BGH Urteil vom 06.02.2008 – XII ZR 185/05
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 6. Februar 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
BGB §§ 1355, 138 Cd, 242 D
Eine ehevertragliche Abrede, in der sich der Ehegatte, dessen Name nicht zum Ehenamen bestimmt worden ist, verpflichtet, im Falle der Auflösung der Ehe seinen Geburtsnamen oder den von ihm bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder anzunehmen, ist nicht generell sittenwidrig. Ob dies auch dann gilt, wenn für den Verzicht auf die Fortführung des Ehenamens ein Entgelt vereinbart ist, bleibt offen.
Eine vergleichsweise lange Ehedauer und das Interesse des verpflichteten Ehegatten an der Namenseinheit mit den aus der Ehe hervorgegangenen Kin- dern lässt das Verlangen des anderen Ehegatten nach Einhaltung der Abrede nicht ohne weiteres als rechtsmissbräuchlich erscheinen.
BGH, Urteil vom 6. Februar 2008 - XII ZR 185/05 - LG Lüneburg AG Lüneburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Februar 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landge-
richts Lüneburg vom 30. September 2005 wird auf Kosten des Be-
klagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte
durch Erklärung gegenüber dem für ihn zuständigen Standesamt
seinen Geburtsnamen W. wieder anzunehmen, hat.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien sind geschiedene Eheleute; sie streiten über das Recht des
Beklagten zur Fortführung des Ehenamens.
Die Parteien schlossen am 24. Mai 1989 einen Ehevertrag. Darin verein-
barten sie Gütertrennung und trafen unter Nummer II. folgende "Vereinbarung
über die Ablegung des Ehenamens nach Scheidung der Ehe oder nach dem
Tod der Ehefrau":
"Wir haben uns dahin geeinigt, als Ehenamen den Familiennamen der
künftigen Ehefrau [H.] zu wählen. Der künftige Ehemann wird dem künf-
tigen Ehenamen seinem Geburtsnamen [W.] voranstellen und den Na-
men "W.-H." führen. Er verpflichtet sich,
a) für den Fall der Auflösung oder Scheidung der Ehe,
b) für den Fall des Vorversterbens seiner Ehefrau,
diesen Ehenamen wieder abzulegen und allein seinen Geburtsnamen
oder, nach seiner Wahl, entsprechend den gesetzlichen Möglichkeiten,
einen anderen Namen zu führen."
Am 21. Juli 1989 schlossen die Parteien die Ehe, aus der zwei Kinder
hervorgegangen sind. Sie bestimmten den Geburtsnamen H. der Ehefrau (Klä-
gerin) zum Ehenamen. Der Ehemann (Beklagter) stellte dem Ehenamen seinen
Geburtsnamen W. voran. Während der Ehe führte der Beklagte zunächst den
Namen W.-H.; wenige Monate vor der Scheidung, nämlich am 18. November
2003, legte er den Begleitnamen W. ab und führte fortan nur noch den Ehena-
men H. Die Ehe wurde am 18. Mai 2004 rechtskräftig geschieden. Ende Febru-
ar 2005 erklärte der Beklagte gegenüber dem zuständigen Standesamt, seinen
Geburtsnamen W. dem Ehenamen wieder voranstellen zu wollen; das Stan-
desamt hat eine entsprechende Umschreibung abgelehnt.
Die Klägerin, deren Familie unter dem Familiennamen H. ein bekanntes
Unternehmen betreibt, begehrt, den Beklagten zu verpflichten, vor dem für ihn
zuständigen Standesamt zu erklären, dass er den Ehenamen (H.) ablege und
seinen Geburtsnamen W. oder, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen,
einen anderen Namen annehme. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Landgericht hat der Klage entsprochen und den Beklagten verurteilt, ge-
genüber dem zuständigen Standesamt folgende Erklärung abzugeben: "Ich le-
ge … den Ehenamen (H.) ab und nehme wieder meinen Geburtsnamen W.
oder, entsprechend den gesetzlichen Möglichkeiten, einen anderen Namen an."
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der vom Landgericht zugelassenen
Revision, mit der er die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils er-
strebt.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Nach Auffassung des Landgerichts kann die Klägerin aufgrund des Ehe-
vertrags verlangen, dass der Beklagte den Ehenamen ablegt. § 1297 BGB ste-
he der gerichtlichen Geltendmachung dieses Anspruchs nicht entgegen; für ei-
ne analoge Anwendung dieser Vorschrift fehle es bereits an einer planwidrigen
Lücke. Die ehevertragliche Vereinbarung über die Ablegung dieses Namens im
Scheidungsfall sei wirksam; denn sie verpflichte den Beklagten nur zu einer
Namenswahl, die ihm das Gesetz ausdrücklich eröffne. Aus dem Umstand,
dass aus der Ehe Kinder hervorgegangen seien, ergebe sich nichts anderes.
Der Beklagte habe nicht geltend gemacht, ihm sei bei Vertragschluss nicht be-
wusst gewesen, dass Kinder aus der Ehe hervorgehen könnten. Vielmehr sei
die Regelung auch für diesen Fall getroffen worden. Die Berufung der Klägerin
auf die vertragliche Vereinbarung sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Zwar
überschnitten sich die Interessen der Klägerin mit denen ihrer Familie; dennoch
habe die Klägerin, die "wieder in den Schoß der Großfamilie H. zurückkehren"
wolle, ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Einhaltung der ehevertragli-
chen Abrede. Deren Einhaltung sei für den Beklagten auch nicht unzumutbar.
Eine unterschiedliche Namensführung mit den gemeinsamen Kindern der Par-
teien begründe eine solche Unzumutbarkeit nicht. Dies ergebe sich auch aus
dem Umstand, dass der Beklagte sich bereit erklärt habe, gegen Zahlung einer
Entschädigung auf die Weiterführung des Ehenamens zu verzichten.
II.
Diese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung
stand.
1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht der Rechtsgedanke des
§ 1297 BGB einer Klagbarkeit des von der Klägerin geltend gemachten An-
spruchs nicht entgegen; insoweit fehlt es, worauf das Landgericht mit Recht
hinweist, schon an einer Vergleichbarkeit der dort geregelten Situation mit dem
hier vorliegenden Sachverhalt. Auch das mögliche Interesse der Familie der
Klägerin an der Verurteilung des Beklagten ändert an deren eigenem Rechts-
schutzbedürfnis nichts.
2. Die Klage ist auch begründet. Der Klaganspruch ergibt sich aus dem
von den Parteien geschlossenen Ehevertrag.
a) Die in diesem Vertrag getroffene Abrede über die Aufgabe des Ehe-
namens im Falle der Scheidung ist wirksam; sie ist insbesondere nicht sitten-
widrig (§ 138 Abs. 1 BGB).
Mit der Bestimmung des Geburtsnamens eines Ehegatten zum Ehena-
men erwirbt der andere Ehegatte diesen Namen zu eigenem Recht; dieser Na-
me wird Teil und Ausdruck der eigenen Persönlichkeit des anderen Ehegatten
(BVerfG FamRZ 2004, 515, 517). Deshalb behält der andere Ehegatte den
Ehenamen auch nach Auflösung der Ehe (§ 1355 Abs. 5 Satz 1 BGB). Er kann
allerdings bei Auflösung der Ehe auf den Ehenamen verzichten und seinen Ge-
burtsnamen oder seinen bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen
wieder annehmen (§ 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB).
Ein solcher Verzicht kann auch bereits vor der Bestimmung des Ehena-
mens bindend vereinbart werden.
aa) Allerdings werden Abreden, mit denen sich Ehewillige zur Wahl eines
bestimmten Ehenamens verpflichten, von einer wohl herrschenden Literatur-
meinung als nicht verbindlich angesehen (Staudinger/Vogel BGB [2007] § 1355
Rdn. 51; Soergel/Hohloch BGB ErgBand 12. Aufl. § 1355 Rdn. 15; Bamber-
ger/Roth/Lohmann BGB § 1355 Rdn. 8; Wagenitz/Bornhofen FamNamRG
§ 1355 Rdn. 63; Rolland/Brudermüller Familienrecht Kommentar § 1355
Rdn. 44; Rauscher Familienrecht 2. Aufl. Rdn. 262; Ruthe FamRZ 1976, 409,
411; wohl auch MünchKomm/Wacke 4. Aufl. § 1355 Rdn. 16). Die Wahl des
Ehenamens gehöre dem personalen und rechtsgeschäftlicher Regelung nicht
zugänglichen Bereich der ehelichen Lebensgemeinschaft an (Staudinger/Vogel
aaO). Zudem messe das Gesetz der Namensbestimmung der Ehegatten erst
von dem Zeitpunkt an Bedeutung zu, in dem beide Ehegatten hierzu vor dem
Standesbeamten übereinstimmende Erklärungen abgäben. Die damit jedem
Ehegatten vom Gesetz bewusst eingeräumte Überlegungs- und Widerrufsmög-
lichkeit dürfe - als Ausfluss des Persönlichkeitsrechts - durch vertragliche Abre-
den nicht eingeschränkt werden (Wagenitz/Bornhofen aaO).
Aus denselben Gründen werden solche Vereinbarungen von Teilen der
Literatur zwar für wirksam, aber für nicht einklagbar (Gernhuber/Coester-
Waltjen Lehrbuch des Familienrechts 5. Aufl. § 16 Rdn. 12), jedenfalls aber für
nicht vollstreckbar (Diederichsen NJW 1976, 1169, 1170) erachtet. Entspre-
chendes gilt nach wohl herrschender Meinung für die Möglichkeit des Ehegat-
ten, dessen Name nicht Ehename wird, seinen Geburts- oder vor der Ehe-
schließung geführten Namen dem künftigen Ehenamen voranzustellen. Auch
diese Möglichkeit sei als Teil seines Persönlichkeitsrechts in seine Dispositions-
freiheit gestellt, die durch vertragliche Abreden nicht, jedenfalls nicht einklag-
oder vollstreckbar, beschränkt werden dürfe (Staudinger/Vogel BGB [2007]
berger/Roth/Lohmann BGB § 1355 Rdn. 13; Wagenitz/Bornhofen FamNamRG
§ 1355 Rdn. 93).
Auf die Wirksamkeit der Vereinbarung über die Ehenamenswahl kommt
es im vorliegenden Fall indessen nicht an, da die Ehegatten - ob durch den
Ehevertrag vom 24. Mai 1989 hierzu verpflichtet oder nicht - hier jedenfalls
durch gemeinsame Erklärung vor dem Standesbeamten eine wirksame Be-
stimmung des Ehenamens getroffen haben.
bb) Abreden, in denen sich - wie hier - ein Ehegatte verpflichtet, seinen
durch die Eheschließung erworbenen Namen im Falle der Scheidung (gemäß
§ 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB) aufzugeben, werden demgegenüber nach wohl all-
gemeiner Ansicht grundsätzlich für wirksam angesehen, es sei denn, es liegen
im Einzelfall Umstände vor, die das Rechtsgeschäft sittenwidrig erscheinen las-
sen - so etwa, wenn der Verzicht eines Ehegatten auf die Fortführung seines
durch die Eheschließung erworbenen Namens im Scheidungsfall entgeltlich
erfolgt (MünchKomm/Wacke BGB 4. Aufl. § 1355 Rdn. 27; Staudinger/Vogel
Palandt/Brudermüller BGB 67. Aufl. § 1355 Rdn. 5; Gernhuber/Coester-Waltjen
Lehrbuch des Familienrechts 5. Aufl. § 16 Rdn. 27; Everts FamRZ 2005, 249,
250, 253). Diese Auffassung teilt auch der Senat.
Die Frage nach der Beibehaltung oder Änderung der einmal getroffenen
Namenswahl muss notwendig die Belange beider Ehegatten in den Blick neh-
men: Der Ehegatte, der den Namen des anderen als Ehenamen übernommen
hat, hat ein schutzwürdiges Interesse, diesen Namen auch nach einer Schei-
dung beibehalten zu dürfen. Der andere Ehegatte mag an einem Rückfall sei-
nes "in die Ehe eingebrachten" Namens" nach einer etwaigen Scheidung, je-
denfalls aber daran interessiert sein, dass der andere Ehegatte den "erheirate-
ten" Namen nicht zum Ehenamen einer neuen Ehe bestimmt oder aus diesem
Namen keinen wirtschaftlichen Nutzen zieht, der zu den Belangen des na-
mensgebenden Ehegatten oder seiner Familie im Gegensatz steht.
Für den Fall, dass die Ehegatten keine Vereinbarung über die Namens-
führung nach Scheidung getroffen haben, hat das Gesetz diesen Interessenge-
gensatz zugunsten des Kontinuitätsinteresses des Ehegatten entschieden, des-
sen Name nicht zum Ehenamen bestimmt worden ist. Nach § 1355 Abs. 5
Satz 1 BGB behält - wie dargelegt - dieser Ehegatte seinen Ehenamen auch
nach einer Scheidung; er hat aber nach § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB die Möglich-
keit, seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder anzunehmen, den er bei
der Eheschließung geführt hat. Der beibehaltene Ehename kann nicht nur auf
Kinder, die aus einer anderen Verbindung dieses Ehegatten hervorgehen, tra-
diert werden (§ 1617 Abs. 1 Satz 1, § 1617 a Abs. 1, Abs. 2 BGB); er kann dar-
über hinaus auch zum Ehenamen einer neuen Ehe dieses Ehegatten bestimmt
werden (§ 1355 Abs. 2 2. Alt. BGB). Nur in krassen Einzelfällen kann deshalb
ein Ehegatte dem anderen nach Auflösung der Ehe die Fortführung des Ehe-
namens untersagen (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 204/02 -
FamRZ 2005, 1658, 1659).
Dieser - auch verfassungsrechtlich begründete (BVerfG FamRZ 2004,
515) - Vorrang des Kontinuitätsinteresses des Ehegatten, dessen Name nicht
zum Ehenamen bestimmt worden ist, hindert die Ehegatten allerdings nicht,
durch eine ehevertragliche Abrede eine andere Gewichtung ihrer Interessen
vorzunehmen. Insbesondere lassen die verfassungsrechtlichen Wertungen eine
solche Abrede nicht als generell sittenwidrig erscheinen. Das verfassungsrecht-
lich verbürgte Persönlichkeitsrecht des Ehegatten, der seinen Namen durch die
Eheschließung erworben hat, erschöpft sich in der ihm vom Gesetz gewährten
Kontinuität dieser Namensführung. Es verwehrt ihm aber nicht, auf diese ihm
gesetzlich eingeräumte Kontinuität zu verzichten und sich zu einem solchen
Verzicht bereits vorab für den Scheidungsfall zu verpflichten. Auch der grund-
gesetzliche Schutz von Ehe und Familie erzwingt es nicht, solche Abreden ge-
nerell für sittenwidrig zu erachten. Bereits der Umstand, dass das Gesetz dem
geschiedenen Ehegatten die Wiederannahme des früheren Namens ausdrück-
lich gestattet, belegt, dass die Fortführung des Ehenamens nicht zum Wesen
der Ehe gehört und Abreden, in denen ein Ehegatte für den Scheidungsfall dar-
auf verzichtet, deshalb nicht generell als ehe- und damit sittenwidrig erachtet
werden können.
Das schließt freilich nicht aus, dass sich eine solche Abrede aufgrund
besonderer Umstände im Einzelfall - etwa im Hinblick auf die Art und Weise
ihres Zustandekommens - als sittenwidrig erweist. Dabei kann dahinstehen, ob
und unter welchen Voraussetzungen die Vereinbarung eines Entgelts für den
Verzicht auf eine Fortführung des Ehenamens gegen die guten Sitten mit der
Rechtsfolge des § 138 Abs. 1 BGB verstoßen kann; denn ein solches Entgelt
haben die Parteien nicht vereinbart. Auch andere Umstände, die hier eine Sit-
tenwidrigkeit der Abrede über den Namensverzicht begründen könnten, sind
weder festgestellt noch sonst ersichtlich.
b) Die Abrede über die Aufgabe des Ehenamens im Falle der Scheidung
ist auch nicht deshalb nichtig, weil ein anderer Teil der Abrede nichtig wäre
(§ 139 BGB).
Dabei kann offenbleiben, ob die Parteien vor ihrer Eheschließung wirk-
sam vereinbaren konnten, dass der Geburtsname der Klägerin zum Ehenamen
bestimmt werden und der Beklagte diesem Ehenamen seinen Geburtsnamen
voranstellen solle. Selbst wenn man - wie dargelegt - eine solche Abrede mit
der wohl h. M. für unwirksam erachtet, ergibt sich daraus noch nicht, dass auch
die Vereinbarung über die Aufgabe des Ehenamens von dieser Unwirksamkeit
erfasst wird. Die Ehegatten hätten den Geburtsnamen der Klägerin auch ohne
eine vorherige Verpflichtungsabrede zum Ehenamen bestimmen können. Sie
hätten - zuvor - für diesen Fall wirksam vereinbaren können, dass der Beklagte
den beabsichtigten Ehenamen bei Auflösung der Ehe nicht fortführt und seinen
Geburtsnamen wieder annimmt. Damit wäre den Belangen der Klägerin an der
"Exklusivität" ihres Geburtsnamens für den Scheidungsfall in gleicher Weise wie
durch die getroffene Abrede Rechnung getragen worden. Es ist nicht erkenn-
bar, dass sich der Beklagte auf eine solche auf den Rückfall des Ehenamens
beschränkte Vereinbarung nicht ebenso eingelassen hätte wie auf die von den
Parteien getroffene Abrede, die auch die vorherige Bestimmung des Ehena-
mens einbezieht. Die Parteien hätten mithin, wäre ihnen die Unwirksamkeit ei-
ner vorherigen Ehenamensbestimmung bekannt gewesen, ihre ehevertragliche
Abrede auf den Verzicht des Beklagten beschränkt, den Geburtsnamen der
Klägerin - als den von beiden beabsichtigten Ehenamen - im Falle der Auflö-
sung der Ehe fortzuführen. Die Wirksamkeit dieses Verzichts wird deshalb von
der etwaigen Unwirksamkeit der Verpflichtung zur Ehenamensbestimmung
nicht berührt.
Auch der im Ehevertrag geregelte Ausschluss des Zugewinnausgleichs
berührt nicht die Wirksamkeit der Verpflichtung des Beklagten, den zum Ehe-
namen bestimmten Geburtsnamen der Klägerin im Scheidungsfall nicht fortzu-
führen. Zum einen ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass die
güterrechtliche Vereinbarung unwirksam ist (zur Zulässigkeit des ehevertragli-
chen Ausschlusses des Zugewinnausgleichs vgl. etwa Senatsurteil vom
28. März 2007 - XII ZB 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311). Zum andern würde
auch eine etwaige Unwirksamkeit der güterrechtlichen Regelung - mangels je-
des erkennbaren Sachzusammenhangs - die namensrechtliche Abrede nicht
nach § 139 BGB erfassen.
c) Das Begehren der Klägerin ist weder aus den Gesichtspunkten des
Wegfalls der Geschäftsgrundlage noch aus sonstigen Erwägungen von Treu
und Glauben rechtsmissbräuchlich.
Die Klägerin würde die ihr durch den Ehevertrag eingeräumte Rechts-
macht dann missbrauchen, wenn die nunmehr - im Zeitpunkt der Scheidung -
vorliegende Gestaltung der beiderseitigen Lebensverhältnisse von den Vorstel-
lungen, welche die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung für den Schei-
dungsfall hatten, grundlegend abwiche und für den Beklagten die Einhaltung
der von ihm übernommenen Verpflichtung zur Aufgabe seines Ehenamens an-
gesichts dieser Abweichung unzumutbar wäre (vgl. § 313 BGB). Das ist indes
nicht der Fall. Insbesondere vermag der von der Revision angeführte Umstand,
dass die Ehe der Parteien rund 15 Jahre gedauert hat und aus der Ehe zwei
Kinder hervorgegangen sind, den Vorwurf eines Rechtsmissbrauchs nicht zu
begründen. Denn es ist weder festgestellt noch wahrscheinlich, dass die Partei-
en bei ihrer Abrede von einer nur kurzen Dauer ihrer Ehe ausgegangen sind.
Ebenso wenig ist festgestellt oder sonst ersichtlich, dass die - bei Eingehung
ihrer Ehe 29 und 27 Jahre alten - Parteien davon ausgegangen wären, dass
ihre Ehe kinderlos bleiben würde, der vereinbarte Verzicht des Beklagten auf
die Fortführung des Ehenamens also nicht zu einer namensmäßigen Trennung
des Beklagten von künftigen gemeinsamen Kindern führen könne.
Auch für sich genommen sind die vergleichsweise lange Ehedauer und
das Interesse des Beklagten an der Namenseinheit mit seinen Kindern nicht
geeignet, das Begehren der Klägerin als rechtsmissbräuchlich erscheinen zu
lassen (§ 242 BGB). Dies gilt um so mehr, als der Beklagte zum einen während
der meisten Zeit der Ehe ohnehin einen von Kindesnamen partiell abweichen-
den Doppelnamen geführt und zum anderen die Möglichkeit eines entgeltlichen
Verzichts auf den Ehenamen ins Gespräch gebracht hat.
3. Das angefochtene Urteil ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil es - wie
die Revision meint - den Beklagten zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet, die
den von der Klägerin erstrebten Erfolg nicht herbeizuführen vermag.
Der Revision ist zuzugeben, dass der - dem Klagantrag folgende - Ur-
teilsausspruch die vom Beklagten der Sache nach geschuldete Erklärung miss-
verständlich wiedergibt. Nach § 1355 Abs. 5 Satz 1 BGB kann ein geschiedener
Ehegatte - wie dargelegt - seinen Ehenamen fortführen. Er kann aber auch
- stattdessen - seinen Geburtsnamen oder einen vom Geburtsnamen abwei-
chenden Namen wieder annehmen, wenn er diesen im Zeitpunkt der Ehe-
schließung geführt hat (§ 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB). Falls der Ehename nicht
beibehalten werden soll, ist deshalb gegenüber dem Standesamt nicht die Auf-
gabe des Ehenamens, sondern die Wiederannahme des früheren Namens - sei
es des Geburtsnamens oder des abweichenden, zuvor geführten Namens - zu
erklären. Da der Beklagte im Zeitpunkt der Eheschließung seinen Geburtsna-
men W. geführt hat, ist er nach der mit der Klägerin getroffenen Abrede ver-
pflichtet, diesen Namen wieder anzunehmen. In diesem Sinne sind auch der
Klagantrag und der Urteilsausspruch zu verstehen.
Etwas anderes ergäbe sich auch dann nicht, wenn der Beklagte inzwi-
schen wiederverheiratet wäre. In diesem Falle könnte der Beklagte gemeinsam
mit seiner (zweiten) Ehefrau zwar deren Geburtsnamen zum Ehenamen
bestimmen. Damit wäre jedoch die Verpflichtung des Beklagten aus dem Ehe-
vertrag nicht erfüllt. Der Beklagte schuldet danach die Nicht-Fortführung des
Ehenamens. Dieser Schuld würde er nicht in vollem Umfang gerecht, wenn er
den bisherigen Ehenamen durch einen neuen Ehenamen gleichsam nur "über-
lagerte" mit der Konsequenz, dass er den bisherigen (ersten) Ehenamen dem
neuen Ehenamen jederzeit als Begleitnamen beifügen (§ 1355 Abs. 4 Satz 1
2. Alt. BGB) oder im Falle einer Scheidung auch der neuen Ehe den bisherigen
(ersten) Ehenamen als den im Zeitpunkt der (neuen) Eheschließung geführten
Namen wieder annehmen könnte (§ 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB). Beide Möglich-
keiten sind dem Beklagten dagegen versperrt, wenn er - vor der Bestimmung
eines neuen Ehenamens - seinen Geburtsnamen wieder annimmt mit der Fol-
ge, dass er einem künftigen Ehenamen nur diesen Geburtsnamen beifügen und
auch nur diesen Geburtsnamen bei Scheidung auch der zweiten Ehe wieder
annehmen kann. Hierzu ist er nach Sinn und Zweck der vertraglichen Abrede
verpflichtet.
Der Senat hat deshalb klargestellt, dass der Beklagte durch Erklärung
gegenüber dem für ihn zuständigen Standesamt seinen Geburtsnamen W. wie-
der anzunehmen hat.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose
Vorinstanzen:
AG Lüneburg, Entscheidung vom 30.12.2004 - 10 C 405/04 -
LG Lüneburg, Entscheidung vom 30.09.2005 - 4 S 12/05 -