BGH Beschluss vom 24.05.2005 – IX ZR 15/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Mai 2005
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann
am 24. Mai 2005
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Schleswig vom 20. Dezember 2001 wird nicht
angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich
der notwendigen Auslagen der Streithelfer der Beklagten nach einem Wert von 255.645,94 (cid:2) (500.000 DM).
Gründe
Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von
grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg
(§ 554b ZPO a.F.). Der Vorprozeß ist richtig entschieden worden, so daß sich
der Fehler der Beklagten nicht ausgewirkt hat. Die Verfahrensrügen hat der
Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565a ZPO a.F.).
Fischer Ganter Neškovi(cid:1)
Vill Lohmann