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BGH Beschluss vom 25.05.2005 – 2 StR 153/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Mai 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Mai 2005 gemäß
§§ 46, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vo-
rigen Stand zur Erhebung von Verfahrensrügen zu gewähren,
wird verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Bad Kreuznach vom 24. November 2004 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
I. Der Generalbundesanwalt hat zum Antrag auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand ausgeführt:
"Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig,
weil die Revision durch den Verteidiger des Angeklagten rechtzeitig be-
gründet wurde, so dass es an einer Fristversäumung fehlt. Es kommt
daher nicht mehr darauf an, dass der Antrag auch deshalb unzulässig
wäre, weil es an Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hinder-
nisses nach § 45 Abs. 2 StPO fehlt (Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 45
Rnr. 5 m.w.N.).
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Ver-
fahrensrügen kommt, wenn die Revision, wie hier, mit der Sachrüge
fristgemäß begründet worden ist, grundsätzlich nicht in Betracht (BGHR
StPO § 44 Verfahrensrüge 4, 7). Der Fall einer Ausnahme von diesem
Grundsatz liegt nicht vor (Meyer-Goßner aaO § 44 Rnr. 7a m.w.N.)."
Dem schließt sich der Senat an. Der Senat weist zusätzlich darauf hin,
daß nicht nur der Pflichtverteidiger des Angeklagten sondern auch der Wahl-
verteidiger form- und fristgerecht mit der Sachrüge die Revision begründet hat.
II. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des
Generalbundesanwalts Bezug, die durch die Gegenerklärung des Beschwerde-
führers nicht ausgeräumt werden.
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