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BGH Beschluss vom 15.02.2006 – 2 StR 528/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 528/05

BESCHLUSS

vom

15. Februar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2006 beschlos-

sen:

Der Antrag des Verurteilten gemäß § 356 a StPO gegen den

Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2005 gemäß §§ 154 a

Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO die Revision des Angeklagten mit der Maßgabe

verworfen, dass in zwei Fällen jeweils ein tateinheitlich begangenes Delikt ent-

fällt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Antrag des Verurteilten ge-

mäß § 356 a StPO. Er ist nicht begründet.

Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht

vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder sonstige

Umstände verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch

zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Der Schriftsatz vom

7. Dezember 2005 lag bei der Beschlussberatung vor. Entgegen der Auffas-

sung des Antragstellers war der Antrag des Generalbundesanwalts nicht an

eine Bedingung geknüpft, sondern beinhaltet einen unbedingten Verwerfungs-

antrag mit der Maßgabe der Schuldspruchberichtigung.

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Durch diesen Antrag erhielt der Verurteilte Gelegenheit zur Stellungnah-

me dazu, ob die beantragte Schuldspruchberichtigung Auswirkungen auf den

Strafausspruch hat.

Der Senat war nicht verpflichtet, den Verurteilten darauf hinzuweisen,

dass er im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts folgen wolle (vgl.

hierzu auch BGH, Beschl. vom 17. Mai 2005 - 3 StR 39/05). Da der Senat be-

reits ein "Beruhen" des Strafausspruchs auf den beiden etwas zu weit gefass-

ten Schuldsprüchen ausgeschlossen hat, kam es nicht darauf an, dass die Stra-

fen auch angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO sind.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

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