BGH Beschluß vom 17.05.2005 – IV ZR 238/04
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 238/04
BESCHLUSS
vom
17. Mai 2005
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Mai 2005
durch die Richter Seiffert, Wiechers, Dr. Frellesen, die Richterinnen
Dr. Kessal-Wulf und Hermanns
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzen-
den Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Wendt,
Felsch und Dr. Franke wird für unbegründet erklärt.
Gründe
I. Der Kläger ist Vorstandsmitglied und Justitiar des I. V.
e.V., eines islamischen Kulturvereins. Er begehrt von der Beklagten
- einer Versicherungsgesellschaft - die Feststellung, daß zwischen den
Parteien mit Wirkung ab dem 17. Dezember 2001, 10.20 Uhr, eine Ver-
mögensschadenhaftpflichtversicherung für seine Tätigkeit als Vorstand
des Vereins mit einer Deckungssumme von 500.000 € z ustande gekom-
men sei und daß die Beklagte ihm daraus Deckungsschutz für einen ge-
gen ihn von dem Verein geltend gemachten Schadensersatzanspruch
aufgrund einer angeblichen Falschberatung zu gewähren habe.
Das Landgericht hat die Klage durch Teilurteil vom 18. Februar
2003 und durch Schlußurteil vom 6. Januar 2004 abgewiesen. Das
Kammergericht hat die dagegen eingelegten Berufungen durch Urteil
vom 17. September 2004 zurückgewiesen und die Revision nicht zuge-
lassen.
Der Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und hierfür
Prozeßkostenhilfe beantragt. Mit Beschluß vom 16. März 2005 hat der
Senat durch den Vorsitzenden Richter Terno und die Richter
Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke den Antrag auf Prozeßko-
stenhilfe abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hin-
reichende Aussicht auf Erfolg biete. Die Entscheidung über die Nichtzu-
lassungsbeschwerde steht noch aus.
Gegen den Beschluß vom 16. März 2005 hat der Kläger Gegen-
vorstellung erhoben und die mitwirkenden Richter wegen Besorgnis der
Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung des Ablehnungsgesuchs trägt
er vor, für die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe hätten nur der Islam
und die Muslime eine Rolle gespielt, die Richter hätten ihn bestraft, weil
er Moslem sei. Der Beschluß enthalte auch keine Mindestbegründung.
Die abgelehnten Richter haben dienstliche Äußerungen abgegeben, die
dem Kläger und seinem Prozeßbevollmächtigten zur Stellungnahme zu-
geleitet wurden.
II. Das Ablehnungsgesuch ist nicht begründet.
1. Die Ablehnung des Prozeßkostenhilfeantrags wegen fehlender
Erfolgsaussicht bedeutet, daß Gründe für die Zulassung der Revision
nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Aus dem Fehlen einer aus-
führlichen Begründung ist keine Besorgnis der Befangenheit der mitwir-
kenden Richter abzuleiten (vgl. BGH, Beschluß vom 29. November 1995
- XII ZR 140/94 - BGHR ZPO § 42 Abs. 2 - Rechtsauffassung 1). Eine
ausführliche Begründung ist nach § 544 Abs. 4 ZPO nicht einmal für die
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde erforderlich, von einer
Begründung kann sogar ganz abgesehen werden (BGH, Beschluß vom
19. Januar 2004 - II ZR 108/02 - NJW 2004, 1531 unter II 2). An die Be-
gründung für die Ablehnung eines Prozeßkostenhilfeantrags für die
Nichtzulassungsbeschwerde können keine weitergehenden Anforderun-
gen gestellt werden. Die Voraussetzungen, unter denen mit ordentlichen
Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche Entscheidungen
von Verfassungs wegen einer weiteren Begründung bedürfen (vgl.
BVerfG NJW 1998, 3484 f.), sind weder dargelegt noch ersichtlich.
2. Der Behauptung des Klägers, die Ablehnung der Prozeßkosten-
hilfe beruhe auf seiner Religionszugehörigkeit, stehen nicht nur die
dienstlichen Äußerungen der Richter entgegen, sie entbehrt vielmehr je-
der Grundlage.
Seiffert Wiechers Dr. Frellesen
Dr. Kessal-Wulf Hermanns