BGH Beschluss vom 19.05.2005 – 4 StR 150/05
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Mai 2005
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Mai 2005 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Neubrandenburg vom 22. Dezember 2004,
soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellun-
gen, mit Ausnahme derjenigen zur Trinkmenge, insoweit
aufgehoben, als die Unterbringung des Angeklagten in
einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-
dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-
einheit mit versuchter schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von fünf
Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ange-
ordnet. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen
Rechts.
Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hinsichtlich der Unter-
bringungsanordnung kann das Urteil dagegen keinen Bestand haben.
Das Landgericht hat in der Urteilsformel des schriftlichen Urteils, die der
in der Hauptverhandlung verkündeten entspricht, die Anordnung der Unterbrin-
gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ausgesprochen, obwohl de-
ren Voraussetzungen nach den Urteilsgründen nicht gegeben sind. In diesen
hat die Strafkammer die Unterbringungsvoraussetzungen hinsichtlich des An-
geklagten eindeutig und ohne Rechtsfehler verneint [UA 18, 19], wenngleich
sich die Urteilsgründe nicht dazu verhalten, wie die Sachverständigen die Fra-
ge des Hanges beurteilt haben.
Worauf die Abweichung von der verkündeten Urteilsformel beruht, er-
schließt sich dem Senat nicht, so daß eine Berichtigung der Urteilsformel
schon deswegen nicht in Betracht kommt (vgl. Kuckein in KK StPO 5. Aufl.
§ 354 Rdn. 20).
Über die Frage der Unterbringung ist daher neu zu entscheiden. Die
Feststellungen zur Trinkmenge, auf Grund derer das Landgericht die Voraus-
setzungen einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nach § 21
StGB rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat, können dagegen bestehen bleiben.
Maatz Kuckein Solin-Stojanovi(cid:1)
Ernemann Sost-Scheible