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BGH Beschluß vom 19.01.2004 – II ZR 108/02

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Januar 2004

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

ZPO §§ 321 a, 544 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 3, 705

a) Der - mit der Rechtskraftwirkung gemäß § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO ausge-

stattete - Beschluß des Revisionsgerichts über die Ablehnung einer Nichtzu-

lassungsbeschwerde ist (nach gegenwärtiger Rechtslage) einer Gegenvor-

stellung in entsprechender Anwendung der §§ 321 a, 705 (i.V.m. § 555

Abs. 1) ZPO nicht zugänglich.

b) § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO verlangt eine ins einzelne gehende Begründung

des Beschlusses über die Ablehnung einer Nichtzulassungsbeschwerde

ebensowenig wie die Angabe konkreter Gründe für das - nach Halbs. 2 1. Alt.

der Vorschrift zulässige - Absehen von einer Begründung überhaupt.

BGH, Beschluß vom 19. Januar 2004 - II ZR 108/02 - OLG Naumburg

LG Magdeburg

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Januar 2004 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,

Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn

beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Senatsbeschluß

vom 15. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Die Klägerin hat die Beklagten, die ehemaligen Geschäftsführer einer

GmbH, über deren Vermögen Anfang 1997 das Gesamtvollstreckungsverfahren

eröffnet worden ist, wegen angeblich schuldhaft verspäteter Stellung des Ge-

samtvollstreckungsantrags auf Schadensersatz aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 64

Abs. 1 GmbHG in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage gegen

den Beklagten zu 3 dem Grunde nach stattgegeben und sie gegenüber den

Beklagten zu 1 und 2 abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der

Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten zu 3 die Klage

auch gegen ihn abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Der Senat hat

durch Beschluß vom 15. Dezember 2003 die Nichtzulassungsbeschwerde der

Klägerin zurückgewiesen, mit der sie u.a. die von ihr für grundsätzlich erachtete

Rechtsfrage aufgeworfen hatte, ob die der Gemeinschuldnerin gewährten staat-

lichen Hilfen wegen Verstoßes gegen Art. 93 Abs. 3 Satz 3 EGV a.F. (jetzt

Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EGV) unter § 134 BGB fielen und deshalb die Überschul-

dung der Gemeinschuldnerin nicht verhindern konnten. Mit ihrer - auf § 321 a

ZPO (analog) gestützten - "Gegenvorstellung" rügt die Klägerin eine Verletzung

ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil die - allgemein

gehaltene - Begründung des Senatsbeschlusses vom 15. Dezember 2003 nicht

konkret auf die aufgeworfene Rechtsfrage eingehe.

II. Die Gegenvorstellung bleibt erfolglos.

1. Erfolg kann das Begehren der Klägerin schon deshalb nicht haben,

weil das Verfahren gemäß ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift in § 544

Abs. 5 Satz 3 ZPO mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde durch

das Revisionsgericht rechtskräftig abgeschlossen ist. Eine Überprüfung dieser

Entscheidung mit dem Ziel ihrer Änderung würde nicht nur die - in Fällen be-

haupteter Verletzung von Verfahrensgrundrechten eingeschränkte - Selbstbin-

dung des Gerichts gemäß § 318 ZPO (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 7. März 2002

- IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133) berühren, sondern darauf hinauslaufen, die ge-

mäß § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO bereits eingetretene Rechtskraft des vorinstanz-

lichen Urteils wieder in Frage zu stellen und ggf. rückwirkend zu beseitigen. Das

ist nicht zulässig (vgl. zur Rechtskraftwirkung eines Nichtannahmebeschlusses

gemäß § 554 b ZPO a.F. BGH, Beschl. v. 24. Juni 1980 - KZR 12/79, NJW

1981, 55) und steht auch einer entsprechenden Anwendung des von der Kläge-

rin herangezogenen § 321 a (i.V.m. § 555 Abs. 1) ZPO entgegen. Denn § 321 a

ZPO führt nicht zu einer Durchbrechung der Rechtskraft, weil diese gemäß

§ 705 ZPO nicht vor Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 321 a Abs. 2 ZPO

eintreten kann und ihr Eintritt durch rechtzeitige Rüge nach § 321 a ZPO ge-

hemmt wird. Für die Rechtskraftwirkung der Entscheidung gemäß § 544 Abs. 5

Satz 3 ZPO ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Eine in die Rechtskraft

eingreifende Korrektur dieser eindeutigen gesetzgeberischen Entscheidung im

Wege einer Analogie zu §§ 321 a, 705 ZPO überschritte die Befugnisse eines

Fachgerichts (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 24. Aufl. § 321 a Rdn. 3 a). Auch

nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003

(1 PBvU 1/02, NJW 2003, 1924) verbleibt es bei der gegenwärtigen Rechtslage,

solange der Gesetzgeber nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist bis zum

31. Dezember 2004 eine umfassende (den §§ 321 a, 705 ZPO vergleichbare)

gesetzliche Neuregelung der sog. "Anhörungsrüge" bei nicht (mehr) rechtsmit-

telfähigen Entscheidungen getroffen hat.

2. Davon abgesehen hat der Senat die mit der Nichtzulassungsbe-

schwerde der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe (§§ 543 Abs. 2,

544 Abs. 2 Satz 3 ZPO) selbstverständlich geprüft, wie sich auch aus der Be-

gründung des von der Klägerin angegriffenen Senatsbeschlusses ergibt. Diese

Begründung orientiert sich an der - von dem Bundesverfassungsgericht nicht

beanstandeten - Begründungspraxis des Bundesgerichtshofs bei Nichtannah-

mebeschlüssen gemäß § 554 b ZPO a.F.. Durch die Neuregelung der Zulas-

sungsrevision soll das Revisionsgericht nicht einem verstärkten Begründungs-

zwang bei der Entscheidung über Nichtzulassungsbeschwerden unterworfen,

sondern erreicht werden, daß das Revisionsgericht sich stärker als bisher sei-

ner spezifischen Aufgabe widmen kann, Rechtsfragen von grundsätzlicher Be-

deutung zu entscheiden und zur Rechtsfortbildung sowie zur Wahrung der Ein-

heitlichkeit der Rechtsprechung beizutragen (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 66 f.).

Dementsprechend sieht auch die Soll-Vorschrift des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO

eine ins einzelne gehende Begründung der Entscheidung über eine Nichtzulas-

sungsbeschwerde nicht vor. Darüber hinaus kann von einer Begründung ganz

abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der (allgemei-

nen) Zulassungsvoraussetzungen beizutragen. So verhält es sich auch hier. Die

Klägerin macht mit ihrer Gegenvorstellung nichts Gegenteiliges geltend, son-

dern wiederholt lediglich ihre durch den angegriffenen Senatsbeschluß (und in

dem angefochtenen Urteil) bereits ablehnend beschiedene Rechtsmeinung, die

Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen

gewesen.

3. Wie die Klägerin in ihrer Gegenvorstellung selbst sieht, ist die von ihr

in den Vordergrund gestellte Rechtsfrage der Anwendbarkeit des § 134 BGB

auf gegen Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EGV verstoßende staatliche Beihilfen durch

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. April 2003 (V ZR 314/02, WM 2003,

1491) geklärt. Schon deshalb bestand insoweit zu dem - nach der Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen - Zeitpunkt der Entscheidung

über die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin kein Grund mehr, die Revisi-

on gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zur Klärung der genannten Rechtsfrage, zur Fort-

bildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu-

zulassen (vgl. BGH, Beschl. v. 20. November 2002 - IV ZR 197/02, WM 2003,

554; v. 8. April 2003 - XI ZR 193/02).

Unabhängig davon fehlte es hier aber auch schon an der erforderlichen

Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage (vgl. BGH, Beschl.

v. 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, NJW 2003, 831; v. 2. Oktober 2003

- V ZB 72/02, Umdr. S. 3). Denn das Berufungsgericht hat eine Haftung der Be-

klagten aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG nicht nur wegen (vermeint-

lich) fehlender Überschuldung der Gemeinschuldnerin, sondern alternativ auch

deshalb verneint, weil die Beklagten angesichts der massiven Unterstützung

der Gemeinschuldnerin durch die öffentliche Hand und der von der BvS (als

Alleingesellschafterin der Gemeinschuldnerin) sowie von der Landesregierung

zum Teil öffentlich erklärten Bereitschaft, das wirtschaftliche Überleben der

Gemeinschuldnerin mittels eines Sanierungskonzepts zu sichern, von einer po-

sitiven Fortführungsprognose hätten ausgehen dürfen und daher die Stellung

des Gesamtvollstreckungsantrages jedenfalls nicht schuldhaft verschleppt hät-

ten. Insoweit handelt es sich um eine die Entscheidung schon für sich allein

tragende tatrichterliche Einzelfallbeurteilung, die keinen Grund für die Zulas-

sung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ergibt. Soweit die Klägerin in der

Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde ein Fehlverständnis des § 19

Abs. 2 Satz 2 InsO durch das Berufungsgericht gerügt hat, wird verkannt, daß

diese Vorschrift erst seit 1. Januar 1999 gilt und es im hier maßgebenden Zeit-

raum davor nach der Rechtsprechung des Senates auf die Frage einer positi-

ven oder negativen Fortführungsprognose als Element der Konkursreife sehr

wohl ankam (vgl. BGHZ 119, 201, 214 f.; 126, 181, 199 f.).

Röhricht

Goette

Kraemer

Graf

Strohn