Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.05.2005 – IX ZR 77/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Mai 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Neškovi(cid:1), Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 24. Mai 2005

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts

vom 14. Februar 2003 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach

einem Wert von 84.363,16 € (165.000 DM).

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch

im übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

onsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage

nach der Verpflichtung des Besitzers einer Bürgschaftsurkunde, diese gemäß

§ 131 Abs. 1 Satz 1, § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO an den Insolvenzverwalter he-

rauszugeben, obwohl die durch die Bürgschaft gesicherte Forderung zuvor ab-

getreten worden war, ist zwar höchstrichterlich noch nicht entschieden worden.

Sie läßt sich jedoch auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs nach allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen beant-

worten. Gemäß § 143 Abs. 1 InsO muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt

werden, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuld-

ners veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist. Die Rückgewähr ist

in Natur zu leisten. Nur wenn und soweit sie unmöglich ist, wird Wertersatz ge-

schuldet (BGHZ 101, 286, 288 f; BGH, Urt. v. 29. April 1986 - IX ZR 145/85,

ZIP 1986, 787, 791; vgl. auch Urt. v. 26. November 1999 - V ZR 302/98,

ZIP 2000, 460, 462). Im vorliegenden Fall steht fest, daß die Beklagte die Bürg-

schaftsurkunde an den Kläger herausgeben kann. Eine Übereignung der Ur-

kunde hat der Kläger nicht verlangt. Ob die Klägerin durch die Herausgabe

gegenüber Dritten ersatzpflichtig wird, ist für die Entscheidung des vorliegen-

den Rechtsstreits ohne Bedeutung. Die Beklagte - die dann, wenn sie die Ur-

kunde nicht an den Kläger herausgeben könnte, diesem gegenüber zum Wert-

ersatz verpflichtet wäre - wird dadurch nicht zusätzlich belastet.

Nach Ablauf der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 544

Abs. 2 ZPO) können neue Zulassungsgründe grundsätzlich nicht mehr geltend

gemacht werden (vgl. BGHZ 152, 7). Im übrigen sei darauf verwiesen, daß kei-

ne Divergenz zum Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. De-

zember 2002 (ZIP 2003, 1163 mit zust. Anm. Kirchhof WuB VI C § 131 InsO

6.03) besteht. In dem Fall, welcher der Entscheidung des Oberlandesgerichts

Düsseldorf zugrunde lag, hatte der Schuldner während eines laufenden Zivil-

prozesses zu einem Zeitpunkt gezahlt, als ein Versäumnisurteil ergangen, aber

noch nicht

zugestellt worden war. Weder hatte der Gläubiger die Zwangsvollstreckung

angedroht, noch stand diese unmittelbar bevor. Im vorliegenden Fall ist die

Prozeßbürgschaft zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem bereits

zugestellten Versäumnisurteil ausgereicht worden.

Fischer Neškovi(cid:1) Vill Cierniak Lohmann