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BGH Beschluss vom 25.05.2005 – 2 ARs 143/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Mai 2005
in der Strafvollstreckungssache
gegen
Az.: 5 VRs 102 Js 4427/00 Staatsanwaltschaft Aschaffenburg Az.: 4 Ls 102 Js 4427/00 Amtsgericht Aschaffenburg Az.: 3774 Js 2336/02 Staatsanwaltschaft Hannover Az.: 86 StVK 36/04 Landgericht Hannover Az.: StVK M 2526/04 821 b) Bew - StVK M 2444/04 (21 b) - StVK M 4055/04 (21 b) Landgericht Bielefeld Az.: 5 AR 18/2005 Generalstaatsanwaltschaft Bamberg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 25. Mai 2005 gemäß § 14 StPO beschlossen:
Zuständig für die Entscheidung über den Widerruf der mit Urteil
des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 6. Juni 2000 bewilligten
Strafaussetzung zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskam-
mer des Landgerichts Hannover.
Gründe:
Der Verurteilte ist durch Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom
6. Juni 2000 zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt
worden. Durch Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. Dezember 2002,
rechtskräftig seit dem 23. Mai 2003, ist der Verurteilte zu einer Freiheitsstrafe
von drei Jahren und zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verurteilt
worden. Die Unterbringung nach § 64 StGB wurde seit dem 22. August 2003 in
der W. Klinik vollzogen. Die Strafvollstreckungs-
kammer des Landgerichts Bielefeld, die die Bewährungsüberwachung für die
Bewährung aus dem Urteil des Amtsgericht Aschaffenburg übernommen hatte,
hat den Verurteilten durch Beschluß vom 8. Dezember 2004 aus der Unterbrin-
gung entlassen. Eine Entscheidung über den von der Staatsanwaltschaft
Aschaffenburg beantragten Widerruf der Bewährung, den sie zuvor zurückge-
stellt hatte, hat sie nicht getroffen, sondern das Verfahren insoweit an die Straf-
vollstreckungskammer des Landgerichts Hannover abgegeben. Die Strafvoll-
streckungskammer des Landgerichts Hannover hat sich durch Beschluß vom
17. Januar 2005 für unzuständig erklärt.
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld hat die Akten
über die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg vorgelegt zur Herbeiführung einer
Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Zuständigkeit für den Bewäh-
rungswiderruf.
Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hanno-
ver.
Mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Hannover am
23. Mai 2003 ging die Untersuchungshaft des in der Justizvollzugsanstalt Han-
nover einsitzenden Verurteilten ohne weiteres in Strafhaft über. Damit wurde
die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover für die Entschei-
dung der Widerrufsfrage zuständig. Daran ändert es nichts, daß der Verurteilte
im August 2003 zur Vollstreckung der Maßregel nach § 64 StGB in einer Ent-
ziehungsanstalt untergebracht wurde, die in dem Bezirk des Landgerichts Bie-
lefeld liegt. Damit ging zwar die allgemeine Zuständigkeit für Nachtragsent-
scheidungen auf die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld
über, nicht aber die Zuständigkeit für die Widerrufsfrage. Denn die Strafvoll-
streckungskammer des Landgerichts Hannover war mit dieser Frage vorher
befaßt und hatte darüber nicht abschließend befunden. Ein Befaßtsein im
Rechtssinne liegt vor, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entschei-
dung rechtfertigen können. Dies war hier jedenfalls im Juli 2003 der Fall, weil
zu diesem Zeitpunkt das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Hannover zum
Bewährungsheft gegeben wurde. Dabei ist es unerheblich, daß das Bewäh-
rungsheft nicht der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover vor-
lag. Für das Befaßtsein der Strafvollstreckungskammer genügt es, daß die Un-
terlagen bei einem Gericht eingehen, das für die Entscheidung zuständig sein
kann (BGHR StPO § 462 a Befaßtsein 8). Unerheblich ist auch, daß die
Staatsanwaltschaft erst den Widerrufsantrag gestellt hat, als sich der Verurteil-
te in der W. Klinik befand, da die Widerrufsfrage von
Amts wegen zu prüfen ist.
Bode Otten Rothfuß
Roggenbuck Appl