Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.05.2005 – IX ZR 15/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Mai 2005

in dem Rechtsstreit

-

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann

am 24. Mai 2005

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Schleswig vom 20. Dezember 2001 wird nicht

angenommen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich

der notwendigen Auslagen der Streithelfer der Beklagten nach einem Wert von 255.645,94 (cid:2) (500.000 DM).

Gründe

Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von

grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg

(§ 554b ZPO a.F.). Der Vorprozeß ist richtig entschieden worden, so daß sich

der Fehler der Beklagten nicht ausgewirkt hat. Die Verfahrensrügen hat der

Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565a ZPO a.F.).

Fischer Ganter Neškovi(cid:1)

Vill Lohmann