BGH Beschluß vom 25.05.2005 – III ZR 409/04
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Mai 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 823 Ea
Die Verkehrssicherungspflicht für Wasserstraßen gebietet in der Regel auch
eine optische Kennzeichnung verbleibender Hindernisse, wenn Merkmale, an
denen sich die Schiffahrt orientieren konnte, im Zuge von Bauarbeiten entfernt
worden sind (hier: Beseitigung eines Brückenbogens bei stehengebliebenen
Brückenpfeilern).
BGH, Beschluß vom 25. Mai 2005 - III ZR 409/04 - Moselschiffahrtsobergericht Köln
- Moselschiffahrtsgericht St. Goar
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Dörr und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Köln als Moselschiffahrtsobergericht vom 19. Oktober 2004 - 3 U
35/04 BSchMo - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tra-
gen.
Der Gegenstandswert wird auf 373.062,16 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die klagende Versicherung nimmt die Bundesrepublik Deutschland als
Verkehrssicherungspflichtige der Bundeswasserstraße Mosel auf Ersatz von
Schäden in Anspruch, die bei einer Kollision des Motorschiffs "I. " mit dem
rechten Brückenpfeiler der Straßenbrücke Mehring am Abend des 21. Novem-
ber 2000 entstanden sind. Die Brücke war damals im Zuge von Bauarbeiten bis
auf die beiden Brückenpfeiler abgebaut. Während der rechte Pfeiler im Dun-
keln lag und nur durch talwärts und bergwärts angelegte Radarbojen gekenn-
zeichnet war, war der linke Brückenpfeiler aufgrund der Bauarbeiten zum Un-
fallzeitpunkt hell erleuchtet. Auf die Brückenbauarbeiten hatte die Beklagte
durch eine Beschilderung am Moselufer hingewiesen. Der Schiffsführer des auf
der rechten Moselseite zu Berg fahrenden Motorschiffs übersah den am Rande
des Fahrwassers stehenden Brückenpfeiler. Das Schiff stieß gegen den Pfei-
lerstumpf und sank; es entstand Totalschaden.
Das Moselschiffahrtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Mosel-
schiffahrtsobergericht hat den
im Berufungsverfahren auf Zahlung von
1.099.186,54 € gerichteten Leistungsantrag dem Grunde nach zu 1/3 für ge-
rechtfertigt erklärt und die Ersatzpflicht der Beklagten für alle weiteren Schäden
zu 1/3-Anteil festgestellt. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelas-
sen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig, aber unbegründet. Zulassungsgründe im
Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.
1.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in Binnenschiffahrt 2005 Nr. 1/2
S. 64 abgedruckt ist, hat im Ausgangspunkt eine Verletzung der Verkehrssiche-
rungspflicht auf seiten der Beklagten bejaht. Es hat die Hinweise auf Brücken-
bauarbeiten in der Beschilderung am Moselufer und die Sicherung des rechten
Brückenpfeilers durch Radartonnen nicht für ausreichend gehalten, sondern
das zusätzliche Anbringen von Lichtern oder Wahrschauflößen verlangt, um
auch die bei Dunkelheit nach optischer Sicht fahrenden Verkehrsteilnehmer auf
die Gefahrenstelle aufmerksam zu machen. Die Brückenbauarbeiten hätten
nämlich auch zur Entfernung bis dahin von der Schiffahrt genutzter Zeichen
geführt. Wegen der Straßenbeleuchtung und an der Brücke angebrachter
Schiffahrtszeichen sei die Brücke zuvor selbst bei Dunkelheit sichtbar gewesen
und habe damit der Schiffahrt zur Orientierung gedient. Durch den Abriß seien
die Schiffsführer trotz der Baustellenhinweise vor eine überraschende Situation
gestellt worden, die die Gefahr von Fehlreaktionen in sich getragen habe.
2.
Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
und bedarf keiner weiteren grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfah-
ren.
a) Bei einer Wasserstraße hat der Verkehrssicherungspflichtige das ge-
samte Fahrwasser für den durchgehenden Schiffsverkehr im Rahmen des Mög-
lichen und Zumutbaren zu sichern, insbesondere dafür zu sorgen, daß es frei
von Hindernissen ist oder daß zumindest bekannte künstliche Hindernisse ge-
nügend gekennzeichnet sind (BGHZ 37, 69, 70 ff.). Dies gilt um so mehr, wenn
die Wasserstraßenverwaltung die Gefahrenlage selbst geschaffen (so im Fall
des Senatsurteils vom 4. Juni 1956 - III ZR 238/54 - VersR 1956, 504, 505)
oder diese - wie hier - wesentlich vergrößert hat, indem sie Merkmale, an de-
nen sich die Schiffahrt orientieren konnte (im Streitfall Straßenbeleuchtung auf
der Brücke, Schiffahrtszeichen am Brückenbogen) im Zuge von Bauarbeiten
beseitigt hat. In solchen Fällen muß der Verkehrssicherungspflichtige zur Ab-
wehr der für die Schiffahrt drohenden Gefahren Zeichen wählen und Vorkeh-
rungen treffen, die für jeden Verkehrsteilnehmer eindeutig und unmißverständ-
lich die Art und Lage der nicht oder nicht mehr ohne weiteres erkennbaren Ge-
fahrenstelle klarstellen und es den Verkehrsteilnehmern möglich machen, der
Gefahr rechtzeitig auszuweichen (Senatsurteil vom 4. Juni 1956 aaO; BGH,
Urteil vom 5. Februar 1979 - II ZR 75/77 - VersR 1979, 437).
b) Diesen Anforderungen haben nach der zutreffenden Auffassung des
Berufungsgerichts die von der Beklagten getroffenen Sicherungsmaßnahmen
(Hinweisschilder am Moselufer, Radartonnen bergwärts und talwärts vor dem
rechten Brückenpfeiler) nicht genügt, selbst wenn die ungefähr 2 m aus dem
Wasser ragenden Pfeilerreste und die gelben Tonnen, wie die Beklagte be-
hauptet hat, bei Dunkelheit und guter Feuersicht auch für einen nur nach opti-
scher Sicht fahrenden Schiffsführer erkennbar waren. Infolgedessen kommt es
auch auf die in diesem Zusammenhang erhobene, auf die Verletzung rechtli-
chen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Rüge der Beschwerde, das Beru-
fungsgericht habe diesen Sachvortrag übergangen, nicht an. Weder die ver-
bliebenen Brückenpfeiler noch die Radarbojen fielen nach der rechtsfehlerfrei-
en tatsächlichen Beurteilung des Berufungsgerichts bei Dunkelheit jedenfalls
derart ins Auge, daß von einer eindeutigen und unmißverständlichen Kenn-
zeichnung der Gefahrenstelle gesprochen werden könnte.
Es trifft zwar zu, daß unter solchen Umständen der Schiffsführer auf-
grund seiner - bei Dunkelheit gesteigerten - allgemeinen Sorgfaltspflicht
(§ 1.04 MoselSchPV) gehalten ist, auf ein ihm zur Verfügung stehendes Ra-
dargerät als Hilfsmittel zurückzugreifen, obwohl dies in § 6.30 Nr. 4 Mo-
selSchPV ausdrücklich nur für unsichtiges Wetter bestimmt ist (vgl. dazu BGHZ
65, 304, 306 f. für die Seeschiffahrt; BGH, Urteil vom 4. März 1991 - II ZR
51/90 - VersR 1991, 605
zum Einsatz eines Sprechfunkgeräts;
Bemm/v. Waldstein, RheinSchPV, 3. Aufl., § 1.04 Rn. 4, § 6.30 Rn. 5). Hierauf
durfte sich die Beklagte aber schon deshalb nicht verlassen, weil nicht gewähr-
leistet ist, daß alle Schiffe mit modernen, leistungsfähigen Radargeräten aus-
gerüstet sind. Davon abgesehen mußte die Beklagte entgegen der Beschwerde
auch ein Fehlverhalten der plötzlich vor eine unklare Situation gestellten
Schiffsführer wie in dem vorliegenden Fall in Betracht ziehen. Aus diesen
Gründen ist dem Berufungsgericht ebenso darin zuzustimmen, daß zur Siche-
rung des gefährlichen Brückenpfeilers hier auffällige optische Hinweise, insbe-
sondere am Pfeiler angebrachte Lichter oder Wahrschauflöße mit entspre-
chenden Zeichen, erforderlich waren.
3.
Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde schließlich vorsorglich auch
gegen die vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Haftungsquote. Die Haf-
tungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB ist grundsätzlich Aufgabe des Tat-
richters und wäre auch in einem Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen,
ob das Berufungsgericht alle in Betracht kommenden Umstände vollständig
und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen
zugrunde gelegt hat (BGH, Urteil vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02 - NJW
2003, 1929, 1930 m.w.N.). Rechtsfehler dieser Art - geschweige denn zulas-
sungsrelevante Rechtsverstöße - sind nicht ersichtlich.
Schlick Streck Kapsa
Dörr Herrmann