BGH Beschluss vom 24.05.2005 – IX ZR 12/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Mai 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann
am 24. Mai 2005
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember
2001 wird nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 200.441,90 €
(392.030,30 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Macht der Kläger geltend, der steuerbegünstigte Erwerb einer von einem
rechtlichen oder steuerlichen Berater empfohlenen Immobilie sei aus von die-
sem zu vertretenden Umständen fehlgeschlagen und der Steuervorteil somit
entgangen, ohne die Pflichtverletzung hätte man ein anderes, ebenfalls steuer-
begünstigtes Objekt erworben, genügt der Kläger seiner Darlegungslast hin-
sichtlich des Schadens nicht dadurch, daß er erklärt, es seien damals viele ver-
gleichbare Objekte auf dem Markt gewesen. Da sich die fraglichen Objekte
nach Lage, Preisniveau, Wertbeständigkeit, Rentabilität usw. immer mehr oder
weniger voneinander unterscheiden, muß der Kläger darlegen, welches er er-
worben hätte und daß er gegebenenfalls bei einem Gesamtvermögensver-
gleich (vgl. BGHZ 136, 52, 54 und ständig) nicht schlechter stünde als im Falle
des Funktionierens des von dem Beklagten empfohlenen Erwerbs. Dieser Dar-
legungslast hat die Klägerin im vorliegenden Fall nicht genügt.
Fischer Ganter Neškovi(cid:1)
Vill Lohmann