BGH Urteil vom 24.05.2005 – X ZR 207/01
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Patentnichtigkeitssache
Verkündet am: 24. Mai 2005 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 24. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck
und Asendorf
für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats)
des Bundespatentgerichts vom 24. Juli 2001 wird auf Kosten des
Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des am 19. Juli 1991 angemelde-
ten deutschen Patents 41 24 066 (Streitpatents), das 21 Patentansprüche um-
faßt.
Patentanspruch 1 lautet:
Elektrisches Leuchtensystem mit einer mittels einem oder mehrerer
Schienenhalter an Wänden oder Decken befestigbaren bandförmi-
gen Halteschiene, die eine isolierende Mittelschicht, eine erste lei-
tende Außenschicht an der einen Seite der Mittelschicht und eine
zweite leitende Außenschicht an der gegenüberliegenden Seite der
Mittelschicht aufweist, sowie mit mindestens einem je Lampe tra-
genden Lampenhalter, mit dem die Lampe mit den beiden Außen-
schichten elektrisch verbunden
ist, wobei der Lampenhalter
und/oder der Schienenhalter zwei aus einem elektrisch leitfähigen
Material bestehende Halteelemente aufweist, die an den einander
gegenüberliegenden Außenschichten der Halteschiene unter Aus-
bildung eines flächigen elektrischen Kontakts anliegen,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
- daß die Halteelemente (16, 16'; 116, 116'; 216, 216'; 316, 316')
starr ausgebildet und zumindest im Bereich der Halteschiene
(10) jeweils aus einem Stück sind, und
- daß die Halteelemente (16, 16'; 116, 116'; 216, 216'; 316, 316')
unter Aufrechterhaltung der elektrischen Trennung zur Festle-
gung der Relativlage zwischen Lampenhalter (11, 111) und/oder
Schienenhalter (211, 311) und Halteschiene (10) gegeneinander
verspannbar sind, derart, daß sie direkt an der Halteschiene fi-
xierbar sind.
Wegen der übrigen Patentansprüche wird auf die Streitpatentschrift Be-
zug genommen.
Mit seiner Klage greift der Kläger die Patentansprüche 1 und 21 an und
macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei insoweit nicht neu und
beruhe jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent im angegriffenen Umfang
für nichtig erklärt.
Nach Auskunft des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 10. Mai
2005 ist das Streitpatent wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr am 10. Febru-
ar 2005 erloschen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsan-
trag weiter. Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen. In der mündlichen Ver-
handlung war der Beklagte nicht erschienen und nicht vertreten.
Als gerichtlicher Sachverständiger hat Dr.-Ing. R. S.
ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung er-
läutert und ergänzt hat.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Bundespatentgericht hat
das Streitpatent im angegriffenen Umfang zu Recht für nichtig erklärt, weil der
Gegenstand der angegriffenen Patentansprüche 1 und 21 nicht patentfähig ist;
er ist nicht neu (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 3 PatG).
I. Einer abschließenden Entscheidung steht nicht entgegen, daß der Be-
klagte im Verhandlungstermin weder erschienen noch vertreten war. Wie sich
aus § 82 PatG, der gemäß § 118 PatG auch im Berufungsverfahren Anwen-
dung findet, ergibt, kann im Falle der Säumnis der ordnungsgemäß geladenen
Partei in der Sache entschieden werden (ständige Rechtsprechung des Se-
nats; vgl. Urt. v. 01.02.1994 - X ZR 57/93, GRUR 1994, 360 - Schutzüberzug
für Klosettbrillen; Urt. v. 30.04.1996 - X ZR 114/92, GRUR 1996, 757 - Tra-
cheotomiegerät). Auf diese Folge des Nichterscheinens ist der Beklagte mit der
Ladung hingewiesen worden.
II. Das nach Erlöschen des Streitpatents erforderliche besondere
Rechtsschutzbedürfnis für die Nichtigkeitsklage ergibt sich hier daraus, daß ein
Verletzungsrechtsstreit zwischen den Parteien vor dem Landgericht München I
anhängig ist (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des Senats; Urt. v.
29.09.1964 - Ia ZR 285/63, GRUR 1965, 231 - Zierfalten; Urt. v. 26.06.1973
- X ZR 23/71, GRUR 1974, 146 - Schraubennahtrohr; Keukenschrijver, Patent-
nichtigkeitsverfahren, 2. Aufl., Rdn. 120 mit weiteren Hinweisen).
III. Das Streitpatent betrifft ein elektrisches Leuchtensystem.
1. Die Beschreibung des Streitpatents erläutert eingangs, daß derartige
Leuchtensysteme im Bereich der Niederspannungsbeleuchtung eingesetzt
werden. In Verbindung mit entsprechenden Lampen oder Leuchtmitteln ermög-
lichten sie eine nicht unbeachtliche Stromeinsparung gegenüber einer her-
kömmlichen 220-V-Beleuchtung. Außerdem könnten die stromführenden Ele-
mente ohne besondere Isolierungsmaßnahmen im Raum frei zugänglich ver-
legt werden, so daß sie ein beliebtes Gestaltungsobjekt im Einrichtungsbereich
geworden seien.
Das Streitpatent geht sodann auf das deutsche Gebrauchsmuster
88 14 295 ein, aus dem ein elektrisches Leuchtensystem mit einer bandförmi-
gen Halteschiene bekannt sei, an der die Lampe mittels U-förmig gebogener
Drahtbügel befestigt werde. Nachteilig sei bei dieser Lösung, daß sich der
Lampenhalter relativ zur Längsachse der Halteschiene nicht verschwenken
lasse und hinsichtlich seiner Stabilität verbesserungsbedürftig sei. Aus dem
deutschen Gebrauchsmuster 83 11 846 ergebe sich eine Lösung, bei der der
Lampenhalter aus einem elektrisch nicht leitenden U-Profil bestehe, dessen
beide Schenkel an ihren Innenseiten jeweils eine flexible, elektrisch leitfähige
Blattfeder trügen, die über einen Arretierbolzen mit einem die Lampe tragenden
Leuchtgestänge elektrisch und mechanisch in Verbindung stehe.
Die Streitpatentschrift bezeichnet es als Aufgabe der Erfindung, ein e-
lektrisches Leuchtensystem zu schaffen, das eine sichere und einfache Befes-
tigung von Lampenhalter und Halteschiene ermöglicht und eine sichere Strom-
übertragung gewährleistet.
2. Das Streitpatent schlägt ein Leuchtensystem vor mit
a) einer mittels einem oder mehrerer Schienenhalter an Wänden
oder Decken befestigbaren bandförmigen Halteschiene,
b) die eine isolierende Mittelschicht, eine erste leitende Außen-
schicht an der einen Seite der Mittelschicht und eine zweite lei-
tende Außenschicht an der gegenüberliegenden Seite der Mit-
telschicht aufweist, sowie
c) mit mindestens einem je eine Lampe tragenden Lampenhalter,
wobei die Lampe mit dem Lampenhalter mit den beiden Au-
ßenschichten elektrisch verbunden ist,
d) wobei der Lampenhalter und/oder der Schienenhalter zwei aus
einem elektrisch leitfähigen Material bestehende Halteelemen-
te aufweist;
e) die Halteelemente liegen an den einander gegenüberliegenden
Außenschichten der Halteschiene unter Ausbildung eines flä-
chigen elektrischen Kontaktes an;
f) die Halteelemente sind starr ausgebildet und zumindest im Be-
reich der Halteschiene jeweils aus einem Stück;
g) die Halteelemente sind unter Aufrechterhaltung der elektri-
schen Trennung zur Festlegung der Relativlage zwischen Lam-
penhalter und/oder Schienenhalter und Halteschiene derart
gegeneinander verspannbar, daß sie direkt an der Halteschie-
ne fixierbar sind.
Zu den Halteelementen (Merkmale e bis g) wird in der Beschreibung
(Sp. 1 Z. 44 ff.) ausgeführt, daß für den Lampenhalter und/oder Schienenhalter
zwei im wesentlichen starre, trennbare Halteelemente vorzusehen sind, die von
entgegengesetzten Seiten her mit der Halteschiene in Anlage gebracht und
gegenseitig - beispielsweise durch Verschrauben - verspannt werden können,
wodurch die Halteschiene fest zwischen den Halteelementen eingeklemmt
wird. Als Vorteile dieser Anordnung bezeichnet es die Streitpatentschrift, daß
eine feste und starre mechanische Verbindung zwischen der Halteschiene, die
bandförmig ausgebildet ist, und den an der Halteschiene anliegenden Halte-
elementen erreicht werde, was in beträchtlichem Maße die Stabilität des ge-
samten Leuchtensystems gewährleiste (Sp. 1 Z. 50-59). Außerdem sei die
Montage des Lampenhalters sehr einfach. Die beiden Halteelemente müßten
lediglich von den Seiten an die Halteschiene angelegt und miteinander ver-
schraubt werden. Dabei werde zugleich der elektrische Kontakt geschaffen,
und zusätzliche elektrische Leitungen seien nicht erforderlich (Sp. 1 Z. 59-65).
IV. Ein elektrisches Leuchtensystem mit allen oben wiedergegebenen
Merkmalen des Streitpatents war bereits aus der veröffentlichten europäischen
Patentanmeldung 0 129 325 bekannt. Diese betrifft ebenfalls ein Stromschie-
nenleuchtensystem. Es umfaßt eine Schiene, die aus einem Strangpreßprofil
aus isolierendem Material besteht, sowie ein Paar längliche, an beiden Seiten
des Strangpreßprofils abgestützte Leiterschienen. Der Querschnitt des Strang-
preßprofils ist ein T, dessen senkrechter Mittelsteg die Leiterschienen aufnimmt
und dessen oberer Quersteg zur Befestigung der Schiene an Decke oder
Wand ausgebildet ist. Die europäische Patentanmeldung beschreibt auf S. 3
Z. 18-23 sodann eine bevorzugte Ausführungsform, bei der ein zweites separa-
tes Strangpreßprofil vorgesehen ist. Dieses zusätzliche Profil dient der Befesti-
gung an Decke oder Wand. Nach der Beschreibung (S. 2 Z. 34 - S. 3 Z. 3) sind
die Leiterschienen vorzugsweise als Flachprofil ausgebildet und werden an
beiden Seiten eines Mittelstegs des Strangpreßprofils angeordnet. Sie können
durch ein Flanschenpaar, das mit Abstand zum Mittelsteg und den Leiterschie-
nen angeordnet ist, geschützt werden. Die Beschreibung weist jedoch darauf
hin, daß dies nicht notwendig ist, weil die Leiterschienen wegen der niedrigen
Spannung keines Schutzes bedürften (S. 3 Z. 4-9). Damit beschreibt diese
Schrift eine rechteckige Stromschiene, die eine isolierende Mittelschicht auf-
weist, an gegenüberliegenden Seiten je eine leitende Außenschicht besitzt und
mit Schienenhaltern befestigt werden kann. Damit erfüllt das Stromschienen-
leuchtensystem nach dieser Schrift die Merkmale a und b der obigen Merk-
malsgliederung. Auch die Merkmale c bis e sind in dieser Schrift beschrieben.
Nach Patentanspruch 1 ist ein Lampenträger vorgesehen, der ein Kontaktpaar
(nach der Beschreibung aus Messing) besitzt, wobei nach Patentanspruch 5
die Kontaktflächen so ausgebildet sind, daß sie mit den flachen Außenflächen
der Leitschienen zusammenpassen.
Die Stromentnahme des Lampenhalters wird in Fig. 2 dieser Schrift ver-
deutlicht. Danach werden die Kontakte in Pfeilrichtung A von beiden Seiten zur
Mitte gedrückt, so daß zwischen ihnen und den auf beiden Seiten des Mittel-
stegs befindlichen Kupferleitern ein effektiver elektrischer Kontakt hergestellt
wird. Zum Zwecke des Anpressens der Kontakte besitzen diese je einen äuße-
ren Zapfen, der jeweils durch ein Führungsteil (26) des zentralen zylindrischen
Körpers (15) ragt. Den Körper (15) umgibt im unteren Teil eine Nockenhülse
(27), die sich nach oben in Nockenteilen (30) fortsetzt. Diese Nockenteile sind
konisch ausgebildet und reichen über die äußeren Enden der Zapfen hinaus.
Dreht man die Nockenhülse im Uhrzeigersinn, so verstärkt sich der Druck auf
die äußeren Enden der Zapfen, bis sie die Kontakte mit Andruck von außen
gegen die Kupferschienen verspannen. Mit dieser Vorrichtung zum Anpressen
der Kontakte sind auch die Merkmale f und g der obigen Merkmalsgliederung
verwirklicht. Die Halteelemente (hier die Kontakte) sind starr ausgebildet und
bestehen aus einem Stück. Die Kontakte sind durch Verdrehen der konischen
Nockenteile gegeneinander verspannbar, so daß sie direkt an der Schiene fi-
xiert werden können, wobei die elektrische Trennung aufrechterhalten wird und
die Relativlage zwischen Lampenhalter und Schiene festgelegt ist. Damit sind
alle Merkmale des Patentanspruchs 1 des Streitpatents erfüllt.
Patentanspruch 21 betrifft ein elektrisches Leuchtensystem nach einem
der vorhergehenden Ansprüche, also auch nach Patentanspruch 1, bei dem die
Halteelemente aus Aluminium oder einer Aluminiumlegierung bestehen. Auch
die Beklagte macht nicht geltend, daß allein diese Materialwahl auf erfinderi-
scher Tätigkeit beruhe. Das Bundespatentgericht hat zu Recht darauf abge-
stellt, daß Aluminium und Aluminiumlegierungen ein für elektrische Leiter und
Leuchten aus elektrotechnischen wie auch ästhetischen Gründen bekanntes
und übliches Material ist.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung
mit § 91 ZPO.
Melullis
Scharen
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf