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BGH Beschluss vom 25.05.2005 – 2 ARs 143/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 143/05 2 AR 65/05

BESCHLUSS

vom

25. Mai 2005

in der Strafvollstreckungssache

gegen

Az.: 5 VRs 102 Js 4427/00 Staatsanwaltschaft Aschaffenburg Az.: 4 Ls 102 Js 4427/00 Amtsgericht Aschaffenburg Az.: 3774 Js 2336/02 Staatsanwaltschaft Hannover Az.: 86 StVK 36/04 Landgericht Hannover Az.: StVK M 2526/04 821 b) Bew - StVK M 2444/04 (21 b) - StVK M 4055/04 (21 b) Landgericht Bielefeld Az.: 5 AR 18/2005 Generalstaatsanwaltschaft Bamberg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 25. Mai 2005 gemäß § 14 StPO beschlossen:

Zuständig für die Entscheidung über den Widerruf der mit Urteil

des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 6. Juni 2000 bewilligten

Strafaussetzung zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskam-

mer des Landgerichts Hannover.

Gründe:

Der Verurteilte ist durch Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom

6. Juni 2000 zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt

worden. Durch Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. Dezember 2002,

rechtskräftig seit dem 23. Mai 2003, ist der Verurteilte zu einer Freiheitsstrafe

von drei Jahren und zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verurteilt

worden. Die Unterbringung nach § 64 StGB wurde seit dem 22. August 2003 in

der W. Klinik vollzogen. Die Strafvollstreckungs-

kammer des Landgerichts Bielefeld, die die Bewährungsüberwachung für die

Bewährung aus dem Urteil des Amtsgericht Aschaffenburg übernommen hatte,

hat den Verurteilten durch Beschluß vom 8. Dezember 2004 aus der Unterbrin-

gung entlassen. Eine Entscheidung über den von der Staatsanwaltschaft

Aschaffenburg beantragten Widerruf der Bewährung, den sie zuvor zurückge-

stellt hatte, hat sie nicht getroffen, sondern das Verfahren insoweit an die Straf-

vollstreckungskammer des Landgerichts Hannover abgegeben. Die Strafvoll-

streckungskammer des Landgerichts Hannover hat sich durch Beschluß vom

17. Januar 2005 für unzuständig erklärt.

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld hat die Akten

über die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg vorgelegt zur Herbeiführung einer

Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Zuständigkeit für den Bewäh-

rungswiderruf.

Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hanno-

ver.

Mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Hannover am

23. Mai 2003 ging die Untersuchungshaft des in der Justizvollzugsanstalt Han-

nover einsitzenden Verurteilten ohne weiteres in Strafhaft über. Damit wurde

die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover für die Entschei-

dung der Widerrufsfrage zuständig. Daran ändert es nichts, daß der Verurteilte

im August 2003 zur Vollstreckung der Maßregel nach § 64 StGB in einer Ent-

ziehungsanstalt untergebracht wurde, die in dem Bezirk des Landgerichts Bie-

lefeld liegt. Damit ging zwar die allgemeine Zuständigkeit für Nachtragsent-

scheidungen auf die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld

über, nicht aber die Zuständigkeit für die Widerrufsfrage. Denn die Strafvoll-

streckungskammer des Landgerichts Hannover war mit dieser Frage vorher

befaßt und hatte darüber nicht abschließend befunden. Ein Befaßtsein im

Rechtssinne liegt vor, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entschei-

dung rechtfertigen können. Dies war hier jedenfalls im Juli 2003 der Fall, weil

zu diesem Zeitpunkt das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Hannover zum

Bewährungsheft gegeben wurde. Dabei ist es unerheblich, daß das Bewäh-

rungsheft nicht der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover vor-

lag. Für das Befaßtsein der Strafvollstreckungskammer genügt es, daß die Un-

terlagen bei einem Gericht eingehen, das für die Entscheidung zuständig sein

kann (BGHR StPO § 462 a Befaßtsein 8). Unerheblich ist auch, daß die

Staatsanwaltschaft erst den Widerrufsantrag gestellt hat, als sich der Verurteil-

te in der W. Klinik befand, da die Widerrufsfrage von

Amts wegen zu prüfen ist.

Bode Otten Rothfuß

Roggenbuck Appl