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BGH Beschluss vom 17.05.2005 – 3 StR 39/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 39/05
BESCHLUSS
vom
17. Mai 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2005 gemäß § 356 a
StPO beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluß des
Senats vom 17. März 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Oldenburg vom 2. September 2004 mit Beschluß vom 17. März 2005
gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO verworfen. Gegen diese Ent-
scheidung richtet sich der Antrag des Angeklagten gemäß § 356 a StPO. Er ist
nicht begründet.
Der Senat hat in seiner Entscheidung keine Tatsachen und Beweiser-
gebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte durch seinen Verteidiger nicht
gehört worden ist. Solche werden in der Antragsschrift auch nicht aufgezeigt.
Soweit der Senat den ihm unterbreiteten Sachverhalt teilweise rechtlich
abweichend von den Auffassungen des Revisionsführers und teils auch von
denen des Erstgerichts beurteilt hat, liegt hierin keine Verletzung rechtlichen
Gehörs. Er war im Beschlußverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO ebensowenig
wie das Tatgericht bei der Strafzumessung in der Urteilsberatung im Rahmen
einer Hauptverhandlung verpflichtet, sein gemäß § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO in
der Beratung gefundenes Ergebnis von der Angemessenheit einer Strafe nach
einer Unterbrechung der Beratung dem Verteidiger mitzuteilen, um ihm Gele-
genheit zur Äußerung zu geben. Auf Vergleichsmaßstäbe aus anderen Verfah-
ren kommt es bei der Strafzumessung ohnehin nicht an.
Das rechtliche Gehör ist auch nicht dadurch verletzt, daß der Senat im
Beschlußverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO entschieden und nicht eine Revi-
sionshauptverhandlung anberaumt hat, in der der Angeklagte ergänzende An-
gaben zu seinen persönlichen Verhältnissen hätte machen können. Insofern
besteht im übrigen Anlaß zu dem Hinweis, daß der Angeklagte hierzu in der
nach der Zurückverweisung durchgeführten Hauptverhandlung vor dem Land-
gericht Oldenburg am 16. August 2004 Gelegenheit gehabt hat. Er hat jedoch
auf "ausdrückliches Anraten und unter Überwachung" seines Verteidigers
davon keinen Gebrauch gemacht (Revisionsbegründungsschriftsatz vom
17./18. November 2004, Seite 4).
Schließlich hat der Senat keine Überraschungsentscheidung getroffen.
Dies gilt auch, soweit er den rechtlichen Ansatzpunkt des Erstgerichts nicht
beanstandet hat, für die Bemessung der erforderlichen Kompensation auf die
Strafe abzustellen, die bei zeitnaher Verurteilung verhängt worden wäre. Dies
stellt keine Abweichung von der Senatsentscheidung vom 21. Dezember 1998
(BGHR § 46 Abs. 2 StGB Verfahrensverzögerung 13) dar, da dort lediglich die
unterschiedlichen gedanklichen Ausgangspunkte für die Belastung durch eine
lange Verfahrensdauer einerseits und der Verletzung des Beschleunigungsge-
botes als Konventionsverstoß andererseits betont wurden. Dies ändert jedoch
nichts daran, daß sich diese Faktoren in den praktischen Auswirkungen über-
schneiden, weil zwangsläufig jede Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK
auch zu einer längeren Verfahrensdauer führt.
Tolksdorf Miebach Winkler
Pfister von Lienen