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BGH Beschluss vom 20.05.2005 – 2 StR 109/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Mai 2005

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Mai 2005 gemäß § 206 a,

§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten P. gegen das Urteil des

Landgerichts Fulda vom 12. November 2004 wird das Verfah-

ren eingestellt, soweit der Angeklagte P. wegen versuchter

räuberischer Erpressung und der Angeklagte F. wegen ver-

suchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresseri-

schem Menschenraub verurteilt wurden.

Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und

die den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.

2. Das genannte Urteil wird im Schuld- und Strafausspruch wie

folgt neu gefaßt:

Die Angeklagten P. und F. sind der gefährlichen Körper-

verletzung schuldig. Der Angeklagte P. wird zu der Frei-

heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, der Angeklagte

F. zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten

verurteilt. Bei dem Angeklagten F. wird die Vollstreckung

der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen versuchter räuberi-

scher Erpressung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung und den Mitan-

geklagten F. wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit

erpresserischem Menschenraub sowie wegen gefährlicher Körperverletzung

jeweils zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren verurteilt. Bei dem Ange-

klagten F. wurde die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte P. rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen

Rechts und beanstandet insbesondere die Verurteilung wegen versuchter räu-

berischer Erpressung. Der Mitangeklagte F. hat kein Rechtsmittel eingelegt.

Die Revision des Angeklagten P. führt zu der aus der Beschlußformel er-

sichtlichen teilweisen Einstellung des Verfahrens und zur Änderung des

Schuld- und Strafausspruchs für beide Angeklagte. Im übrigen ist das Rechts-

mittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Verurteilung des Angeklagten P. wegen versuchter räuberischer

Erpressung zum Nachteil Marco R. und Anna E. hat keinen Bestand, weil diese

Tat nicht angeklagt ist. Es fehlt daher an einer notwendigen Verfahrensvoraus-

setzung.

Die Staatsanwaltschaft Fu. legt den Angeklagten P. und F. in

ihrer an das Amtsgericht B. gerichteten Anklage vom 19. Dezember

2003 eine am 15. August 2003 gegen 1.35 Uhr vor dem Anwesen U-

straße 33 in B. begangene gemeinschaftlich und mit einem Gürtel

mit Metallschnalle begangene gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des

Pascal R. zur Last. In ihrer Abschlußverfügung hat die Staatsanwaltschaft die

Anklage gemäß § 154 Abs. 1 StPO auf diesen Tatvorwurf beschränkt. In der

Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht B. stellte der Strafrichter

fest, daß die Angeklagten vor der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil

Pascal R. bereits vor dem Anwesen V graben 2 versucht hatten,

von dessen Bruder Marco R., der seine Freundin Anna E. nach Hause begleite-

te, die Herausgabe einer 50-Cent-Münze zu erreichen. Das Amtsgericht hat

dies als versuchte räuberische Erpressung, bei dem Mitangeklagten F. in

Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub zum Nachteil Anna E., gewertet

und die Sache deshalb gemäß § 270 StPO an das Landgericht Fulda verwie-

sen. Dieser Verweisungsbeschluß hat zwar die Wirkung eines das Hauptver-

fahren eröffnenden Beschlusses (§ 270 Abs. 3 Satz 1 StPO), er kann jedoch

die notwendige Anklage nicht ersetzen. Hieran fehlt es, weil der Anklagevor-

wurf der gefährlichen Körperletzung zum Nachteil Pascal R. trotz der örtlichen

und zeitlichen Nähe der beiden Vorfälle verfahrensrechtlich nicht dieselbe Tat

ist wie die versuchte räuberische Erpressung und der erpresserische Men-

schenraub zum Nachteil Marco R. und Anna E. Sie bilden nach natürlicher Auf-

fassung keinen einheitlichen Lebensvorgang. Die beiden Vorgänge sind inner-

lich nicht derart miteinander verknüpft, daß der Unrechts- und Schuldgehalt der

gefährlichen Körperverletzung nicht ohne die Umstände richtig gewürdigt wer-

den kann, die zu den Handlungen geführt haben, die das Landgericht als ver-

suchte räuberische Erpressung und erpresserischen Menschenraub gewertet

hat. Ihre Aburteilung in verschiedenen Verfahren spaltet daher nicht einen ein-

heitlichen Lebensvorgang unnatürlich auf (st. Rspr. vgl. u.a. BGHSt 45, 211,

213; 47, 68, 82). Von dem tätlichen Angriff der beiden Angeklagten gegen Pas-

cal R. waren die Tatopfer der versuchten räuberischen Erpressung bzw. des

erpresserischen Menschenraubs nicht betroffen, auch haben die Angeklagten

das anfangs verfolgte Ziel, eine 50-Cent-Münze zu erlangen, gegenüber Pas-

cal R. nicht mehr weiterverfolgt.

Da es hinsichtlich des Schuldspruchs gegen den Angeklagten P. we-

gen versuchter räuberischer Erpressung an der Verfahrensvoraussetzung einer

Anklage fehlt, ist das Verfahren insoweit einzustellen (§ 206 a StPO). Bei dem

Mitangeklagten F. fehlt diese Verfahrensvoraussetzung ebenfalls. Die Re-

vision ist deshalb gemäß § 357 StPO auf diesen Angeklagten zu erstrecken

(vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 357 Rdn. 9 f. m.w.N.), soweit er wegen

räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub

verurteilt wurde.

Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat zur Folge, daß die Einzel-

freiheitsstrafen für die hiervon erfaßten Taten von einem Jahr für den Ange-

klagten P. sowie einem Jahr und drei Monaten für den Angeklagten F.

und die jeweiligen Gesamtfreiheitsstrafen entfallen. Es verbleibt deshalb bei

den Einzelfreiheitsstrafen für die gefährliche Körperverletzung von einem Jahr

und sechs Monaten für den Angeklagten P. sowie einem Jahr und drei Mo-

naten für den Angeklagten F. . Die Versagung von Strafaussetzung zur Be-

währung für den Angeklagten P. hat ebenfalls Bestand, weil sich die Be-

schränkung des Schuldspruchs auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverlet-

zung auf die vom Landgericht rechtsfehlerfrei begründete ungünstige Sozial-

prognose nicht zugunsten des Angeklagten P. auswirkt. Die Freiheitsstrafe

des Angeklagten F. bleibt zur Bewährung ausgesetzt, allerdings wird der

Tatrichter zu prüfen haben, ob es bei dem bisherigen Bewährungsbeschluß

sein Bewenden haben kann.

Bode Rothfuß Fischer

Roggenbuck Appl