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BGH Beschluss vom 20.05.2005 – 2 StR 137/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 137/05

BESCHLUSS

vom

20. Mai 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Mai 2005 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Darmstadt vom 3. November 2004 wird als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat. Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß die

in dieser Sache im Untersuchungsgefängnis Madrid III (Spanien)

erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 : 1 auf die hier ver-

hängte Freiheitsstrafe angerechnet wird, wovon der Tatrichter

rechtsfehlerfrei in den Urteilsgründen (UA S. 33) ausgegangen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Bode Rothfuß Fischer

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