BGH Beschluss vom 25.05.2005 – 2 StR 142/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Mai 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Mai 2005 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Kassel vom 6. Oktober 2004 mit den zugehörigen Fest-
stellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Ange-
klagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-
einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jah-
ren und neun Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in
einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf eine Verfahrensrüge und auf die
Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschluß-
formel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie offensichtlich unbegrün-
det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 11. April
2005 zutreffend u.a. ausgeführt:
"1. Der Beschwerdeführer beanstandet mit der auf § 265 Abs. 2 StPO
gestützten Verfahrensrüge zu Recht, dass er weder in der Anklage-
schrift noch in dem Eröffnungsbeschluss auf die Möglichkeit seiner
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hingewiesen worden ist
und auch in der Hauptverhandlung das Gericht einen solchen Hin-
weis nicht erteilt hat. Der Umstand, dass der Staatsanwalt in der
Hauptverhandlung hinsichtlich des Revisionsführers die Anordnung
der Maßregel des § 64 StGB beantragt hat, macht einen solchen ge-
richtlichen Hinweis nicht entbehrlich (BGHSt 22, 29, 31; BGH NStZ
1998, 529). Es ist nicht auszuschließen, dass sich der Angeklagte
bei prozessordnungsmäßigem Verfahrensablauf anders verteidigt
und das Gericht diese Maßregel nicht angeordnet hätte.
2. Die Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB könnte auch aus
sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand haben. Denn das Ur-
teil entspricht nicht den Anforderungen an die gemäß BVerfGE 91,
1f. näher darzulegende hinreichend konkrete Aussicht des Behand-
lungserfolges (§ 64 Abs. 2 StGB)."
Bode Otten Rothfuß
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