BGH Beschluss vom 24.05.2005 – IX ZR 77/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Mai 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Neškovi(cid:1), Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 24. Mai 2005
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts
vom 14. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach
einem Wert von 84.363,16 € (165.000 DM).
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch
im übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage
nach der Verpflichtung des Besitzers einer Bürgschaftsurkunde, diese gemäß
§ 131 Abs. 1 Satz 1, § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO an den Insolvenzverwalter he-
rauszugeben, obwohl die durch die Bürgschaft gesicherte Forderung zuvor ab-
getreten worden war, ist zwar höchstrichterlich noch nicht entschieden worden.
Sie läßt sich jedoch auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs nach allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen beant-
worten. Gemäß § 143 Abs. 1 InsO muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt
werden, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuld-
ners veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist. Die Rückgewähr ist
in Natur zu leisten. Nur wenn und soweit sie unmöglich ist, wird Wertersatz ge-
schuldet (BGHZ 101, 286, 288 f; BGH, Urt. v. 29. April 1986 - IX ZR 145/85,
ZIP 1986, 787, 791; vgl. auch Urt. v. 26. November 1999 - V ZR 302/98,
ZIP 2000, 460, 462). Im vorliegenden Fall steht fest, daß die Beklagte die Bürg-
schaftsurkunde an den Kläger herausgeben kann. Eine Übereignung der Ur-
kunde hat der Kläger nicht verlangt. Ob die Klägerin durch die Herausgabe
gegenüber Dritten ersatzpflichtig wird, ist für die Entscheidung des vorliegen-
den Rechtsstreits ohne Bedeutung. Die Beklagte - die dann, wenn sie die Ur-
kunde nicht an den Kläger herausgeben könnte, diesem gegenüber zum Wert-
ersatz verpflichtet wäre - wird dadurch nicht zusätzlich belastet.
Nach Ablauf der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 544
Abs. 2 ZPO) können neue Zulassungsgründe grundsätzlich nicht mehr geltend
gemacht werden (vgl. BGHZ 152, 7). Im übrigen sei darauf verwiesen, daß kei-
ne Divergenz zum Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. De-
zember 2002 (ZIP 2003, 1163 mit zust. Anm. Kirchhof WuB VI C § 131 InsO
6.03) besteht. In dem Fall, welcher der Entscheidung des Oberlandesgerichts
Düsseldorf zugrunde lag, hatte der Schuldner während eines laufenden Zivil-
prozesses zu einem Zeitpunkt gezahlt, als ein Versäumnisurteil ergangen, aber
noch nicht
zugestellt worden war. Weder hatte der Gläubiger die Zwangsvollstreckung
angedroht, noch stand diese unmittelbar bevor. Im vorliegenden Fall ist die
Prozeßbürgschaft zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem bereits
zugestellten Versäumnisurteil ausgereicht worden.
Fischer Neškovi(cid:1) Vill Cierniak Lohmann