Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 25.05.2005 – III ZR 409/04

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Mai 2005

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 823 Ea

Die Verkehrssicherungspflicht für Wasserstraßen gebietet in der Regel auch

eine optische Kennzeichnung verbleibender Hindernisse, wenn Merkmale, an

denen sich die Schiffahrt orientieren konnte, im Zuge von Bauarbeiten entfernt

worden sind (hier: Beseitigung eines Brückenbogens bei stehengebliebenen

Brückenpfeilern).

BGH, Beschluß vom 25. Mai 2005 - III ZR 409/04 - Moselschiffahrtsobergericht Köln

- Moselschiffahrtsgericht St. Goar

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Dörr und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Köln als Moselschiffahrtsobergericht vom 19. Oktober 2004 - 3 U

35/04 BSchMo - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tra-

gen.

Der Gegenstandswert wird auf 373.062,16 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die klagende Versicherung nimmt die Bundesrepublik Deutschland als

Verkehrssicherungspflichtige der Bundeswasserstraße Mosel auf Ersatz von

Schäden in Anspruch, die bei einer Kollision des Motorschiffs "I. " mit dem

rechten Brückenpfeiler der Straßenbrücke Mehring am Abend des 21. Novem-

ber 2000 entstanden sind. Die Brücke war damals im Zuge von Bauarbeiten bis

auf die beiden Brückenpfeiler abgebaut. Während der rechte Pfeiler im Dun-

keln lag und nur durch talwärts und bergwärts angelegte Radarbojen gekenn-

zeichnet war, war der linke Brückenpfeiler aufgrund der Bauarbeiten zum Un-

fallzeitpunkt hell erleuchtet. Auf die Brückenbauarbeiten hatte die Beklagte

durch eine Beschilderung am Moselufer hingewiesen. Der Schiffsführer des auf

der rechten Moselseite zu Berg fahrenden Motorschiffs übersah den am Rande

des Fahrwassers stehenden Brückenpfeiler. Das Schiff stieß gegen den Pfei-

lerstumpf und sank; es entstand Totalschaden.

Das Moselschiffahrtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Mosel-

schiffahrtsobergericht hat den

im Berufungsverfahren auf Zahlung von

1.099.186,54 € gerichteten Leistungsantrag dem Grunde nach zu 1/3 für ge-

rechtfertigt erklärt und die Ersatzpflicht der Beklagten für alle weiteren Schäden

zu 1/3-Anteil festgestellt. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelas-

sen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig, aber unbegründet. Zulassungsgründe im

Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.

1.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in Binnenschiffahrt 2005 Nr. 1/2

S. 64 abgedruckt ist, hat im Ausgangspunkt eine Verletzung der Verkehrssiche-

rungspflicht auf seiten der Beklagten bejaht. Es hat die Hinweise auf Brücken-

bauarbeiten in der Beschilderung am Moselufer und die Sicherung des rechten

Brückenpfeilers durch Radartonnen nicht für ausreichend gehalten, sondern

das zusätzliche Anbringen von Lichtern oder Wahrschauflößen verlangt, um

auch die bei Dunkelheit nach optischer Sicht fahrenden Verkehrsteilnehmer auf

die Gefahrenstelle aufmerksam zu machen. Die Brückenbauarbeiten hätten

nämlich auch zur Entfernung bis dahin von der Schiffahrt genutzter Zeichen

geführt. Wegen der Straßenbeleuchtung und an der Brücke angebrachter

Schiffahrtszeichen sei die Brücke zuvor selbst bei Dunkelheit sichtbar gewesen

und habe damit der Schiffahrt zur Orientierung gedient. Durch den Abriß seien

die Schiffsführer trotz der Baustellenhinweise vor eine überraschende Situation

gestellt worden, die die Gefahr von Fehlreaktionen in sich getragen habe.

2.

Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

und bedarf keiner weiteren grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfah-

ren.

a) Bei einer Wasserstraße hat der Verkehrssicherungspflichtige das ge-

samte Fahrwasser für den durchgehenden Schiffsverkehr im Rahmen des Mög-

lichen und Zumutbaren zu sichern, insbesondere dafür zu sorgen, daß es frei

von Hindernissen ist oder daß zumindest bekannte künstliche Hindernisse ge-

nügend gekennzeichnet sind (BGHZ 37, 69, 70 ff.). Dies gilt um so mehr, wenn

die Wasserstraßenverwaltung die Gefahrenlage selbst geschaffen (so im Fall

des Senatsurteils vom 4. Juni 1956 - III ZR 238/54 - VersR 1956, 504, 505)

oder diese - wie hier - wesentlich vergrößert hat, indem sie Merkmale, an de-

nen sich die Schiffahrt orientieren konnte (im Streitfall Straßenbeleuchtung auf

der Brücke, Schiffahrtszeichen am Brückenbogen) im Zuge von Bauarbeiten

beseitigt hat. In solchen Fällen muß der Verkehrssicherungspflichtige zur Ab-

wehr der für die Schiffahrt drohenden Gefahren Zeichen wählen und Vorkeh-

rungen treffen, die für jeden Verkehrsteilnehmer eindeutig und unmißverständ-

lich die Art und Lage der nicht oder nicht mehr ohne weiteres erkennbaren Ge-

fahrenstelle klarstellen und es den Verkehrsteilnehmern möglich machen, der

Gefahr rechtzeitig auszuweichen (Senatsurteil vom 4. Juni 1956 aaO; BGH,

Urteil vom 5. Februar 1979 - II ZR 75/77 - VersR 1979, 437).

b) Diesen Anforderungen haben nach der zutreffenden Auffassung des

Berufungsgerichts die von der Beklagten getroffenen Sicherungsmaßnahmen

(Hinweisschilder am Moselufer, Radartonnen bergwärts und talwärts vor dem

rechten Brückenpfeiler) nicht genügt, selbst wenn die ungefähr 2 m aus dem

Wasser ragenden Pfeilerreste und die gelben Tonnen, wie die Beklagte be-

hauptet hat, bei Dunkelheit und guter Feuersicht auch für einen nur nach opti-

scher Sicht fahrenden Schiffsführer erkennbar waren. Infolgedessen kommt es

auch auf die in diesem Zusammenhang erhobene, auf die Verletzung rechtli-

chen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Rüge der Beschwerde, das Beru-

fungsgericht habe diesen Sachvortrag übergangen, nicht an. Weder die ver-

bliebenen Brückenpfeiler noch die Radarbojen fielen nach der rechtsfehlerfrei-

en tatsächlichen Beurteilung des Berufungsgerichts bei Dunkelheit jedenfalls

derart ins Auge, daß von einer eindeutigen und unmißverständlichen Kenn-

zeichnung der Gefahrenstelle gesprochen werden könnte.

Es trifft zwar zu, daß unter solchen Umständen der Schiffsführer auf-

grund seiner - bei Dunkelheit gesteigerten - allgemeinen Sorgfaltspflicht

(§ 1.04 MoselSchPV) gehalten ist, auf ein ihm zur Verfügung stehendes Ra-

dargerät als Hilfsmittel zurückzugreifen, obwohl dies in § 6.30 Nr. 4 Mo-

selSchPV ausdrücklich nur für unsichtiges Wetter bestimmt ist (vgl. dazu BGHZ

65, 304, 306 f. für die Seeschiffahrt; BGH, Urteil vom 4. März 1991 - II ZR

51/90 - VersR 1991, 605

zum Einsatz eines Sprechfunkgeräts;

Bemm/v. Waldstein, RheinSchPV, 3. Aufl., § 1.04 Rn. 4, § 6.30 Rn. 5). Hierauf

durfte sich die Beklagte aber schon deshalb nicht verlassen, weil nicht gewähr-

leistet ist, daß alle Schiffe mit modernen, leistungsfähigen Radargeräten aus-

gerüstet sind. Davon abgesehen mußte die Beklagte entgegen der Beschwerde

auch ein Fehlverhalten der plötzlich vor eine unklare Situation gestellten

Schiffsführer wie in dem vorliegenden Fall in Betracht ziehen. Aus diesen

Gründen ist dem Berufungsgericht ebenso darin zuzustimmen, daß zur Siche-

rung des gefährlichen Brückenpfeilers hier auffällige optische Hinweise, insbe-

sondere am Pfeiler angebrachte Lichter oder Wahrschauflöße mit entspre-

chenden Zeichen, erforderlich waren.

3.

Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde schließlich vorsorglich auch

gegen die vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Haftungsquote. Die Haf-

tungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB ist grundsätzlich Aufgabe des Tat-

richters und wäre auch in einem Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen,

ob das Berufungsgericht alle in Betracht kommenden Umstände vollständig

und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen

zugrunde gelegt hat (BGH, Urteil vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02 - NJW

2003, 1929, 1930 m.w.N.). Rechtsfehler dieser Art - geschweige denn zulas-

sungsrelevante Rechtsverstöße - sind nicht ersichtlich.

Schlick Streck Kapsa

Dörr Herrmann