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BGH Beschluss vom 15.02.2006 – 2 StR 528/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 528/05
BESCHLUSS
vom
15. Februar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2006 beschlos-
sen:
Der Antrag des Verurteilten gemäß § 356 a StPO gegen den
Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2005 gemäß §§ 154 a
Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO die Revision des Angeklagten mit der Maßgabe
verworfen, dass in zwei Fällen jeweils ein tateinheitlich begangenes Delikt ent-
fällt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Antrag des Verurteilten ge-
mäß § 356 a StPO. Er ist nicht begründet.
Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht
vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder sonstige
Umstände verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch
zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Der Schriftsatz vom
7. Dezember 2005 lag bei der Beschlussberatung vor. Entgegen der Auffas-
sung des Antragstellers war der Antrag des Generalbundesanwalts nicht an
eine Bedingung geknüpft, sondern beinhaltet einen unbedingten Verwerfungs-
antrag mit der Maßgabe der Schuldspruchberichtigung.
Durch diesen Antrag erhielt der Verurteilte Gelegenheit zur Stellungnah-
me dazu, ob die beantragte Schuldspruchberichtigung Auswirkungen auf den
Strafausspruch hat.
Der Senat war nicht verpflichtet, den Verurteilten darauf hinzuweisen,
dass er im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts folgen wolle (vgl.
hierzu auch BGH, Beschl. vom 17. Mai 2005 - 3 StR 39/05). Da der Senat be-
reits ein "Beruhen" des Strafausspruchs auf den beiden etwas zu weit gefass-
ten Schuldsprüchen ausgeschlossen hat, kam es nicht darauf an, dass die Stra-
fen auch angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO sind.
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