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BGH Beschluss vom 17.05.2005 – 3 StR 139/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 17. Mai 2005 in der Strafsache gegen

3 StR 139/05

1.

2.

wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Mai 2005 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 11. Januar 2005 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schulspruch dahin geändert, daß die Angeklagten der mitgliedschaftlichen Betätigung in einem verbotenen Verein schuldig sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Tolksdorf Miebach Winkler Pfister von Lienen