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BGH Beschluss vom 17.05.2005 – 3 StR 131/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 131/05 vom 17. Mai 2005 in der Strafsache gegen

wegen Untreue

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 17. Mai 2005 einstimmig beschlos- sen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 13. Januar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es kann offen bleiben, ob die auf die Verletzung des § 258 StPO ge- stützte Rüge in zulässiger Form erhoben ist und ob sie begründet wäre, jedenfalls würde auf einem etwaigen Verstoß nichts beruhen. Ange- sichts des Umstandes, daß die Strafkammer in allen übrigen zwölf ab- geurteilten Fällen unabhängig vom Antrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft zu weit höheren Freiheitsstrafen gelangt ist, kann ausgeschlossen werden, daß sie im Fall 5 der Anklageschrift bei einem Antrag auf eine milde Strafe oder gar auf Freispruch zu einem anderen Schuld- oder Strafausspruch gelangt wäre.

Tolksdorf Miebach Winkler Pfister von Lienen