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BGH Beschluß vom 25.05.2005 – XII ZB 185/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Mai 2005

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

EGBGB Art. 17 Abs. 3, 220 Abs. 2; BGB § 1587; VAHRG § 10 a

a) Zwischen ehemaligen jugoslawischen Staatsangehörigen, deren Ehe noch

vor dem Inkrafttreten des neuen Kollisionsrechts zum 1. September 1986 im

ehemaligen Jugoslawien geschieden wurde, findet kein Versorgungsaus-

gleich nach deutschem Recht statt.

b) Ein entgegen den Kollisionsregeln rechtskräftig durchgeführter Versorgungs-

ausgleich kann im Wege des Abänderungsverfahrens nach § 10 a VAHRG

nicht rückgängig gemacht werden.

BGH, Beschluß vom 25. Mai 2005 - XII ZB 185/01 - OLG Stuttgart AG Heilbronn

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2005 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr.

Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats

- Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Juli

2001 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 595 € (= 1.163,16 DM)

Gründe

I.

Die beiden 1940 geborenen Ehegatten besaßen die frühere jugoslawi-

sche Staatsangehörigkeit und schlossen am 10. März 1962 miteinander die

Ehe. Seit 1969 hatten sie ihren Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik

Deutschland und erwarben hier Versorgungsanrechte. Ihre Ehe wurde am

7. Oktober 1977 von einem Gericht im ehemaligen Jugoslawien rechtskräftig

geschieden.

Auf den Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) hat das Amtsgericht - Fami-

liengericht - mit Beschluß vom 18. Februar 2000 den öffentlich-rechtlichen Ver-

sorgungsausgleich durchgeführt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts

haben die Ehegatten in der Ehezeit, deren Ende (§ 1587 Abs. 2 BGB) das

Amtsgericht mit dem 30. April 1977 angenommen hat, gesetzliche Rentenan-

wartschaften erworben, und zwar die Ehefrau bei der LVA Niederbayern-

Oberpfalz in Höhe von (richtig:) 91,36 DM, der Ehemann (Antragsgegner) bei

der Bahnversicherungsanstalt Abt. A in Höhe von 273,84 DM, jeweils monatlich

und bezogen auf das Ehezeitende. Außerdem hat der Ehemann danach bei der

Zusatzversorgung der Bahnversicherungsanstalt Abt. B eine unverfallbare An-

wartschaft auf die statische Versicherungsrente in Höhe von (richtig:) 88,44 DM,

monatlich und bezogen auf das Ehezeitende, erworben, die das Amtsgericht in

eine dynamische Anwartschaft in Höhe von 11,37 DM umgerechnet hat. Die

Anwartschaft des Ehemannes auf eine Versorgungsrente der Zusatzversorgung

war noch nicht unverfallbar.

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es

im Wege des Splittings gesetzliche Rentenanwartschaften vom Versicherungs-

konto des Ehemannes bei der Bundesbahnversicherungsanstalt Abt. A in Höhe

von monatlich 91,24 DM, bezogen auf das Ehezeitende, auf das Versiche-

rungskonto der Ehefrau bei der LVA Niederbayern-Oberpfalz übertragen hat.

Außerdem hat es durch analoges Quasi-Splitting zu Lasten des Versicherungs-

kontos des Ehemannes bei der Bundesbahnversicherungsanstalt Abt. B gesetz-

liche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 5,69 DM, bezogen auf das

Ehezeitende, auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA Niederbay-

ern-Oberpfalz begründet.

Das vorliegende Verfahren ist durch einen Antrag der Bahnversiche-

rungsanstalt Abt. B eingeleitet worden, mit dem diese gemäß § 10 a VAHRG

begehrt hat, das inzwischen unverfallbar gewordene Anrecht des Ehemannes

auf Versorgungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ein-

zubeziehen. Diesem Antrag hat sich die Ehefrau angeschlossen. Der Ehemann

hat beantragt, diesen Antrag abzuweisen, die Entscheidung des Amtsgerichts

vom 18. Februar 2000 aufzuheben und auszusprechen, daß ein Versorgungs-

ausgleich zwischen den Parteien nicht stattfinde.

Das Amtsgericht hat den Antrag der Bahnversicherungsanstalt als unzu-

lässig zurückgewiesen, da die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach

Art. 17 Abs. 1 EGBGB a.F. unzulässig sei. Das Oberlandesgericht hat die Be-

schwerde des Ehemannes zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelas-

sene weitere Beschwerde des Ehemannes, mit der er sein Begehren, die Erst-

entscheidung über den Versorgungsausgleich aufzuheben und festzustellen,

daß ein Versorgungsausgleich zwischen den Parteien nicht stattfinde, weiter-

verfolgt.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2002, 614

veröffentlicht ist, geht davon aus, daß der Versorgungsausgleich zwischen den

Parteien zu Unrecht durchgeführt wurde. Maßgebend sei insoweit das vor dem

Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts

geltende Kollisionsrecht (vgl. Art. 17 Abs. 1 EGBGB a.F.). Danach habe sich die

Durchführung eines Versorgungsausgleichs nach dem gemeinsamen - jugo-

slawischen - Heimatrecht der Parteien bestimmt. Dieses habe zwar den Ver-

sorgungsausgleich als Rechtsinstitut nicht gekannt. Die Unrichtigkeit der Erst-

entscheidung über den Versorgungsausgleich könne jedoch nicht im Wege der

Abänderung nach § 10 a VAHRG dahin korrigiert werden, daß nunmehr die

Erstentscheidung aufgehoben werde und ein Versorgungsausgleich unterblei-

be. Diese Vorschrift eröffne, wie ihr Absatz 1 verdeutliche, nur eine "entspre-

chende", d.h. eine den in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfaßten Umständen angepaßte

Abänderung der Erstentscheidung nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Abän-

derungsentscheidung neu ermittelten Wertunterschieds. Im übrigen bleibe die

Bestandskraft von Entscheidungen über den Versorgungsausgleich jedoch ge-

wahrt.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Durch-

führung des Versorgungsausgleichs - hier: der Abänderung der Erstentschei-

dung über den Versorgungsausgleich - ergibt sich aus § 606 a Abs. 1 Nr. 2

ZPO.

b) Die Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich war unrichtig;

denn zwischen den Parteien findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.

Die Frage nach der Durchführbarkeit eines Versorgungsausgleichs be-

stimmt sich hier nach dem früheren, bis zum 31. August 1986 geltenden Kollisi-

onsrecht. Das folgt aus Art. 220 Abs. 1 EGBGB. Danach bleibt das bisherige

Internationale Privatrecht auf vor dem 1. September 1986 abgeschlossene Vor-

gänge weiterhin anwendbar. Ein solcher Vorgang liegt hier vor. Das Schei-

dungsverfahren der Parteien ist bereits 1977 rechtshängig geworden. Dement-

sprechend bestimmte sich das Scheidungsstatut nach dem bisherigen Kollisi-

onsrecht. Dessen Anknüpfungsregeln gelten nicht nur für die Scheidung selbst,

sondern, wie der Senat wiederholt entschieden hat, auch für die Frage, ob zwi-

schen geschiedenen Ehegatten in Fällen mit Auslandsberührung ein Versor-

gungsausgleich durchzuführen ist oder nicht (Senatsbeschlüsse vom 26. Okto-

ber 1989 - IVb ZB 179/88 - FamRZ 1990, 142 und vom 30. September 1992

- XII ZB 44/89 - FamRZ 1993, 416). Der Versorgungsausgleich ist insoweit nicht

als selbständiger Vorgang anzusehen; Scheidung und Scheidungsfolgen stellen

vielmehr einen umfassenden, in den Einzelheiten aufeinander abgestimmten

Regelungskomplex dar, aus dem grundsätzlich nicht Einzelfolgen herausge-

nommen und anderen Statuten unterstellt werden dürfen. Der Versorgungsaus-

gleich folgt deshalb in intertemporaler Hinsicht der Scheidung. Dabei kommt es

nicht darauf an, ob der Versorgungsausgleich im Verbund mit der Scheidung

oder, wie hier, in einem selbständigen Verfahren durchgeführt werden soll. Aus

Art. 220 Abs. 2 EGBGB, der für die Wirkungen familienrechtlicher Rechtsver-

hältnisse auf das seit dem 1. September 1986 geltende neue Kollisionsrecht

verweist, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Denn die Voraussetzungen dieser

Vorschrift liegen nicht vor: Im Unterschied etwa zum Unterhalt, der als fortdau-

erndes familienrechtliches Rechtsverhältnis weitere Rechtswirkungen hervor-

bringt und daher ex nunc den neuen Vorschriften unterliegt, hat der Versor-

gungsausgleich als nur punktuelle Maßnahme keine von Art. 220 Abs. 2

EGBGB erfaßte fortdauernde Wirkung (Senatsbeschluß vom 30. September

1992 aaO 417).

Nach dem bis zum 31. August 1986 geltenden und - wie dargelegt - für

den vorliegenden Fall weiterhin maßgebenden Kollisionsrecht beurteilt sich die

Frage, ob zwischen Ehegatten in Fällen mit Auslandsberührung ein Versor-

gungsausgleich stattfindet, nach den Anknüpfungsregeln, die der Senat zur Er-

setzung der geschlechtsbezogenen Anknüpfung des früheren Scheidungssta-

tuts entwickelt hat und auf die insoweit nach der Nichtigerklärung des Art. 17

Abs. 1 EGBGB a.F. durch das Bundesverfassungsgericht (FamRZ 1985, 463)

weiter abgestellt werden kann (Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 1989 aaO

142 und vom 30. September 1992 aaO 417). Danach ist für die Frage nach der

Durchführbarkeit eines Versorgungsausgleichs ausschließlich das Recht des

Staates maßgebend, dem beide Ehegatten im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit

des Scheidungsantrags angehören; für eine differenzierende Anknüpfung, wie

sie nunmehr Art. 17 Abs. 3 EGBGB n.F. für den Versorgungsausgleich vorsieht,

bleibt kein Raum. Da das jugoslawische Heimatrecht der Parteien einen Ver-

sorgungsausgleich nicht kennt, war im vorliegenden Fall zwischen den Parteien

ein Versorgungsausgleich nicht durchzuführen. Inwieweit sich durch die zwi-

schenzeitlichen politischen Veränderungen in Jugoslawien Veränderungen in

der Staatsangehörigkeit der Parteien und der Frage ihres Heimatrechts ergeben

haben, kann offenbleiben, da ein etwaiger Statutenwechsel nach erfolgter

Scheidung den hier zu beurteilenden abgeschlossenen Sachverhalt nicht mehr

berühren kann (Senatsbeschluß vom 30. September 1992 aaO 417).

c) Diese Unrichtigkeit der Erstentscheidung über den Versorgungsaus-

gleich führt allerdings nicht dazu, daß diese Entscheidung, wie vom Antrags-

gegner begehrt, nunmehr im Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG auf-

gehoben und ausgesprochen werden könnte, daß ein Versorgungsausgleich

zwischen den Parteien nicht stattfindet.

aa) Als Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit erwachsen Entschei-

dungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich sowohl in formel-

le wie in materielle Rechtskraft. Daran hat sich auch nach Einführung der Ab-

änderungsmöglichkeit in § 10 a VAHRG im Grundsatz nichts geändert. Aller-

dings erlaubt § 10a VAHRG eine weitgehende Durchbrechung der Rechtskraft,

indem er - neben den anderen in Abs. 1 genannten Fällen - nach Abs. 1 Nr. 1

eine Abänderung immer dann zuläßt, wenn ein im Zeitpunkt der Abänderungs-

entscheidung ermittelter Wertunterschied der ausgleichspflichtigen Anrechte

von dem in der abzuändernden Entscheidung zugrunde gelegten Wertunter-

schied wesentlich abweicht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Unter-

schied auf einer erst nachträglich eingetretenen Wertveränderung beruht oder

seine Ursache bereits in einem Ermittlungsfehler des Erstverfahrens hat. Viel-

mehr werden auch solche Abweichungen erfaßt, die sich aus der Korrektur frü-

herer Rechen- oder Rechtsanwendungsfehler ergeben (sog. Totalrevision).

Auch solche Fehler knüpfen aber an die in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Vor-

aussetzungen an, ermöglichen also eine Abänderung insbesondere nach Nr. 1,

2 nur dann, wenn sich durch ihre Berücksichtigung der dem Ausgleich bisher

zugrunde gelegte Wertunterschied der beiderseitigen Anrechte ändert (zum

Ganzen ausführlich Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1995 - XII ZB 95/93 -

FamRZ 1996, 282, 283).

bb) Dagegen werden Fälle von der Abänderungsmöglichkeit von vorn-

herein nicht erfaßt, in denen der Versorgungsausgleich ohne eine Ermittlung

etwaiger auszugleichender Anrechte bereits dem Grunde nach ausgeschlossen

wurde. So hat der Senat eine Abänderung in einem Fall versagt, in dem das

Amtsgericht den Versorgungsausgleich aus kollisionsrechtlichen Gründen zu

Unrecht ausgeschlossen hatte (Senatsbeschluß aaO 282 ff.). Hier liegen die

Dinge zwar umgekehrt: Das Amtsgericht hat im Erstverfahren - in fehlerhafter

Anwendung des Kollisionsrechts - den Versorgungsausgleich zu Unrecht

durchgeführt. Auch dieser Rechtsfehler kann jedoch nicht im Verfahren nach

§ 10 a VAHRG korrigiert werden. Denn er beruht nicht auf einer veränderten

oder fehlerhaften Ermittlung der in § 10 a Abs. 1 genannten Umstände, die sich

auf die Ermittlung des Wertunterschieds (Abs. 1 Nr. 1, 2) oder auf die Wahl der

Augleichsform (Abs. 1 Nr. 3) in der Erstentscheidung auswirken (so auch Jo-

hannsen/Henrich/Hahne, Eherecht 4. Aufl., § 10 a VAHRG Rdn. 6; Wick, Der

Versorgungsausgleich 2004, Rdn. 292).

Der Umstand, daß im vorliegenden Fall möglicherweise - zusätzlich - die

Voraussetzungen des § 10 a Abs. 1 Nr. 2 VAHRG erfüllt sind, weil das Anrecht

des Ehemannes auf die Versorgungsrente nachträglich unverfallbar geworden

ist, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Eine Einbeziehung dieses nunmehr

unverfallbaren Anrechts des Ehemannes und Beschwerdeführers kommt (los-

gelöst vom Verbot, die Erstentscheidung zu seinem Nachteil abzuändern)

schon aus kollisionsrechtlichen Gründen nicht in Betracht: Da ein Versorgungs-

ausgleich zwischen den Parteien nicht durchgeführt werden durfte, darf der der

Ehefrau bereits gutgebrachte Ausgleichsbetrag jedenfalls nicht erhöht werden;

das wäre aber der Fall, wenn der Versorgungsausgleich zugunsten der Ehefrau

auf weitere, bislang nicht einbezogene Anrechte des Ehemannes - hier auf die

Versorgungsrente - erstreckt und damit erweitert würde. Ebensowenig kann

aber die zwischenzeitlich eingetretene Unverfallbarkeit des Anrechts des Ehe-

mannes auf Versorgungsrente dazu führen, daß die Erstentscheidung über den

zu seinen Lasten durchgeführten Versorgungsausgleich nunmehr vollends in

Wegfall gerät. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 10 a Abs. 1

VAHRG, der nur eine "entsprechende", d.h. den in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten

Wertverschiebungen Rechnung tragende Abänderung der Erstentscheidung

über den Versorgungsausgleich zuläßt. Die vom Antragsgegner begehrte Auf-

hebung der Erstentscheidung "entspräche" der zwischenzeitlich eingetretenen

Unverfallbarkeit seines Anrechts auf Versorgungsrente nicht; sie liefe ihr sogar

zuwider. Für eine solche Abänderung bietet § 10 a VAHRG keine Handhabe.

cc) Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 10 a VAHRG, die

dem Anliegen des Antragsgegners Rechnung tragen würde, kommt nach

Zweck und Entstehungsgeschichte der Vorschrift nicht in Betracht. Die im Se-

natsbeschluß vom 13. Dezember 1995 (aaO 283 f.) angestellten Überlegungen

zu einer ausweitenden Handhabung gelten insoweit entsprechend. Eine verfas-

sungsrechtliche Notwendigkeit zu einer solchen Handhabung, wie sie die weite-

re Beschwerde geltend macht, hält der Senat nicht für gegeben.

Hahne

Weber-Monecke

Wagenitz

Vézina

Dose