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BGH Beschluss vom 30.05.2005 – 2 ARs 122/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 122/05 2 AR 84/05

BESCHLUSS

vom

30. Mai 2005

in dem Ermittlungsverfahren

gegen

wegen Subventionsbetruges

Antragstellerin:

Az.: 6062 Js 18110/03 Wi Staatsanwaltschaft Kaiserslautern

Az.: 2 Zs 562/04 Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken

Az.: 1 VAs 2/05 Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführerin am 30. Mai 2005 beschlossen:

Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Beiord-

nung eines Rechtsanwalts wird verworfen.

Gründe:

Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung eines

Rechtsanwalts kommen nicht in Betracht. Die beabsichtigte Beschwerde hätte

keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO, weil sie unzulässig wäre.

Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO ist eine Beschwerde gegen Be-

schlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte grundsätzlich nicht zuläs-

sig. Eine Ausnahme läßt das Gesetz nur für bestimmte Entscheidungen der

Oberlandesgerichte in Staatsschutzsachen nach § 120 GVG zu. Ein solcher

Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Eine außerordentliche Beschwerde in Straf-

sachen ist nicht statthaft (BGHSt 45, 37).

Auch § 33 a StPO eröffnet nicht den Rechtsweg zum Bundesgerichtshof

in Beschwerdesachen. Ist durch einen nicht anfechtbaren Beschluß der An-

spruch auf rechtliches Gehör eines Beteiligten verletzt worden, so hat das Ge-

richt, das diesen Beschluß erlassen hat, die Verletzung des rechtlichen Gehörs

gegebenenfalls zu beseitigen.

Bode Roggenbuck Appl