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BGH Beschluß vom 17.05.2005 – IV ZR 238/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZR 238/04

BESCHLUSS

vom

17. Mai 2005

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Mai 2005

durch die Richter Seiffert, Wiechers, Dr. Frellesen, die Richterinnen

Dr. Kessal-Wulf und Hermanns

beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzen-

den Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Wendt,

Felsch und Dr. Franke wird für unbegründet erklärt.

Gründe

I. Der Kläger ist Vorstandsmitglied und Justitiar des I. V.

e.V., eines islamischen Kulturvereins. Er begehrt von der Beklagten

- einer Versicherungsgesellschaft - die Feststellung, daß zwischen den

Parteien mit Wirkung ab dem 17. Dezember 2001, 10.20 Uhr, eine Ver-

mögensschadenhaftpflichtversicherung für seine Tätigkeit als Vorstand

des Vereins mit einer Deckungssumme von 500.000 € z ustande gekom-

men sei und daß die Beklagte ihm daraus Deckungsschutz für einen ge-

gen ihn von dem Verein geltend gemachten Schadensersatzanspruch

aufgrund einer angeblichen Falschberatung zu gewähren habe.

Das Landgericht hat die Klage durch Teilurteil vom 18. Februar

2003 und durch Schlußurteil vom 6. Januar 2004 abgewiesen. Das

Kammergericht hat die dagegen eingelegten Berufungen durch Urteil

vom 17. September 2004 zurückgewiesen und die Revision nicht zuge-

lassen.

Der Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und hierfür

Prozeßkostenhilfe beantragt. Mit Beschluß vom 16. März 2005 hat der

Senat durch den Vorsitzenden Richter Terno und die Richter

Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke den Antrag auf Prozeßko-

stenhilfe abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hin-

reichende Aussicht auf Erfolg biete. Die Entscheidung über die Nichtzu-

lassungsbeschwerde steht noch aus.

Gegen den Beschluß vom 16. März 2005 hat der Kläger Gegen-

vorstellung erhoben und die mitwirkenden Richter wegen Besorgnis der

Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung des Ablehnungsgesuchs trägt

er vor, für die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe hätten nur der Islam

und die Muslime eine Rolle gespielt, die Richter hätten ihn bestraft, weil

er Moslem sei. Der Beschluß enthalte auch keine Mindestbegründung.

Die abgelehnten Richter haben dienstliche Äußerungen abgegeben, die

dem Kläger und seinem Prozeßbevollmächtigten zur Stellungnahme zu-

geleitet wurden.

II. Das Ablehnungsgesuch ist nicht begründet.

1. Die Ablehnung des Prozeßkostenhilfeantrags wegen fehlender

Erfolgsaussicht bedeutet, daß Gründe für die Zulassung der Revision

nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Aus dem Fehlen einer aus-

führlichen Begründung ist keine Besorgnis der Befangenheit der mitwir-

kenden Richter abzuleiten (vgl. BGH, Beschluß vom 29. November 1995

- XII ZR 140/94 - BGHR ZPO § 42 Abs. 2 - Rechtsauffassung 1). Eine

ausführliche Begründung ist nach § 544 Abs. 4 ZPO nicht einmal für die

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde erforderlich, von einer

Begründung kann sogar ganz abgesehen werden (BGH, Beschluß vom

19. Januar 2004 - II ZR 108/02 - NJW 2004, 1531 unter II 2). An die Be-

gründung für die Ablehnung eines Prozeßkostenhilfeantrags für die

Nichtzulassungsbeschwerde können keine weitergehenden Anforderun-

gen gestellt werden. Die Voraussetzungen, unter denen mit ordentlichen

Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche Entscheidungen

von Verfassungs wegen einer weiteren Begründung bedürfen (vgl.

BVerfG NJW 1998, 3484 f.), sind weder dargelegt noch ersichtlich.

2. Der Behauptung des Klägers, die Ablehnung der Prozeßkosten-

hilfe beruhe auf seiner Religionszugehörigkeit, stehen nicht nur die

dienstlichen Äußerungen der Richter entgegen, sie entbehrt vielmehr je-

der Grundlage.

Seiffert Wiechers Dr. Frellesen

Dr. Kessal-Wulf Hermanns