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BGH Beschluss vom 30.05.2005 – 2 ARs 122/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. Mai 2005
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen Subventionsbetruges
Antragstellerin:
Az.: 6062 Js 18110/03 Wi Staatsanwaltschaft Kaiserslautern
Az.: 2 Zs 562/04 Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken
Az.: 1 VAs 2/05 Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführerin am 30. Mai 2005 beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Beiord-
nung eines Rechtsanwalts wird verworfen.
Gründe:
Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung eines
Rechtsanwalts kommen nicht in Betracht. Die beabsichtigte Beschwerde hätte
keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO, weil sie unzulässig wäre.
Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO ist eine Beschwerde gegen Be-
schlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte grundsätzlich nicht zuläs-
sig. Eine Ausnahme läßt das Gesetz nur für bestimmte Entscheidungen der
Oberlandesgerichte in Staatsschutzsachen nach § 120 GVG zu. Ein solcher
Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Eine außerordentliche Beschwerde in Straf-
sachen ist nicht statthaft (BGHSt 45, 37).
Auch § 33 a StPO eröffnet nicht den Rechtsweg zum Bundesgerichtshof
in Beschwerdesachen. Ist durch einen nicht anfechtbaren Beschluß der An-
spruch auf rechtliches Gehör eines Beteiligten verletzt worden, so hat das Ge-
richt, das diesen Beschluß erlassen hat, die Verletzung des rechtlichen Gehörs
gegebenenfalls zu beseitigen.
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