BGH Beschluss vom 18.05.2005 – VIII ZB 96/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Mai 2005
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2005 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und
Wiechers
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der Zi-
vilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 24. August 2004 wird
als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu
tragen.
Streitwert: 2.209,65 €.
Gründe
Die kraft Gesetzes statthafte (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) Rechtsbe-
schwerde ist nicht zulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat
noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574
Abs. 2 ZPO).
Der von der Rechtsbeschwerde als grundsätzlich angesehenen Frage,
ob es zur Substantiierung der Widerlegung einer nicht begründeten und unrich-
tigen Feststellung in einem angefochtenen Urteil genügt, ein Dokument einzu-
reichen, das die Feststellung widerlegt, und im Schriftsatz (nur) auf das einge-
reichte Dokument hinzuweisen, kommt schon deswegen keine grundsätzliche
Bedeutung zu, weil sie nicht allgemein, sondern jeweils nur unter Berücksichti-
gung von Art und Inhalt des eingereichten "Dokuments" beantwortet werden
kann. Die Frage ist zudem nicht klärungsbedürftig, weil es im Zivilprozeß nicht
üblich ist, anstelle einer - wie hier nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO er-
forderlichen - argumentativen Auseinandersetzung mit der Begründung einer
angefochtenen Entscheidung kommentarlos ein "Dokument" einzureichen, aus
dessen Inhalt sich die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung erschließen
soll. Aus denselben Gründen ist eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
auch nicht zur Fortbildung des Rechts erforderlich.
Eine Verletzung grundrechtlich geschützter Verfahrensrechte der Beklag-
ten, die eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erfordern könnte, vermag die Rechtsbeschwerde
nicht darzutun. Das rechtliche Gehör der Beklagten ist nicht verletzt. Das Beru-
fungsgericht hat die Vorlage und den Inhalt des von ihr eingereichten Sitzungs-
protokolls zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen. Ob
es hierbei zu dem richtigen Ergebnis gelangt ist, ist keine Frage des rechtlichen
Gehörs. Auch das Willkürverbot ist nicht verletzt. Die Entscheidung des Beru-
fungsgerichts stützt sich mit jedenfalls vertretbaren Erwägungen auf die ein-
schlägigen Bestimmungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO. Schließ-
lich ist die Beklagte auch nicht in ihrem Grundrecht auf wirkungsvollen Rechts-
schutz beeinträchtigt. Die Anforderungen, die das Berufungsgericht an den
notwendigen Inhalt einer Berufungsbegründung stellt, halten sich im Rahmen
der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Deppert Dr. Beyer Ball
Dr. Leimert Wiechers