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BGH Beschluss vom 25.05.2005 – 2 ARs 121/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Mai 2005
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen schweren Raubes hier: Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof gemäß § 14 StPO
Az.: 252 Js 686/04 jug. - Staatsanwaltschaft Bayreuth Az.: VRJs II 220/04 der Vollstreckungsleiter für die Justizvollzugsanstalt Neuburg-Herrenwörth beim Amtsgericht Neuburg an der Donau Az.: 1 AR 5/05 Amtsgericht Bad Dürkheim
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 25. Mai 2005 beschlossen:
Zuständig für die weitere Bewährungsüberwachung und die Voll-
streckung ist
der Vollstreckungsleiter für die Justizvollzugsanstalt Neuburg-
Herrenwörth beim Amtsgericht Neuburg an der Donau.
Gründe:
1. Der Verurteilte verbüßte eine zweijährige Jugendstrafe in der Justiz-
vollzugsanstalt Neuburg-Herrenwörth. Mit Beschluß vom 12. Januar 2005 setz-
te der Vollstreckungsleiter, der Richter beim Amtsgericht Neuburg an der Do-
nau, den Vollzug eines Restes der Jugendstrafe zur Bewährung aus, weil der
Verurteilte sich für die Dauer von acht Wochen einer stationären Suchttherapie
in einer Klinik in Bad Dürkheim unterziehen wollte. Die infolge der Aussetzung
des Strafrestes zur Bewährung erforderlich werdenden Entscheidungen über-
trug der Vollstreckungsleiter dem Jugendrichter beim Amtsgericht Bad Dürk-
heim und gab auch die Vollstreckung an diesen ab. Das Amtsgericht Bad Dürk-
heim lehnte die Übernahme im Hinblick auf den nur vorübergehenden Aufent-
halt des Verurteilten in seinem Zuständigkeitsbereich ab. Zwischenzeitlich ist
der Verurteilte am 10. März 2005 vorzeitig aus der Klinik in Bad Dürkheim ent-
lassen worden und hält sich seitdem wieder bei seinen Eltern in Bayreuth auf.
Gleichwohl weigert sich der Vollstreckungsleiter für die Justizvollzugsanstalt
Neuburg-Herrenwörth die Bewährungsaufsicht wieder zu übernehmen. Das
Amtsgericht Bad Dürkheim hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Ent-
scheidung des Zuständigkeitsstreites vorgelegt.
2. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:
a) "Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht nach
§ 14 StPO i.V.m. § 2 JGG zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen,
weil die streitbefangenen Amtsgerichte Neuburg an der Donau und Bad Dürk-
heim im Zuständigkeitsbereich verschiedener Oberlandesgerichte liegen (OLG
München und OLG Zweibrücken).
b) Der Vollstreckungsleiter
für die Justizvollzugsanstalt Neuburg-
Herrenwörth ist gemäß §§ 88 Abs. 6 Satz 3, 58 Abs. 3 JGG für die weitere Be-
währungsüberwachung und die Vollstreckung der Jugendstrafe zuständig. Als
für die Bewährungsüberwachung gemäß § 88 Abs. 6 Satz 2 StPO originär zu-
ständiger Richter obliegt es ihm, die Bewährungsaufsicht so zweckmäßig und
wirkungsvoll wie möglich zu gestalten (vgl. BGH, Beschluss vom 01.10.1975 - 2
ARs 289/75, NJW 1976, 154). Zur wirkungsvollen Ausübung der Bewährungs-
aufsicht kann der Vollstreckungsleiter gemäß § 58 Abs. 3 JGG die nach § 58
Abs. 1 Satz 1 JGG zu treffenden Entscheidungen an das Amtsgericht des Auf-
enthaltsorts des Verurteilten abgeben. Unzweckmäßig ist jedoch die Übertra-
gung der nachträglichen Entscheidungen im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1
JGG, wenn bereits zum Zeitpunkt der Übertragung absehbar ist, dass der Auf-
enthalt des Verurteilten im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts, an das die
Bewährungsüberwachung übertragen werden soll, nur vorübergehend und von
kurzer Dauer sein wird. In diesem Fall ist es untunlich, dass sich der Jugend-
richter des Amtsgerichts, in dessen Bereich sich der Verurteilte kurzzeitig auf-
hält, in den Vorgang einarbeitet, obwohl eine baldige Übertragung der Bewäh-
rungsüberwachung an ein anderes Gericht zu erwarten ist (vgl. Senat, Be-
schluss vom 05.05.1993 - 2 ARs 131/93, NStZ 1994, 27 Nr. 33). An diesem
Maßstab gemessen war die Abgabe der Bewährungsüberwachung und der
weiteren Vollstreckung durch den Vollstreckungsleiter für die Justizvollzugsan-
stalt Neuburg-Herrenwörth an den Jugendrichter am Amtsgericht Bad Dürkheim
nicht sachgerecht. Der Aufenthalt des Verurteilten in der dortigen Therapieein-
richtung war von Anfang an nicht dauerhaft, sondern nur für zunächst acht Wo-
chen geplant. Nach der vorzeitigen Entlassung des Verurteilten aus der Klinik
ist nunmehr auch jeglicher Grund für eine Übernahme der Bewährungsüberwa-
chung und der weiteren Vollstreckung durch das Amtsgericht Bad Dürkheim
entfallen."
3. Dem schließt sich der Senat an.
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