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BGH Beschluss vom 20.05.2005 – 2 StR 187/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. Mai 2005 in der Strafsache gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Mai 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 17. Dezember 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentschei- dung des genannten Urteils wird als unbegründet verworfen, weil diese dem Gesetz entspricht.
Der Antrag des Angeklagten, ihm Rechtsanwalt Dr. K. als Pflicht- verteidiger beizuordnen, ist gegenstandslos. Die Bestellung des erstin- stanzlichen Verteidigers wirkt im Revisionsverfahren fort (Meyer- Goßner StPO 48. Aufl. § 140 Rdn. 7 f.).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel und die der Ne- benklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Bode Rothfuß Fischer
Roggenbuck Appl