Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.05.2005 – IX ZR 73/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Mai 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Neškovi(cid:1), Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 24. Mai 2005

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom

26. Februar 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

30.413,76 € festgesetzt.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-

sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung

(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder

die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re-

Zum Abschluß einer Versteigerung weist der Gerichtsvollzieher gemäß

§ 817 ZPO dem Meistbietenden das Eigentum an der (wirksam) gepfändeten

Sache in der Weise zu, daß der Erwerber auch an schuldnerfremden Sachen

unabhängig von gutem Glauben lastenfrei neues Eigentum erlangt. Das gilt

auch für den hier vom Kläger vorgetragenen Fall, daß der Ersteher Kenntnis

vom fehlenden Eigentum des Schuldners hat (RGZ 156, 395, 397 ff; BGHZ 55,

20, 25; 100, 95, 98; 119, 75, 76; vgl. auch RGZ 45, 284, 286). Denn die Eigen-

tumszuweisung durch den Gerichtsvollzieher ist keine Verfügung im Wege der

Zwangsvollstreckung im Sinne des § 161 Abs. 1 Satz 2 BGB, sondern ein

staatlicher Hoheitsakt (BGHZ 55, 20, 25). Daraus folgt weiter, daß der auf einer

nach den Feststellungen des Berufungsgerichts rechtmäßigen Ablieferung der

versteigerten Sache beruhende Eigentumserwerb des Beklagten - anders als in

Fällen des § 826 BGB - nicht sogleich im Wege des Schadensersatzes gemäß

§ 823 Abs. 1 BGB wieder rückgängig gemacht werden kann (vgl. RGZ 69, 277,

279; BGHZ 100, 95, 100).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Fischer Neškovi(cid:1) Vill

Cierniak Lohmann