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub