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BGH Beschluss vom 24.05.2005 – IX ZR 12/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Mai 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann

am 24. Mai 2005

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember

2001 wird nicht angenommen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 200.441,90 €

(392.030,30 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher

Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Macht der Kläger geltend, der steuerbegünstigte Erwerb einer von einem

rechtlichen oder steuerlichen Berater empfohlenen Immobilie sei aus von die-

sem zu vertretenden Umständen fehlgeschlagen und der Steuervorteil somit

entgangen, ohne die Pflichtverletzung hätte man ein anderes, ebenfalls steuer-

begünstigtes Objekt erworben, genügt der Kläger seiner Darlegungslast hin-

sichtlich des Schadens nicht dadurch, daß er erklärt, es seien damals viele ver-

gleichbare Objekte auf dem Markt gewesen. Da sich die fraglichen Objekte

nach Lage, Preisniveau, Wertbeständigkeit, Rentabilität usw. immer mehr oder

weniger voneinander unterscheiden, muß der Kläger darlegen, welches er er-

worben hätte und daß er gegebenenfalls bei einem Gesamtvermögensver-

gleich (vgl. BGHZ 136, 52, 54 und ständig) nicht schlechter stünde als im Falle

des Funktionierens des von dem Beklagten empfohlenen Erwerbs. Dieser Dar-

legungslast hat die Klägerin im vorliegenden Fall nicht genügt.

Fischer Ganter Neškovi(cid:1)

Vill Lohmann