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BGH Urteil vom 25.05.2005 – XII ZR 204/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 25. Mai 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

XII ZR 204/02

URTEIL

in der Familensache

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

EGBGB Art. 226 Abs. 2

EheG § 37

BGB §§ 1355 Abs. 5, 242 D

Das neue Ehenamensrecht sieht die Möglichkeit, dem anderen Ehegatten die Fort-

führung des Ehenamens nach Aufhebung der Ehe zu untersagen, nicht mehr vor.

Ausnahmen sind nur in krassen Einzelfällen unter dem Gesichtspunkt des Rechts-

mißbrauchs denkbar.

BGH, Urteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 204/02 - LG Düsseldorf

AG Düsseldorf

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 25. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin

Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und

den Richter Dose

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts

Düsseldorf vom 20. Juni 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-

wiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt vom Beklagten, den Ehenamen aus der aufgeho-

benen Ehe mit ihr abzulegen.

Die Parteien schlossen 1993 die Ehe. Den Geburtsnamen der klagenden

Ehefrau bestimmten sie zum Ehenamen, den der beklagte Ehemann auch in

der Folgezeit führte. Auf die von der Ehefrau am 3. April 1998 erhobene Klage

wurde die Ehe durch Urteil des Amtsgerichts vom 8. Februar 2000 aufgehoben.

In den Gründen des Urteils wird ausgeführt, der Ehemann habe die Ehefrau zur

Eingehung der Ehe bestimmt, indem er ihr arglistig seine erheblich einge-

schränkte Zeugungsfähigkeit verschwiegen habe. Im vorliegenden Verfahren

verlangt die Ehefrau vom Ehemann, den Ehenamen abzulegen und alle hierzu

erforderlichen Erklärungen abzugeben bzw. die dazu notwendigen Handlungen

vorzunehmen.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben; das Landgericht hat die

Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr erst-

instanzliches Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Nach Auffassung des Landgerichts richten sich die Rechtsfolgen der

Eheaufhebung nach § 37 EheG a.F., da die Aufhebungsklage vor dem 1. Juli

1998 Inkrafttreten des Eheschließungsrechtsgesetzes (vom 4. Mai 1998 BGBl. I

S. 833) erhoben worden sei (Art. 226 Abs. 2 EGBGB). Danach bestimmten sich

die Rechtsfolgen der Eheaufhebung nach den Vorschriften über die Scheidung.

Diese sähen in § 1355 Abs. 5 BGB ausdrücklich ein Recht zur Fortführung des

durch Eheschließung erworbenen Ehenamens vor. Eine Namensaberkennung,

wie sie in den §§ 56, 57 EheG a.F. als Folge einer Scheidung vorgesehen ge-

wesen sei, komme seit Aufhebung dieser Vorschriften durch das 1. EheRG

(vom 14. Juni 1976 BGBl. I S. 1421) nicht mehr in Betracht. Ob es einem Ehe-

gatten unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs überhaupt untersagt

werden könne, den infolge der Eheschließung erworbenen Ehenamen nach

Auflösung der Ehe weiterzuführen, sei zweifelhaft. Die Frage könne aber dahin-

stehen. Soweit von Teilen der Rechtsprechung und der Literatur eine Verwir-

kung des Rechts auf Namensführung oder ein Anspruch auf Ablegung des E-

henamens angenommen werde, würden diese Rechtsfolgen ausdrücklich auf

besonders schwere Fälle des Rechtsmißbrauchs beschränkt. Ein solcher Fall

liege allenfalls dann vor, wenn das unlautere Verhalten des einen Ehegatten

gerade darauf abziele, mit der Eheschließung den Namen des anderen Ehegat-

ten zu erwerben. Das sei hier nicht der Fall. Die dem Beklagten von der Kläge-

rin vorgeworfenen Verfehlungen hätten sämtlich keinen hinreichenden Bezug

zum Ehenamen und könnten schon deshalb einen schweren Rechtsmißbrauch,

der die von der Klägerin begehrte Rechtsfolge tragen könne, nicht begründen.

Dies gelte auch für die Behauptung, der Beklagte habe unter dem Ehenamen

acht ungedeckte Schecks begeben sowie Zugriff auf ein "überschuldetes" Kon-

to genommen; denn die Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, hänge

von einer entsprechenden rechtsgeschäftlichen Verfügungsmacht, nicht aber

von der Namensführung des Verfügenden ab. Soweit der Beklagte über ge-

meinsame Vermögenswerte verfügt haben sollte, sei ein Namensmißbrauch

ebenfalls nicht ersichtlich.

2. Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum.

a) Das Landgericht geht zutreffend davon aus, daß sich die Rechtsfolgen

der Aufhebung der Ehe der Parteien gemäß Art. 226 Abs. 2 EGBGB nach dem

bis zum 30. Juni 1998 geltenden Recht bestimmen; denn die Klage, die zur

Aufhebung der Ehe geführt hat, ist vor dem 1. Juli 1998 (Inkrafttreten des Ehe-

schließungsrechtsgesetzes vom 4. Mai 1998 BGBl. I S. 833) erhoben worden.

b) Bis zum 30. Juni 1998 waren die Rechtsfolgen einer Eheaufhebung in

§ 37 Abs. 1 EheG geregelt, der mit Wirkung vom 1. Juli 1998 durch § 1318 BGB

(i.d.F. des Eheschließungsrechtsgesetzes) abgelöst worden ist. § 37 Abs. 1

EheG bietet für das Verlangen der Klägerin keine Grundlage.

Nach dieser Vorschrift bestimmen sich die Folgen der Aufhebung einer

Ehe nach den Vorschriften über die Scheidung. Der damit in Bezug genomme-

ne § 1355 Abs. 5 Satz 1 BGB sieht vor, daß der geschiedene Ehegatte seinen

Ehenamen auch nach der Scheidung behält. § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB gewährt

dem geschiedenen Ehegatten zwar das Recht, seinen Geburtsnamen oder den

Namen wieder anzunehmen, den er zur Zeit der Eheschließung geführt hatte.

Der andere Ehegatte hat jedoch keinen Anspruch darauf, daß sein früherer

Ehegatte von der ihm in § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB gewährten Möglichkeit auch

Gebrauch macht. Das Ehegesetz kannte zwar in § 57 - wie zuvor auch das

BGB (§ 1577 Abs. 3 in der bis zum Inkrafttreten des Ehegesetzes geltenden

Fassung) - eine Möglichkeit, auf Antrag des Mannes der Frau bei ehrlosem

oder unsittlichem Lebenswandel die Weiterführung des Mannes- (= Ehe)na-

mens zu untersagen. Diese - nach dem damaligen Recht konsequent auf die

Ablegung des "erheirateten" Mannesnamens beschränkte - Möglichkeit ist je-

doch vom 1. EheRG ersatzlos beseitigt worden.

c) Das Begehren der Klägerin ist auch nicht unter dem Gesichtpunkt des

Rechtsmißbrauchs (§ 242 BGB ) begründet.

Die Frage, ob der Ehegatte, dessen Geburtsname Ehename geworden

ist, dem anderen Ehegatten die Fortführung des Ehenamens unter bestimmten

Voraussetzungen nach § 242 BGB untersagen kann, wird in Rechtsprechung

und Literatur unterschiedlich beurteilt. Zum Teil wird ein solches Untersagungs-

recht verneint, weil der Ehename kein nur abgeleiteter Name, sondern zu eige-

nem Recht erworben sei; niemandem aber könne die Führung "seines" Namens

untersagt werden (OLG Celle FamRZ 1992, 817). Die Gegenmeinung hält

- jedenfalls in "Extremfällen" (Bamberger/Roth/Lohmann aaO § 1355 Rdn. 23)

und "unter Berücksichtigung von Zumutbarkeits- und Verwirkungsgesichtspunk-

ten" (Soergel/Hohloch BGB 12. Aufl. Nachträge § 1355 n.F. Rdn. 43) ein Unter-

sagungsrecht für möglich. Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn der Ehename

in unredlicher Absicht - etwa zu dem Zweck, unter dem Schutz des neuen Na-

mens weitere Straftaten begehen zu können - erworben worden sei (OLG

Braunschweig FamRZ 1979, 913).

Für die erstgenannte Auffassung spricht, daß der durch Eheschließung

erworbene Familien- (Ehe-) name gegenüber dem durch Geburt erworbenen

Familiennamen kein Name minderer Qualität ist. Auch wenn sich der "erheirate-

te" Ehename vom Namen des anderen Ehegatten ableitet, so wird er doch zum

eigenen Namen seines neuen Trägers, verdrängt dessen bisher geführten Na-

men und wird nunmehr Teil der Persönlichkeit seines Trägers. Als eigener und

nicht nur "geliehener" Name genießt dieser Name den Schutz des allgemeinen

Persönlichkeitsrechts, und zwar unabhängig davon, ob die Ehe, die Anlaß für

den Namenserwerb war, fortbesteht oder nicht (vgl. BVerfG FamRZ 2004, 515,

517). Daraus ließe sich folgern, daß die Führung eines durch Eheschließung

erworbenen Familiennamens grundsätzlich keinen anderen Einschränkungen

unterworfen werden darf als das Führen eines durch Geburt erworbenen Fami-

liennamens. Ein solcher Unterschied würde aber möglicherweise begründet,

wenn der Ehegatte, dessen Geburtsname zum Ehenamen bestimmt worden ist,

dem anderen Ehegatten die Fortführung dieses Namens untersagen könnte.

Letztlich kann diese Frage indes dahinstehen. Denn auch wenn man - jeden-

falls für "krasse Einzelfälle" (Soergel/Hohloch aaO) - ein solches Untersagungs-

recht eines Ehegatten für möglich hält, kann es sich dabei doch stets nur um

eine Sanktion auf ein Verhalten des anderen Ehegatten handeln, das den Na-

menserwerb oder die Namensführung des anderen Ehegatten als solche betrifft

und in so hohem Maße zu mißbilligen ist, daß diesem - auch bei Berücksichti-

gung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts an dem aus der Ehe erworbe-

nen Namen - die Fortführung dieses Namens gegen den Willen seines früheren

Ehegatten nach Treu und Glauben nicht länger gestattet werden kann.

Diese Voraussetzung liegt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt

hat, hier nicht vor. Es ist nicht festgestellt, daß der Beklagte die Klägerin zur

Eingehung der Ehe auch und gerade deshalb bewogen hat, um ihren Namen

als Ehenamen erwerben und mißbräuchlich nutzen zu können. Auch eine spä-

tere mißbräuchliche Nutzung dieses Namens ist weder vorgetragen noch er-

sichtlich. Sie liegt auch nicht in der angeblichen Begebung ungedeckter

Schecks durch den Beklagten oder in dessen Zugriff auf ein überschuldetes

Konto; der bloße Hinweis der Klägerin, der Ehename sei dem Beklagten bei der

Begebung der Schecks "nützlich" und die Begebung der Schecks ebenso wie

der Zugriff auf das Konto ohne ihn nicht möglich gewesen, ist, worauf das Land-

gericht mit Recht hinweist, nicht nachvollziehbar und vermag schon deshalb

einen Namensmißbrauch nicht zu begründen.

Hahne

RiBGH Weber-Monecke Wagenitz ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne

Vézina Dose